Serbian National Residency Permit Extension Denial Upheld Due to Separation and Misconduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the decision not to extend the residency permit of a Serbian national whose marriage of less than three years to a Macedonian resident permit holder had resulted in separation, noting that his relationship with his daughter, who was in the mother's custody, lacked the requisite intense emotional connection, and further observing that the applicant had a history of misconduct, including domestic violence convictions, thus precluding an exception under immigration law based on Article 50(1)(b) in conjunction with the protection of family life under Article 8 ECHR and Article 13 BV.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 49 AuG, Art. 50 AuG, Art. 82 lit. a BGG; Serbian National Residency Permit Extension Denial Upheld Due to Separation and Misconduct: Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Fehlt es am Zusammenwohnen, geht der entsprechende Anspruch grundsätzlich unter. Eine Ausnahme besteht aufgrund von Art. 49 AuG dann, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
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KI-generiertThe court's decision implicitly confirmed the denial of the residence permit based on the failure to meet the requirements for continued stay after the dissolution of the family community, which is addressed under this article.
This provision was cited in the dispositive to impose the official costs of the appeal proceedings on the appellant.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: B 2012/120 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.01.2013 Entscheiddatum: 24.01.2013
Urteil Verwaltungsgericht, 24.01.2013 Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101) und Art. 13 BV (SR 101).Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Serben erweist sich als rechtund verhältnismässig, nachdem die Ehegemeinschaft mit einer niederlassungsberechtigten Mazedonierin weniger als 3 Jahre gedauert hat, seine Beziehung zu der unter der elterlichen Sorge der Mutter stehenden Tochter in affektiver Hinsicht nicht die von der Rechtsprechung geforderte Intensität aufweist und er sich zudem nicht klaglos verhielt (Verwaltungsgericht, B 2012/120).
Urteil vom 24. Januar 2013
Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners
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In Sachen
X.Y.,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.B., gegen
Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
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Vorinstanz,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
A./ X.Y., geboren am 29. Mai 1979, ist Staatsangehöriger von Serbien. Er heiratete am
26. Oktober 2009 U.T., die Staatsbürgerin von Mazedonien ist und über eine Niederlassungsbewilligung des Kantons St. Gallen verfügt. X.Y. reiste am 8. November 2009 in die Schweiz ein und erhielt am 5. Januar 2010 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Bereits am 10. Juli 2009 war die gemeinsame Tochter K. zur Welt gekommen.
Zwischen X.Y. und seiner Ehefrau kam es öfters zu Problemen im ehelichen Zusammenleben. Mit Entscheid vom 12. Januar 2011 ordnete der Familienrichter des Kreisgerichts St. Gallen Eheschutzmassnahmen an. Dabei nahm er vom Getrenntleben der Ehegatten seit dem 9. Dezember 2010 Vormerk und teilte die Obhut über das gemeinsame Kind K. der Mutter zu. Es wurde ein Besuchsrecht an zwei Tagen pro Monat angeordnet, welches (zumindest) während den ersten vier Monaten unter Begleitung wahrzunehmen war. X.Y. wurde zu Kinderunterhaltsbeiträgen in Höhe von monatlich Fr. 500.-- verpflichtet.
B./ Mit Gesuch vom 15. Dezember 2010 ersuchte X.Y. um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 8. April 2011 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.
C./ Gegen die Verfügung vom 8. April 2011 liess X.Y. mit Eingabe vom 26. April 2011 Rekurs beim Sicherheitsund Justizdepartement erheben. Die Rekursinstanz wies den Rekurs mit Entscheid vom 14. Mai 2012 ab.
D./ Dagegen liess X.Y. mit Eingabe vom 30. Mai 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, der Entscheid des Sicherheitsund
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Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 14. Mai 2012 beziehungsweise die Verfügung des Migrationsamtes St. Gallen vom 8. April 2011 seien aufzuheben und das Migrationsamt St. Gallen sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern; alles unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Das Sicherheitsund Justizdepartement beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.
Auf die Begründung des Beschwerdeführers sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
1. (…).
2. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Fehlt es am Zusammenwohnen, geht der entsprechende Anspruch grundsätzlich unter. Eine Ausnahme besteht aufgrund von Art. 49 AuG dann, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
Vorliegend lebt der Beschwerdeführer seit dem 9. Dezember 2010 getrennt von seiner Ehefrau. Mit Entscheid vom 12. Januar 2011 ordnete der Familienrichter des Kreisgerichts St. Gallen Eheschutzmassnahmen an. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme der Familiengemeinschaft. Entsprechend ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck, das eheliche Zusammenleben, untergegangen. Für den nachgezogenen Ausländer hat die Aufhebung der Familiengemeinschaft zur Folge, dass er die Schweiz wieder zu verlassen hat, sofern er nicht über einen eigenständigen Aufenthaltstitel verfügt.
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3. Ein solcher Aufenthaltstitel kann sich aus Art. 50 AuG ergeben. Danach besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration gegeben ist (Abs. 1 lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Abs.
1 lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2).
3.1. Die Aufzählung in Abs. 2 von Art. 50 AuG ist nicht abschliessend. Der Gesetzgeber hat mit dem Erfordernis der wichtigen persönlichen Gründe vielmehr bewusst eine offene Formulierung gewählt, die den rechtsanwendenden Behörden einen Beurteilungsspielraum einräumt (M. Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnheer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 23 zu Art. 50 AuG).
Ein wichtiger persönlicher Grund, der einen Verbleib in der Schweiz erforderlich macht, kann beispielsweise im Umstand liegen, dass gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und welche in der Schweiz gut integriert sind (BBl 2002 3795). Dabei ist dem Schutz des Familienlebens, der durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung (SR 101) garantiert wird, Rechnung zu tragen. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den erwähnten Konventionsund Verfassungsbestimmungen lässt sich daraus aber nur dann ein Anwesenheitsanspruch für den nicht sorgeoder obhutsberechtigten ausländischen Elternteil ableiten, wenn zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem Heimatland praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte, und wenn zusätzlich das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat; einzig unter diesen restriktiven Voraussetzungen kann das private Interesse am Verbleib in der Schweiz gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Einwanderungspolitik beziehungsweise am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiegen (BGer 2C_787/2010 vom 16. Juni 2011 Erwägung
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3.2; 2C_718/2010 vom 2. März 2011 Erwägung 3.2; 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 Erwägung 6.6).
3.2. In diesem Zusammenhang fällt hier vorab in Betracht, dass der Beschwerdeführer mit seiner mittlerweile über 3½ Jahre alten Tochter nur gut ein Jahr im gleichen Haushalt gelebt hat. In dieser Zeit ist der Aufbau einer vertieften affektiven Beziehung nicht möglich. Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer das ihm eingeräumte Besuchsrecht ausübt und ob er darüber hinaus weitere Kontakte zu seiner Tochter pflegt, ist nicht bekannt. Er macht in der Beschwerde keine diesbezüglichen Angaben. Im Eheschutzentscheid wurde ein (anfänglich begleitet wahrzunehmendes) Besuchsrecht von zwei Tagen pro Monat festgelegt. Selbst wenn es in diesem Umfang ausgeübt wird, geht die Beziehung nicht über das hinaus, was im Fall von getrennt lebenden Ehegatten üblich ist. Ein solches Besuchsrecht ist aber nicht geeignet darzutun, dass eine enge Beziehung zur Tochter besteht. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nicht klaglos verhielt. Die Polizei musste am 1. März 2010 ein erstes Mal wegen häuslicher Gewalt intervenieren, worauf der Beschwerdeführer der Tätlichkeiten und Drohungen schuldig erklärt wurde. Selbst die mit Verfügung vom 3. August 2010 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung hielt ihn nicht von weiteren Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau ab. Er wurde deswegen mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 erneut verurteilt.
3.3. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen, unter denen das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Einwanderungspolitik überwiegt, hier nicht erfüllt sind. Die allenfalls bestehenden Schwierigkeiten, den Kontakt zur Tochter vom Ausland her aufrechtzuerhalten, vermögen daran nichts zu ändern.
4. (…).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2000.--werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe zu verrechnen.
3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
- den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. A.B.)
- die Vorinstanz
am:
Rechtsmittelbelehrung:
Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. des Bundesgerichtsgesetzes geltend g emacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.
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