Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2012.188 • VGN SG B.2012.188 KI-generiert

Refusal to Reconsider Residency Permit Revocation Upheld Due to Lack of Significant Change

Geschäftsnummer B.2012.188
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal concerning the refusal to reconsider a decision to revoke a residency permit previously granted based on family ties, holding that a claim for substantive review of a reconsideration request is only valid if circumstances have significantly changed or if substantial new facts or evidence are presented. The court found that the appellant's assertion of not being heard during the original permit revocation proceedings did not meet this high threshold, as the alleged violation of the right to be heard should have been raised through ordinary legal remedies against the initial decision, and the appellant must bear the consequences of omissions by their representatives during that earlier stage.

Legislator-Regeste

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Art. 27 VRP, Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 97 VRP, Art. 98bis VRP, Art. 82 lit. a BGG; Refusal to Reconsider Residency Permit Revocation Upheld Due to Lack of Significant Change: The court found that the appellant's assertion of not being heard during the original permit revocation proceedings did not meet this high threshold, as the alleged violation of the right to be heard should have been raised through ordinary legal remedies against the initial decision, and the appellant must bear the consequences of omissions by their representatives during that earlier stage.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch veränderte Verhältnisse Anspruch auf rechtliches Gehör Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids ordentliches Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 VRP

This provision established the basis for rejecting the appeal because the appellant was not entitled to a substantive review of the reconsideration request.

Art. 95 Abs. 1 VRP

This provision would have mandated imposing costs on the appellant due to the unsuccessful appeal, though it was ultimately waived.

Art. 97 VRP

Applied to waive the collection of official fees, despite the appeal being hopeless.

Art. 98bis VRP

Applied to deny an award of non-official compensation in this outcome.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2012/188 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 13.11.2012 Entscheiddatum: 13.11.2012

Urteil Verwaltungsgericht, 13.11.2012 Verfahrensrecht, Art. 27 VRP (sGS 951.1).Ein Anspruch auf materielle Prüfung und Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuches ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur gegeben, wenn sich die Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft gemacht werden, die in früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon unmöglich geltend gemacht werden konnten oder dazu keine Veranlassung bestand. Solche geänderten Umstände oder Tatsachen und Beweismittel liegen hier nicht vor, nachdem der Beschwerdeführer nur geltend macht, er sei im Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht angehört worden (Verwaltungsgericht, B 2012/188).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2013 nicht ein (Verfahren 2C_50/2013).

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig, Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners

_______________

In Sachen

X. Y.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin A. B.,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

gegen

Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St.Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Wiedererwägungsgesuch

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ V. Z., von Ghana, heiratete am 24. September 2007 in Ghana den Schweizer Staatsangehörigen I. K. Am 4. Oktober 2008 reiste sie zusammen mit ihrem Sohn, X. Y., geboren am 17. Oktober 1999, zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein. V. Z. und X. Y. erhielten Aufenthaltsbewilligungen.

Der Ehemann von V. Z. beziehungsweise der Stiefvater von X. Y. verliess im Jahr 2010 die Schweiz. Daraufhin widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 die Aufenthaltsbewilligungen von V. Z. und X. Y. Ein dagegen erhobener Rekurs wies das Sicherheitsund Justizdepartement mit Entscheid vom 15. August 2011 ab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

In der Folge setzte das Migrationsamt eine Ausreisefrist bis 6. November 2011 an. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 teilte X. Y. dem Migrationsamt mit, er sei zum Schluss gekommen, dass es für ihn besser sei, in der Schweiz zu bleiben. Er finde es ungerecht, dass einfach über ihn bestimmt worden sei, ohne dass jemand vorher mit ihm gesprochen habe. Das Migrationsamt nahm das Schreiben vom 5. Januar 2012 als

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Wiedererwägungsgesuch entgegen, worauf es mit Verfügung vom 23. Januar 2012 nicht eintrat.

B./ Dagegen liess X. Y. am 27. Januar 2012 über C. D. Rekurs erheben. Mit Eingabe vom 7. Februar 2012 reichte er über Rechtsanwältin A. B. eine weitere Rekursschrift ein. Dabei liess er die Aufhebung der Verfügung vom 23. Januar 2012 beantragen sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen.

Das Sicherheitsund Justizdepartement wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 17. Februar 2012 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts blieb erfolglos. Der Beschwerdeentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

In der Folge wies das Sicherheitsund Justizdepartement mit Entscheid vom 30. Juli 2012 den Rekurs ab.

C./ Dagegen erhob X. Y. mit Eingabe vom 29. August 2012 über seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"1. Es sei der Entscheid vom 30. Juli 2012 der Vorinstanz aufzuheben.

2. Es sei wiedererwägungsweise zu prüfen, dem Beschwerdeführer und seiner Mutter den Aufenthalt zu bewilligen.

3. Es sei der Wegweisungsvollzug auszusetzen und dem Beschwerdeführer und seiner Mutter V. Z. zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten.

4. Sei dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin der V. Z. den Kostenvorschuss zu erlassen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Das Sicherheitsund Justizdepartement beantragte in seiner Vernehmlassung vom

4. September 2012 Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

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Auf die Begründung des Beschwerdeführers sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. (…).

2. Der Beschwerdeführer macht zum Einen geltend, es seien relevante Gründe für eine Wiederwägung, also für ein Rückkommen auf den formell rechtskräftigen Widerrufsentscheid, gegeben. Zum Anderen lässt er ausführen, die Verfügung vom 27. Oktober 2010 und der Rekursentscheid vom 15. August 2011 seien teilnichtig, soweit sie ihn betreffen würden.

2.1. Nach Art. 27 VRP besteht kein Anspruch darauf, dass sich die ersuchte Behörde mit dem Wiedererwägungsgesuch befasst. Vorbehalten sind jene Fälle, die das Bundesgericht aus dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet hat. Ein solcher Anspruch auf materielle Prüfung und Beurteilung ist dann gegeben, wenn sich die Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon unmöglich geltend gemacht werden konnten oder dazu keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1, E. 3a; 136 II 177, E. 2.1).

Solche geänderten Umstände oder Tatsachen und Beweismittel macht der Beschwerdeführer indessen nicht geltend. Die fehlende Wahrung der Kindsinteressen im Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, aus der er einen Rückkommensanspruch ableiten will, hätte er dannzumal mit den ordentlichen Rechtsmitteln vorbringen müssen. Etwaige Unterlassungen oder Versäumnisse seiner (gesetzlichen und vertraglichen) Vertretung im entsprechenden Verfahren muss sich der Beschwerdeführer, der damals elf Jahre alt war, anrechnen lassen; andernfalls würde die Rechtssicherheit komplett aus den Angeln gehoben.

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2.2. Die - behauptete - komplette Missachtung der Kindsrechte und -interessen im Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bildet entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch keinen Nichtigkeitsgrund. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör macht die jeweilige Verfügung oder den betreffenden Entscheid lediglich anfechtbar. Anders verhält es sich (nur) dann, wenn Parteirechte mangels Beteiligung am Verfahren gar nicht gewahrt werden konnten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, 6. Auflage, Nr. 970; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N 104 zu Art. 29). Eine solch schwere wiegende Gehörsverletzung liegt hier jedoch nicht vor.

3. Der Beschwerdeführer stellt in Ziff. 3 seiner Rechtsbegehren ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Aufenthalts. Dieses Begehren erweist sich mit dem Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos. Aufschiebende Wirkung kommt dem blossen Rechtsbehelf der Wiedererwägung ohnehin nicht zu.

4. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang wären die amtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren an und für sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung von Verfahrensgebühren wird jedoch – ausnahmsweise, trotz Aussichtslosigkeit - verzichtet (Art. 97 VRP). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. Ein Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht gestellt, weshalb darüber auch nicht zu befinden ist. Eine ausseramtliche Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang zudem nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2./ Auf die Erhebung von amtlichen Kosten wird verzichtet.

3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

- den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin A. B.)

- die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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