Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2011.267 • VGN SG B.2011.267 KI-generiert

Maintenance Advance Payment Appeal Standing Denial

Geschäftsnummer B.2011.267
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal seeking extraordinary compensation for prior legal proceedings where the lower court had overturned a decision against the appellant, ruling that the appellant lacked standing to appeal the advance payment of maintenance support because his civil obligation to pay support remained unchanged, and although the appeal succeeded on a procedural cost point, the partial success did not warrant compensation as per regulation, nor was there a basis for reliance on the previous decision's appeal instructions guaranteeing a right to appeal, thus concluding the appeal was largely unsuccessful and denying the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 98bis VRP, Art. 82 lit. a BGG, Art. 15 Abs. 1 VRP, Art. 64 LTF; Maintenance Advance Payment Appeal Standing Denial: Auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Kostenvorschuss Unterhaltsbeiträge Vorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 98bis VRP

Cited in the reasoning as the basis for denying compensation when the appeal results in a non-entry decision instead of an outright win.

Art. 82 lit. a BGG

Cited in the appeal instructions as the basis for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 15 Abs. 1 VRP

Cited as the procedural basis for dispensing with the request for a response from the lower court.

Art. 64 LTF

The denial of the request for legal aid is implicitly covered by order 3 ('Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen'), even if Art. 64 LTF is not explicitly listed in the dispositive, this provision governs the merits of such a request.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2011/267 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.02.2012 Entscheiddatum: 14.02.2012

Urteil Verwaltungsgericht, 14.02.2012 Verfahrensrecht, ausseramtliche Entschädigung.Kein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung bei Verneinung der Rekursund Einsprachelegitimation, auch wenn die Vorinstanz die Legitimation zur Einsprache noch bejaht hat (Verwaltungsgericht, B 2011/267).

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners

_______________

In Sachen

G. J. Z.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. S.,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

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und

Politische Gemeinde M, vertreten durch den Gemeinderat,

betreffend

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen i.S. M. Z.

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ Das Bezirksgericht Frauenfeld schied mit Urteil vom 19. Mai 2004 die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und A. Z.-M. Der Beschwerdeführer wurde darin zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, so unter anderem auch zu Gunsten der mittlerweile volljährigen Tochter M. Z. Im Abänderungsurteil vom 18. Mai 2009 des Bezirksgerichtes Frauenfeld wurden dann die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten von Michaela auf Fr. 580.-- pro Monat festgesetzt.

Ab Oktober 2010 stellte der Beschwerdeführer die entsprechenden Unterhaltszahlungen ein. M. Z. stellte deshalb am 18. Oktober 2010 bei der Politischen Gemeinde M. ein Gesuch um Bevorschussung und Inkassohilfe von Unterhaltsbeiträgen. Mit Verfügung vom 15. November 2010 gab die Politische Gemeinde M. dem Gesuch um Bevorschussung statt. Eine Kopie der Verfügung wurde auch an den Beschwerdeführer gesandt.

Gegen die verfügte Alimentenbevorschussung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2010 Einsprache. Die Politische Gemeinde M. wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. Januar 2011 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von Fr. 300.--. In der Rechtsmittelbelehrung gab sie an, es könne gegen den Einspracheentscheid innert vierzehn Tagen seit

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Zustellung bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Rekurs erhoben werden.

B./ Gegen den Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

24. Januar 2011 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragen. Die Verwaltungsrekurskommission überwies am 31. Januar 2011 den Rekurs zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht. Das Versicherungsgericht entschied am 28. November 2011 über den Rekurs. Dabei wurde der Rekurs in dem Sinn gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2011 aufgehoben und durch einen Nichteintretensentscheid ersetzt wurde; zudem wurde die im angefochtenen Entscheid auferlegte Spruchgebühr in Höhe von Fr. 300.-- aufgehoben und die Streitsache diesbezüglich zu neuem Entscheid an die Politische Gemeinde M. zurückgewiesen (Ziff. 1). Das Versicherungsgericht verzichtete sodann auf die Erhebung von Gerichtskosten (Ziff. 2) und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Ziff. 3).

Zur Begründung führte das Versicherungsgericht im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei durch die Verfügung betreffend Alimentenbevorschussung in seinen Rechten und Pflichten nicht unmittelbar betroffen. Es fehle ihm am Rechtsschutzinteresse bezüglich der Aufhebung der Bevorschussung. Weder seine tatsächliche noch rechtliche Situation werde durch die Alimentenbevorschussung beeinflusst. Er schulde die vom Zivilgericht festgesetzten Unterhaltsbeiträge, ob sie nun bevorschusst würden oder nicht.

Mit Bezug auf die im Einspracheentscheid auferlegte Spruchgebühr bejahte das Versicherungsgericht demgegenüber die Rekurslegitimation und trat insoweit auf den Rekurs ein. Die Rückweisung im Kostenpunkt begründete es damit, es sei davon auszugehen, dass von der Politischen Gemeinde M. eine tiefere Entscheidgebühr festgesetzt worden wäre, wenn anstatt einer Abweisung ein Nichteintretensentscheid ergangen wäre.

C./ Gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 28. November 2011 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 Beschwerde beim

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Verwaltungsgericht erheben. Dem darin gestellten Begehren um Beschwerdeergänzung wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Dezember 2011 entsprochen und gleichzeitig eine Frist bis zum 16. Januar 2012 zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Mit Eingabe vom 16. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter die Beschwerdeergänzung ein. Dabei liess er folgende Rechtsbegehren stellen:

"1. Der vorinstanzliche Entscheid sei im Kostenpunkt (Ziff. 3) aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung, eventuell aufgrund unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung, zuzusprechen;

2. Es sei dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung einzuräumen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die Frist abzunehmen und zur Leistung desselben neu anzusetzen, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen."

Auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP).

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. (…).

2. Beschwerdegegenstand bildet einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine ausseramtliche Entschädigung zusteht. Der Beschwerdeführer wendet sich somit nicht gegen den Entscheid der Vorinstanz im Hauptpunkt, wonach er durch die Verfügung vom 15. November 2010 in seinen schützenswerten Interessen nicht beeinträchtigt sei. Die diesbezügliche Anfechtung unterblieb zu Recht:

Das Verhältnis zwischen Vater und Kind ist ziviler Natur und wird somit durch das Zivilrecht geregelt. Sofern der Beschwerdeführer der Auffassung ist, seine

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Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter sei untergegangen oder zu reduzieren, oder wenn er Auskünfte über seine Tochter (insbesondere über deren Ausbildung) haben will, hat er sich hierfür an den Zivilrichter zu halten. Das öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Tochter beschlägt seine Rechte und Pflichten nicht. Daran ändert auch nichts, dass mit der Alimentenbevorschussung eine Subrogation einhergeht.

2.1. Obwohl das Versicherungsgericht den Rekurs guthiess, hat es gleichzeitig zu Recht erkannt, dass die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Januar 2011 und dessen Ersetzung durch einen Nichteintretensentscheid einem Unterliegen des Beschwerdeführers gleichkommt; auch die Rückweisung im Kostenpunkt führt nicht zu einem überwiegenden Obsiegen. Aufgrund von Art. 98bis VRP besteht in solchen Fällen kein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Auflage, Nr. 832).

2.2. Der vom Beschwerdeführer angerufene Vertrauensschutz spielt sodann nicht. Die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid erweist sich – mit Ausnahme der angegebenen Rechtsmittelinstanz, woraus dem Beschwerdeführer jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen ist - als korrekt. Sie hätte gleich gelautet, wenn von der Beschwerdegegnerin zufolge Verneinung der Einsprachelegitimation ein Nichteintretensentscheid gefällt worden wäre. Der bereits bei Rekurseinlegung anwaltlich vertretene Beschwerdeführer durfte nicht darauf vertrauen, dass auch die Rekursinstanz seine Legitimation bejahen würde. Die Rechtsmittelbelehrung gibt lediglich Aufschluss darüber, dass und bei welcher Instanz ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, welche Frist dabei einzuhalten ist und welche Formvorschriften für die Eingabe gelten. Aus ihr darf jedoch der jeweilige Verfügungsoder Entscheidadressat nicht ableiten, dass er auch zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt beziehungsweise legitimiert ist. Dies hat er selbst zu klären, womit der VPB 1977 Nr. 25 nicht gefolgt wird. Ein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das Rekursverfahren lässt sich somit aus dem Vertrauensgrundsatz nicht herleiten.

2.3. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer zu Recht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert. Der Rekurs war als aussichtslos zu beurteilen,

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zumindest was die Anfechtung im Hauptpunkt angeht. Nach dem bereits Gesagten regelt das Zivilrecht das Verhältnis zwischen Vater und Kind; Streitigkeiten, welche dieses Verhältnis betreffen, unterliegen der Beurteilung durch die Zivilgerichtsbarkeit. Dies gilt auch für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind. Das Verfahren der Alimentenbevorschussung wirkt sich darauf nicht aus. Eine Bevorschussung führt zwar zu einem Gläubigerwechsel. Dieser betrifft jedoch den Bestand der Unterhaltspflicht nicht.

Die Rückweisung der Vorinstanz an die politische Gemeinde M im Kostenpunkt (Gebühr Einspracheentscheid) erweist sich zudem als eher grosszügig. Allein deswegen war der Rekurs nicht als aussichtsreich beziehungsweise als nicht aussichtslos zu beurteilen. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der Parteivertretung zu Recht verneint hat.

2.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung für das Rekursverfahren (aufgrund unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) zugesprochen hat.

3. (…).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

2./ Es werden keine amtlichen Kosten erhoben.

3./ Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

V. R. W.

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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

- den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. R. S.)

- die Vorinstanz

- die Beschwerdegegnerin

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert dreissig Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

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