Serbian National v. Residence Permit Non-Renewal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed an appeal by a Serbian national, residing in the country since 1996 with a family, against the non-renewal of his residence permit, finding the decision lawful and proportionate due to repeated criminal convictions, including a 20-month suspended sentence for multiple thefts and other offenses. The court reasoned that the criminal record constituted a ground for refusal under immigration law, and the public interest in removing the offender outweighed the individual's interest in remaining, especially since previous permit extensions were conditioned on good conduct, which the appellant subsequently violated, and the family's potential relocation was deemed reasonable given their familiarity with the home country.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 lit. b AuG, Art. 96 AuG, Art. 62 AuG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 95 ff. BGG; Serbian National v. Residence Permit Non-Renewal: The court reasoned that the criminal record constituted a ground for refusal under immigration law, and the public interest in removing the offender outweighed the individual's interest in remaining, especially since previous permit extensions were conditioned on good conduct, which the appellant subsequently violated, and the family's potential relocation was deemed reasonable given their familiarity with the home country.
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KI-generiertThe non-renewal of the residence permit is based on this provision, as the applicant was convicted of an offense constituting a longer prison sentence.
Cited in the legal remedy instruction for appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the legal remedy instruction regarding the grounds for appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: B 2011/201 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.02.2012 Entscheiddatum: 14.02.2012
Urteil Verwaltungsgericht, 14.02.2012 Ausländerrecht, Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20).Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 34-jährigen, seit 1996 in der Schweiz lebenden serbischen Staatsangehörigen erweist sich aufgrund der wiederholten Straffälligkeiten als rechtsund verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2011/201).
Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners
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In Sachen
R. H.,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B. B., gegen
Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11,
9001 St. Gallen,
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betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
A./ R. H., geboren am 11. Oktober 1977, ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Er reiste am 1. Dezember 1996 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 24. Dezember 2003 heiratete er in seinem Heimatland G. J., geboren am 7. November 1981, welche seit 1995 in der Schweiz lebt. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, Q., geboren am 9. Mai 2004, I., geboren am 4. Januar 2007. Die Ehefrau und die beiden Kinder verfügen ebenfalls über Aufenthaltsbewilligungen.
B./ R. H. wurde wiederholt straffällig. Es wurden mehrere Bussen gegenüber ihm ausgesprochen. Das Untersuchungsamt St. Gallen verurteilte ihn sodann mit Strafbescheid vom 5. Juli 2004 wegen Raufhandels zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten und einer Busse von Fr. 300.-; die Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
C./ Ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wies das Ausländeramt mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 unter Hinweis auf die strafrechtlichen Verfehlungen ab. Die Aufenthaltsbewilligung wurde zudem nur unter folgenden Bedingungen bis 23. November 2007 verlängert: keine neuen Betreibungen, Tilgung der bestehenden Schulden, keine strafrechtlichen Klagen mehr.
D./ Das Kreisgericht St. Gallen sprach R. H. am 2. September 2010 der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, der Gehilfenschaft zu mehrfachem versuchtem Diebstahl, der Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung, der Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch, der Hehlerei und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer im Fall der
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Beherbergung von F. J. schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 50.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.
E./ Am 1. Oktober 2010 stellte R. H. das Gesuch um Verlängerung seiner bis
23. November 2009 gültigen Aufenthaltsbewilligung. Das Ausländeramt (heute: Migrationsamt) teilte ihm daraufhin mit Brief vom 8. Oktober 2010 mit, es sei in Erfahrung gebracht worden, dass eine Strafuntersuchung gegen ihn im Gang sei; es werde das entsprechende Urteil abgewartet, bis ein Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergehe.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 gewährte ihm das Ausländeramt das rechtliche Gehör betreffend der in Aussicht gestellten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. R. H. liess sich am 5. Januar 2011 vernehmen. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 verweigerte das Ausländeramt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es wurde R. H. eine Frist bis 25. März 2011 zur Ausreise aus der Schweiz angesetzt. Gegen diese Verfügung liess R. H. erfolglos Rekurs beim Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen führen.
F./ Gegen den Rekursentscheid erhob R. H. über seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. September 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, in Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartements vom 9. September 2011 aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Das Sicherheitsund Justizdepartement beantragte in seiner Vernehmlassung vom
23. November 2011 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es auf den angefochtenen Entscheid.
Auf die Begründung des Beschwerdeführers sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
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Darüber wird in Erwägung gezogen:
1. (…).
2. Gemäss Art. 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes (SR 142.20, abgekürzt AuG) wird die Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. Aufgrund von Abs. 3 der gleichen Bestimmung ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 vorliegen.
Die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird damit ins Ermessen der Behörde gestellt. Anders verhält es sich nur dann, wenn ein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch besteht. Gemäss Art. 96 AuG sind bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Verlangt ist somit eine umfassende Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Liegt ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AuG vor, führt dies nicht automatisch zur Nichtverlängerung der Bewilligung. Denn auch eine Verweigerung der Verlängerung muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten. Ein Widerrufsgrund ist aber immerhin Ausdruck dafür, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung besteht (zum Ganzen: T. Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnheer [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, N 33 zu Art. 33; T. Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, N 8 zu Art. 33).
3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen (zumindest) einen Widerrufsgrund gesetzt. Er wurde vom Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom
2. September 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG darstellt (vgl. BGE 135 II 377, E. 4.2). Wie bereits erwähnt, besteht an der Wegweisung von solchermassen straffälligen Ausländern ein gewichtiges öffentliches Interesse. Zudem überwiegt dieses Interesse gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich nur schon deshalb als verhältnismässig, weil
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bereits die am 9. Oktober 2006 erteilte Verlängerung unter die Bedingung gestellt worden war, dass sich der Beschwerdeführer inskünftig klaglos verhält. Dies hielt ihn nicht davon ab, im Jahr 2007 weiter und noch schwerer zu delinquieren. Von daher ist nur verständlich, dass das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung nun nicht mehr verlängert hat. Daran ändert auch nichts, dass zwischenzeitlich die Aufenthaltsbewilligung noch zweimal (ohne Bedingungen) verlängert wurde. Das Migrationsamt erhielt offensichtlich erst nach Einreichung des Verlängerungsgesuchs am 1. Oktober 2010 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer wiederum straffällig wurde.
Dem Beschwerdeführer hilft es auch nicht weiter, wenn er gegen die Wegweisung anführt, die Familie werde dadurch auseinandergerissen. Zum Einen hat er sich dies selbst zuzuschreiben. Zum Anderen steht es seiner Ehefrau frei, ihm ins Heimatland zu folgen. Dies ist ihr durchaus zumutbar. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau sind mit den Verhältnissen im Heimatland bestens vertraut. Beide haben einen Grossteil ihrer Jugend dort verbracht und verfügen über Angehörige im Heimatland. Auch die beiden siebenund vierjährigen Kinder sind in einem noch anpassungsfähigen Alter, sodass eine Rückkehr auch unter diesem Gesichtspunkt sich als verhältnismässig erweist. Zudem trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer seit 2007 eine Kehrtwende vollzogen hat. So musste er seither mehrfach betrieben werden (Akten Migrationsamt, Blatt 408 ff.). Auch verfügt er erst seit dem 1. Oktober 2010 wieder über eine feste Arbeitsstelle (a.a.O., Blatt 426 f.).
4. Zusammenfassend erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig. Dementsprechend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
5. (…).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt:
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1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
- den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic.iur. B. B.)
- die Vorinstanz
am:
Rechtsmittelbelehrung:
Soweit eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.
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