Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2011.240 • VGN SG B.2011.240 KI-generiert

Refugee Family Reunification Denied Due to Risk of Social Welfare Dependency

Geschäftsnummer B.2011.240
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court upheld the rejection of a recognized refugee's application for family reunification with his wife because the concrete danger of dependency on social welfare outweighed his right to family life under Article 8 ECHR. The court reasoned that because the initial application for family reunification under asylum law (requiring a pre-flight family relationship, which was not established) had failed, general foreigner law applied, where dependency on social assistance under Article 62 lit. e of the Foreign Nationals Act constitutes a ground for refusal. Given the applicant's current limited income and the lack of evidence that the spouse could contribute significantly to their long-term financial support, the public interest in preventing sustained and substantial welfare dependency justified denying the residency permit, despite the applicant's integration.

Legislator-Regeste

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Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 62 lit. e AuG, Art. 51 Abs. 4 AsylG, Art. 44 AuG, Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Refugee Family Reunification Denied Due to Risk of Social Welfare Dependency: The court reasoned that because the initial application for family reunification under asylum law (requiring a pre-flight family relationship, which was not established) had failed, general foreigner law applied, where dependency on social assistance under Article 62 lit. e of the Foreign Nationals Act constitutes a ground for refusal. Given the applicant's current limited income and the lack of evidence that the spouse could contribute significantly to their long-term financial support, the public interest in preventing sustained and substantial welfare dependency justified denying the residency permit, despite the applicant's integration.

Schlagwörter

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Familiennachzug für Flüchtlinge Asylgesetz Aufenthaltsrecht Sozialhilfe Ausländergesetz ausländischer Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 EMRK
The provision was used as a balancing factor against the public interest in denying family reunification due to dependency risk.
Art. 13 BV
The provision concerning the right to respect for family life was considered in the balancing act regarding the denial of family reunification.
Art. 62 lit. e AuG
The decision to dismiss the appeal is based on the reasoning regarding the concrete danger of social welfare dependency, which corresponds to the ground for refusal under this article.
Art. 51 Abs. 4 AsylG
September 2009 wies das BFM das Gesuch mit der Begründung ab, nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setze die Familienzusammenführung voraus, dass eine Familienverbindung bereits vor der Flucht bestanden habe.
Art. 44 AuG
This article establishes the general conditions for family reunification for holders of residence permits, serving as a basis for analysis when asylum law provisions did not apply.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK
Hat ein Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es hingegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.
Art. 60 AsylG
Cited in the reasoning to establish the appellant's secure right of residence as a recognized refugee, which is relevant for the subsequent application of general immigration law.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK
Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff.

Zitierte Rechtsprechung

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2C_1147/2012
Appeal Withdrawn Post-Re-evaluation Agreement in Family Reunification Case
BGE 130 II 285
60 AsylG; BGE 130 II 285 E.
BGE 137 I 249
Die Konvention verlangt eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und an deren Verweigerung andererseits, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, als sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 137 I 249 E.
2C_31/2012
Eritrean Refugee Family Reunification and Free Legal Aid Denial Over Income Threshold
BGE 122 II 8
2.2 mit Hinweis auf BGE 122 II 8 E.
2C_452/2008
Federal Supreme Court Upholds Denial of Family Reunification Due to Risk of Welfare Dependence
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 lit. e AuG

The decision to dismiss the appeal is based on the reasoning regarding the concrete danger of social welfare dependency, which corresponds to the ground for refusal under this article.

Art. 8 EMRK

The provision was used as a balancing factor against the public interest in denying family reunification due to dependency risk.

Art. 13 BV

The provision concerning the right to respect for family life was considered in the balancing act regarding the denial of family reunification.

Art. 44 AuG

This article establishes the general conditions for family reunification for holders of residence permits, serving as a basis for analysis when asylum law provisions did not apply.

Art. 60 AsylG

Cited in the reasoning to establish the appellant's secure right of residence as a recognized refugee, which is relevant for the subsequent application of general immigration law.

Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG

Cited to confirm that the right to family reunification for those with settlement permits (which the refugee could eventually obtain) is extinguished if grounds under Art. 62 AuG exist, including Art. 62 lit. e.

Art. 82 lit. a BGG

Cited in the legal recourse instructions regarding the possibility to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 95 ff. BGG

Cited in the legal recourse instructions concerning the grounds for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 64 LTF

Applied in the dispositive to grant the appellant legal aid (unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung) for the appeal proceedings.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied in the dispositive to rule on the costs of the appeal proceedings due to the granting of legal aid.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2011/240 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.10.2012 Entscheiddatum: 15.10.2012

Urteil Verwaltungsgericht, 15.10.2012 Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 13 BV (SR 101), Art. 62 lit. e AuG (SR 142.20).Einem anerkannten Flüchtling, dessen Ehefrau nach den asylrechtlichen Vorgaben nicht nachgezogen werden kann, muss der Familiennachzug nicht bewilligt werden, wenn die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit besteht (Verwaltungsgericht, B 2011/240).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Verfügung vom 10. September 2013 infolge Beschwerderückzug als gegenstandslos abgeschrieben (Verfahren 2C_1147/2012).

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur.

R. Haltinner-Schillig

_______________

In Sachen

X. Y.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin A. B.,

gegen

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Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Familiennachzug von S. W.

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ X. Y., geboren am 10. August 1984, Staatsangehöriger von Eritrea, reiste am 22. Dezember 2006 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Er wurde dem Kanton St. Gallen zugewiesen. Am 27. August 2008 entsprach das Bundesamt für Migration (BFM) dem Gesuch von X. Y. und anerkannte ihn als Flüchtling im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes (SR 142.31, abgekürzt AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft von X. Y. wurde anerkannt, weil er in Eritrea den Militärdienst verweigert hatte. Das Ausländeramt (heute: Migrationsamt) erteilt ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis 21. Dezember 2011 verlängert wurde.

Am 25. August 2009 stellte X. Y. das Gesuch um Familienzusammenführung mit S. W., geboren am 28. August 1990, Staatsangehörige von Eritrea. Am 3. September 2009 wies das BFM das Gesuch mit der Begründung ab, nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setze die Familienzusammenführung voraus, dass eine Familienverbindung bereits vor der Flucht bestanden habe. Den Akten könne aber nicht entnommen werden, X. Y. habe vor seiner Ausreise in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Im Verlauf des Asylverfahrens habe er sich als ledig bezeichnet und nie erwähnt, dass er eine Lebensgefährtin habe. X. Y. wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er die Möglichkeit habe, bei der Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen.

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Am 30. Januar 2010 heiratete X. Y. im Sudan S. W., die dort seit dem 26. Mai 2009 den Status eines Flüchtlings hatte. Am 18. Mai 2010 reichte er beim BFM ein zweites Gesuch um Familienzusammenführung ein, das am 10. Juni 2010 abgewiesen wurde. Eine Beschwerde X. Y.s beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung blieb erfolglos.

Am 7. Februar 2010 reichte S. W. bei der Schweizer Botschaft in Khartum ein persönliches Einreisegesuch ein. In der Folge, am 31. August 2010, ersuchte das Migrationsamt X. Y., beim Einwohneramt D. bis 20. September 2010 verschiedene Unterlagen einzureichen. Weil die Unterlagen trotz Fristerstreckung bis 31. Oktober 2010 nicht eingetroffen waren, wurde das Familiennachzugsgesuch am 24. November 2010 abgewiesen.

Am 8. Februar 2011 reichte X. Y. neuerlich ein Gesuch um Familiennachzug von S. W. ein. Nachdem X. Y. das rechtliche Gehör gewährt worden war, wies das Migrationsamt das Gesuch am 29. Juni 2011 ab.

B./ Am 13. Juli 2011 erhob X. Y., vertreten durch Rechtsanwältin A. B., gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 29. Juni 2011 Rekurs beim Sicherheitsund Justizdepartement. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei S. W. eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib beim Ehemann zu erteilen. Am 19. Oktober 2011 reichte X. Y. verschiedene Unterlagen ein, darunter einen Arbeitsvertrag mit der Residenz R. AG, D., vom 23. September 2011. Am 8. November 2011 wies das Sicherheitsund Justizdepartement den Rekurs von X. Y. ab und auferlegte ihm eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.--.

C./ Am 23. November 2011 erhob X. Y., wiederum vertreten durch Rechtsanwältin A. B., gegen den Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartements vom 8. November 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei S. W. die Einreiseund Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib beim Ehemann zu erteilen. Sodann stellte er das Gesuch, für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

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Am 29. November 2011 wies der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und forderte X. Y. auf, bis 13. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Am 13. Dezember 2011 teilte die Rechtsvertreterin von X. Y. mit, es werde eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, weshalb von der Abschreibung des Verfahrens abzusehen sei. Am 15. März 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von X. Y. gut und hob die Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2011 auf.

Am 22. März 2012 hiess der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und bestimmte Rechtsanwältin A. B. zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

Am 26. März 2012 beantragte das Sicherheitsund Justizdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Auf eine Begründung wurde verzichtet.

Am 16. August 2012 reichte X. Y. einen Arbeitsvertrag vom 18. Juli 2012 mit der Firma C., E., ein.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. (…).

2. Nach Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Somit besteht gestützt auf Art. 44 AuG kein Nachzugsanspruch. Vielmehr liegt die Bewilligung des Familiennachzugs im behördlichen Ermessen, das aber pflichtgemäss auszuüben ist, weshalb Gesuchen rechtsgleich und willkürfrei zu entsprechen ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar zum Migrationsrecht, 3. Aufl., N 1 zu Art. 44 AuG).

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3. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) gewährleistet den Schutz des Familienlebens. Die EMRK verschafft an sich kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat ein Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es hingegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. Art.

2 in Verbindung mit Art. 60 AsylG; BGE 130 II 285 E. 3.1), weshalb er grundsätzlich Anspruch auf Nachzug seiner Ehefrau hat.

Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und an deren Verweigerung andererseits, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, als sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 137 I 249 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung sind die gesamten persönlichen Verhältnisse des Ausländers zu würdigen, namentlich die Dauer des Aufenthalts, die Integration in der Schweiz, die verbleibende Beziehung zum Heimatstaat und strafund fremdenpolizeilich verpöntes Verhalten (VerwGE B 2011/266 E. 2.2. mit Hinweisen, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch).

4.

4.1. Nach Art. 62 lit. e AuG kann die Behörde auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verzichten, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist bzw. wenn im Fall des Familiennachzugs die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Bloss finanzielle Bedenken genügen für die Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht, wenn gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familiennachzug besteht. Es muss konkret die Gefahr

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einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit gegeben sein. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist auf längere Sicht abzuwägen. Sodann darf nicht einzig auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGer 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 II 8 E. 3c und BGer 2C_452/2008 vom 13. Februar 2009 E. 2; vgl. auch VerwGE B 2011/266 vom 3. Juli 2012, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch).

4.2. Das Bundesgericht zieht mit dem Urteil vom 15. März 2012 (BGer 2C_31/2012 E. 2.2) betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in Zweifel, ob Art. 62 lit. e AuG auf anerkannte Flüchtlinge angewendet werden könne.

Der anerkannte Flüchtling hat eine bevorzugte Rechtsstellung (W. Stöckli, in: Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2008, Rz. 11.46). Sie richtet sich nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich des AsylG und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.20) anwendbar sind. So haben Personen, denen Asyl gewährt wurde, gestützt auf Art. 60 Abs. 1 AsylG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten. Nach fünfjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz haben sie, Ausnahmen vorbehalten, Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 60 Abs. 2 AsylG). Weil Art. 60 AsylG den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen des AuG vorgeht, stellt die Sozialhilfeabhängigkeit keinen Grund zur Verweigerung der Niederlassungsbewilligung dar (Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2010, Ziff. 5.2.1). Nach Art. 51 AsylG können Flüchtlinge mit Asyl ihre engen Familienangehörigen sodann zu sich in die Schweiz kommen lassen. Die Ehegatten, minderjährige Kinder und bei besonderen Gründen weitere Familienangehörige erhalten Familienasyl. Sie werden in die Flüchtlingseigenschaft des originär Verfolgten miteinbezogen (Spescha/Kerland/Bolzli, a.a.O., Ziff. 5.2.4). Sodann

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besteht die Möglichkeit des Familiennachzugs gemäss den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen über den Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung (Art. 43 ff. AuG; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Handbuch zum Asylund Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 302).

Der Beschwerdeführer verfügt als anerkannter Flüchtling über eine Aufenthaltsbewilligung. Sodann hat er beim BFM zweimal das Gesuch um Familienzusammenführung mit S. W. gemäss Art. 51 AsylG gestellt. Beide Gesuche sind abgewiesen worden, und eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2010 blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Entscheid u.a. aus, die Voraussetzung der eheähnlichen Gemeinschaft sei nicht erfüllt und es seien weder flüchtlingsrechtlich relevante Gründe der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgebracht worden noch seien solche aus den Akten ersichtlich. Fest steht somit, dass ein Familiennachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers nach den asylrechtlichen Vorgaben nicht möglich ist, weil die Voraussetzungen dazu nicht erfüllt sind. Demzufolge kommen die allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen des AuG betreffend den Familiennachzug zur Anwendung, und es gibt keinen Grund zur Annahme, der Familiennachzug müsse einem Flüchtling mit Aufenthaltsbewilligung auch dann bewilligt werden, wenn die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 lit. e AuG besteht (vgl. BGE 122 II 8 E. 3c). Daran ändert nichts, dass Personen, denen, wie dem Beschwerdeführer, Asyl gewährt worden ist, nach fünf Jahren rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung haben und dass ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Dieser Anspruch erlischt nach Art.

51 Abs. 2 lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen. Dazu gehört auch der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG, der vorliegt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

5. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, allein die vagen Bedenken, dass es in Zukunft im Fall des Familiennachzugs seiner Ehefrau zu einer Sozialhilfeabhängigkeit kommen könnte, stelle kein öffentliches Interesse dar, das

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gegenüber seinem privaten Interesse, die Ehe mit der ebenfalls aus Eritrea stammenden S. W. in der Schweiz leben zu können, überwiege. Er begründet dies damit, er sei hier gut integriert und es sei ihm stets gelungen, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Deshalb dürfe nicht leichtfertig davon ausgegangen werden, der Familiennachzug seiner Ehefrau führe dazu, dass Sozialhilfe beansprucht werden müsse. Zutreffend sei zwar, dass er zur Zeit kein Einkommen erziele, das den von der Vorinstanz berechneten Bedarf für ihn und seine Ehefrau zu decken vermöge, doch verfüge er mittlerweise über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Umfang von 60 % mit der Residenz R. AG in D. Sodann dürfe damit gerechnet werden, dass es ihm gelingen werde, in Zukunft eine weitere Stelle im Umfang von 40 % zu finden oder aber eine Vollzeitstelle - so auch bei der Residenz R. AG -, die es ihm erlaube, ein ausreichendes Einkommen zu generieren. Sodann würden keine Hinweise dafür bestehen, dass seine Ehefrau in der Schweiz nicht in der Lage sein könnte, ein eigenes Einkommen zu erzielen und für ihren finanziellen Unterhalt aufzukommen.

5.1. Der Beschwerdeführer stellt die Berechnungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht in Frage, wonach der Lebensbedarf im Fall des Familiennachzugs der Ehefrau des Beschwerdeführers Fr. 3'208.95 beträgt. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister D. vom 7. Februar 2011 sind gegen den Beschwerdeführer keine Betreibungen angehoben und es sind keine Pfändungen vollzogen und keine Verlustscheine ausgestellt worden. Gemäss dem im Rahmen des Rekursverfahrens eingereichten Arbeitsvertrag vom 23. September 2011 ist der Beschwerdeführer ab

1. Oktober 2011 bei der Residenz R. AG als Küchenhilfe und Raumpfleger im Rahmen einer Festanstellung mit einem Arbeitspensum von 60 % tätig. Das Salär beträgt Fr. 27'360.-- je Jahr und wird in 12 Monatslöhnen zu Fr. 2'280.-- ausbezahlt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Lebensbedarf im Fall des Familiennachzugs damit nicht bestritten werden könnte bzw. dass ein Manko von Fr. 978.05 resultieren würde. Die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wären somit bei weitem nicht gedeckt, abgesehen davon, dass fraglich ist, ob die 1 ½-Zimmer-Wohnung, die der Beschwerdeführer gemäss Mietvertrag in Q. bewohnt, für ein Paar als bedarfsgerecht bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Rekursverfahrens nicht geltend, der hohe Fehlbetrag, der sich im Fall des Familiennachzugs von S. W. monatlich ergeben würde, würde dadurch verringert oder beseitigt, dass seine Ehefrau ein Erwerbseinkommen

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erzielen könnte oder dass Dritte dafür aufkommen würden. Die Vorinstanz durfte somit davon ausgehen, im Fall des Familiennachzugs der Ehefrau des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit.

5.2. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer am 16. August 2012 einen Arbeitsvertrag vom 18. Juli 2012 mit der Firma C. in E. ein (www.xxx). Stellenantritt war aber am 6. Juli 2012. Nach dem Arbeitsvertrag beträgt die normale "Monats Arbeit Menge" zwar 40 %, die Entlöhnung erfolgt aber ausschliesslich auf Provisionsbasis für akquirierte und umgesetzte Reparaturaufträge. Bei Arbeitsverhinderung besteht kein Anspruch auf Lohn und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 8 Wochen unbezahlte Ferien je Jahr. Dieser Arbeitsvertrag ist nicht geeignet, die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit im Fall des Familiennachzugs der Ehefrau des Beschwerdeführers zu bannen bzw. anzunehmen, der Beschwerdeführer sei auf längere Sicht in der Lage, nicht nur seinen, sondern auch den finanziellen Bedarf seiner Ehefrau zu decken. Offen ist, ob und wenn ja in welchem Umfang der Beschwerdeführer als (Aussendienst)mitarbeiter der Firma

C. regelmässig ein Einkommen in einer bestimmten Höhe erzielen kann. Sodann macht der Arbeitsvertrag deutlich, wie schwierig es für den Beschwerdeführer ist, eine oder mehrere Arbeitsstellen zu finden, die es ihm erlauben, seinen und den Lebensunterhalt seiner Ehefrau zu bestreiten, ohne auf die Unterstützung der Öffentlichkeit angewiesen zu sein. Daran ändert nichts, dass er glaubhaft geltend macht, er bemühe sich intensiv darum und es werde ihm in Zukunft gelingen, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, zumal konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen.

5.3. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beruft sich der Beschwerdeführer neu darauf, es würden keine Hinweise dafür bestehen, dass seine Ehefrau nicht in der Lage sein könnte, in der Schweiz ein eigenes Einkommen zu erzielen und für ihren Unterhalt selber aufzukommen.

Der Untersuchungsgrundsatz, der im Verwaltungsverfahren gilt, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 599). Sie führt dazu, dass die Verfahrensbeteiligten vor allem dort, wo sie eine Bewilligung oder eine staatliche Leistung beanspruchen und deren Erteilung nicht ausnahmsweise im öffentlichen

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Interesse liegt, das tatsächliche Fundament ihres Begehrens weitgehend selbst behaupten und die Beweise dafür anbieten müssen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 605 mit Hinweis). Kann von den Privaten nach den Umständen eine Handlung oder eine Äusserung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1630 mit Hinweis auf BGE 130 II 499, 464 und 128).

Zur Person von S. W. ist wenig bekannt. Gemäss eigenen Angaben führte der Beschwerdeführer bereits vor seiner Flucht in die Schweiz eine Beziehung mit ihr. Sodann ist sie vor längerer Zeit in den Sudan geflohen, wo sie den Beschwerdeführer am 30. Januar 2010 geheiratet hat und wo sie offenbar heute noch lebt. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, welche finanziellen Möglichkeiten die 22-jährige Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz auf längere Sicht haben würde bzw. ob und wenn ja in welchem Umfang sie ein Einkommen tatsächlich realisieren könnte. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, sie sei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in der Lage, zu ihrem Lebensunterhalt auf mehr als nur kurze Zeit beizutragen oder für diesen gar vollumfänglich aufzukommen.

6. Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung des Familiennachzugs von S. W. verhältnismässig ist bzw. ob das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau überwiegt.

Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Familiennachzug zu verweigern, wenn, wie im vorliegenden Fall, offensichtlich ist, dass er zu fortgesetzter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit führt, weil die Betroffenen bei weitem nicht in der Lage sind, ein Einkommen zu erzielen, das es ihnen ermöglicht, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sodann hat der Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport vom 16. April 2009 im April 2009, somit einige Monate nachdem er als Flüchtling anerkannt worden war, im Empfangszentrum für Asylsuchende in Couvet (NE) einen Nachtwächter tätlich angegriffen ("coup de poing"). Was das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, zusammen in der Schweiz leben

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zu können, anbetrifft, steht fest, dass der Beschwerdeführer S. W. am 30. Januar 2010 im Sudan geheiratet hat, rund eineinhalb Jahre nachdem er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden war. Nicht bekannt ist, wann und wo sich der Beschwerdeführer und S. W. kennengelernt haben, wie gut sie sich tatsächlich kennen und wie sie ihre Beziehung pflegen. In diesem Zusammenhang fällt in Betracht, dass die Asylbehörden im Rahmen der Verfahren betreffend die Gesuche um Familienzusammenführung, die der Beschwerdeführer gestellt hat, festgestellt haben, vor der Flucht des Beschwerdeführers in die Schweiz habe keine Familienverbindung bestanden bzw. im Verlauf des Verfahrens habe er sich als ledig bezeichnet und nie erwähnt, dass er eine Lebensgefährtin habe. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht damit rechnen durfte, S. W. in die Schweiz nachziehen zu können, zumal das BFM ein erstes Gesuch um Familienzusammenführung bereits abgewiesen hatte und er auch damals nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügte.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine Beziehung zu S. W. wie bisher von der Schweiz aus zu pflegen, zumal aktenkundig ist, dass es ihm möglich ist, in den Sudan zu reisen. Das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs überwiegt deshalb gegenüber seinem privaten Interesse, seine Ehefrau in die Schweiz nachzuziehen.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der angefochtene Entscheid als rechtund verhältnismässig erweist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.1. (…).

7.2. (…).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

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1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- trägt zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet.

3./ Der Anspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 2'000.-- (exkl. MWSt).

V. R. W.

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Versand dieses Entscheides an:

- den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin A. B.)

- die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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