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B.2011.194 • VGN SG B.2011.194 KI-generiert

Revocation of Settlement Permit Upheld Due to Criminal Convictions

Geschäftsnummer B.2011.194
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the revocation of the settlement permit for a thirty-year-old national of North Macedonia residing in the country since 1991, who had been sentenced to an aggregate prison term of 24 months for repeated convictions, including robbery and drug offenses. The court reasoned that the revocation was lawful because the cumulative prison sentence exceeded the one-year threshold for a "long-term custodial sentence" under the relevant foreign nationals law provisions, and the measure was deemed proportionate despite the long period of residence, as the gravity of the offenses, including recidivism, outweighed the individual's interest in remaining, especially given the individual's limited integration and familiarity with their home country.

Legislator-Regeste

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Art. 62 lit. b AuG, Art. 62 lit. a oder, Art. 63 Abs. 2 AuG, Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 64 oder, Art. 63 AuG; Revocation of Settlement Permit Upheld Due to Criminal Convictions: The court reasoned that the revocation was lawful because the cumulative prison sentence exceeded the one-year threshold for a "long-term custodial sentence" under the relevant foreign nationals law provisions, and the measure was deemed proportionate despite the long period of residence, as the gravity of the offenses, including recidivism, outweighed the individual's interest in remaining, especially given the individual's limited integration and familiarity with their home country.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Ausübung des Ermessens Fremdes Recht Aufenthaltsbewilligung Strafurteil persönliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 lit. b AuG
b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden.
Art. 62 lit. a oder
1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b AuG erfüllt sind (lit.
Art. 63 Abs. 2 AuG
Aufgrund von Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, jedoch nur infolge von Art.
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG
Die Vorinstanz sieht den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gegeben.
Art. 64 oder
Die letztgenannte Bestimmung sieht vor, dass eine Bewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde.
Art. 63 AuG
Art. 63 AuG stellt eine "Kann-Vorschrift" dar.
Art. 96 Abs. 1 AuG
Cited in the reasoning section (4.1) regarding the discretion the authority must exercise when considering public interests and the personal circumstances of the foreigner.
Art. 82 lit. a BGG
Cited in the instructions for appeal, specifying the legal basis for lodging an appeal with the Federal Supreme Court.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG

This provision formed the substantive legal basis used by the court to uphold the revocation of the settlement permit, as cited in the overall introduction and confirmed by the reasoning regarding the applicant's conviction.

Art. 96 Abs. 1 AuG

Cited in the reasoning section (4.1) regarding the discretion the authority must exercise when considering public interests and the personal circumstances of the foreigner.

Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

Cited in the reasoning section (4.3) to dismiss the applicant's claim regarding family ties.

Art. 95 ff. BGG

Cited in the instructions for appeal regarding which legal violations can be raised before the Federal Supreme Court.

Art. 82 lit. a BGG

Cited in the instructions for appeal, specifying the legal basis for lodging an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is implicitly referenced in order point 2, which imposes court costs on the appellant.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2011/194 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.07.2012 Entscheiddatum: 03.07.2012

Urteil Verwaltungsgericht, 03.07.2012 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20).Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines 30-jährigen, seit 1991 in der Schweiz lebenden Mazedoniers, der zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden war, erweist sich als rechtund verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2011/194).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom

24. Januar 2013 abgewiesen (Verfahren 2C_733/2012).

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners

_______________

In Sachen

K. I., zur Zeit Strafanstalt Pöschwies, Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. S. N., gegen

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Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ K. I., geboren am 7. November 1982, ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Er reiste zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder im Alter von acht Jahren zum Verbleib bei seinem Vater in die Schweiz ein. Aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten musste er die erste und aufgrund schulischer Schwierigkeiten die fünfte Klasse wiederholen. Später besuchte er die Sekundarschule und absolvierte eine Lehre als Polymechaniker. Im Jahr 2005 heiratete er in Mazedonien eine Landsfrau, von der er sich jedoch nur ein Jahr später wieder scheiden liess. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.

K. I. gab in strafrechtlicher Hinsicht zu Klagen Anlass. In den Jahren 2007 bis 2010 wurde er wie folgt verurteilt:

- mit Strafbescheid vom 24. April 2007: Schuldigerklärung der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln, des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, der mehrfachen Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.-- (unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) und einer Busse von Fr. 1'000.--;

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- mit Bussenverfügung vom 9. Mai 2008: Schuldigerklärung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Büssung mit Fr. 50.--;

- mit Bussenverfügung vom 30. September 2008: Schuldigerklärung der Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung und der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 80.-- (unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) sowie einer Busse von Fr. 600.--;

- mit Bussenverfügung vom 8. Oktober 2008: Schuldigerklärung der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln sowie der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und Verurteilung zu einer Busse von Fr. 600.--;

- mit Bussenverfügung vom 27. Januar 2009: Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 80.-- (unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren) und einer Busse von Fr. 300.--;

- mit Entscheid vom 21. April 2010: Schuldigerklärung des mehrfachen Raubs, des versuchten Raubs, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und (unter Einbezug der Strafen gemäss Strafbescheiden vom 24. April 2007, 30. September 2008 und

27. Januar 2009) Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben.

B./ K. I. erhielt nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 zunächst eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 25. März 1994 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals am 22. Mai 2006 bis zum

3. März 2009 verlängert wurde. Am 2. Oktober 2009 ersuchte K. I. um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung. Dannzumal befand er sich in Untersuchungshaft im Regionalgefängnis A. Mit Schreiben vom 12. November 2009 teilte ihm das Migrationsamt mit, sein Gesuch werde bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug pendent gehalten. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 gewährte das Migrationsamt K. I.

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das rechtliche Gehör in Bezug auf den beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Er liess sich hierzu innert angesetzter Frist über seinen Anwalt vernehmen. Mit Verfügung vom 2. September 2010 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von K. I.

C./ Gegen diese Verfügung liess K. I. mit Eingabe vom 17. September 2010 Rekurs erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 2. September 2010 beantragen. Das Sicherheitsund Justizdepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 5. September 2011 ab.

D./ Dagegen liess K. I. mit Eingabe vom 20. September 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen erheben:

"1. Ziff. 1 und Ziff. 2 des Entscheids des Sicherheitsund Justizdepartements vom

5. September 2011 seien aufzuheben.

2. An der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei festzuhalten.

3. Infolge Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsanwalt zu gewähren.

4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners respektive infolge zu gewährender unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten des Staates."

Mit Verfügung vom 22. September 2011 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Januar 2012 ab.

Das Sicherheitsund Justizdepartement beantragte in seiner Vernehmlassung vom

20. Februar 2012 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es auf die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

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Mit Eingabe vom 3. April 2012 liess K. I. diverse Beweisanträge stellen. Das Sicherheitsund Justizdepartement teilte mit Schreiben vom 5. April 2012 mit, es verzichte auf eine Stellungnahme zur zusätzlichen Eingabe.

Auf die Begründung des Beschwerdeführers sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. (…).

2. Nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b AuG erfüllt sind (lit. a) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b). Aufgrund von Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, jedoch nur infolge von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden.

Die Vorinstanz sieht den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gegeben. Danach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 62 lit. b AuG erfüllt sind. Die letztgenannte Bestimmung sieht vor, dass eine Bewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde.

2.1. Beim Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer

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Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (statt vieler: BGE 135 II 377,

379 ff).

2.2. Der Beschwerdeführer wurde vom Kreisgericht Rheintal mit Entscheid vom 21. April 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Demgemäss ist der Grenzwert von einem Jahr überschritten und der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gegeben. Wenn der Beschwerdeführer vorbringen lässt, es sei willkürlich, einfach nur auf das Strafmass zu achten, so betrifft dieser Einwand nicht die Gesetzmässigkeit der Wegweisung, sondern deren Verhältnismässigkeit. Die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs und die Frage der Verhältnismässigkeit einer Massnahme dürfen nicht vermengt werden (vgl. BGE

135 II 377, 380).

3. Es steht sodann ausser Frage, dass eine Wegweisung von solchermassen straffälligen Ausländern dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dient. Ein öffentliches Interesse an einer entsprechenden Massnahme ist somit gegeben.

4. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung setzt überdies voraus, dass er sich bei sorgfältiger Abwägung der Interessen als verhältnismässig erweist. Dies ist der Fall, wenn dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung höheres Gewicht beizumessen ist als dem privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.

4.1. Art. 63 AuG stellt eine "Kann-Vorschrift" dar. Sie gewährt damit der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung einen Ermessensspielraum. Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG bei der Ermessensbetätigung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers zu berücksichtigen. Dabei sind umso strengere Anforderungen an den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Wegweisung aber auch dann zulässig, wenn der Ausländer selbst nach längerer Anwesenheit in der Schweiz sich nicht oder nur wenig integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist, enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (vgl. BGer 2A.540/2001 vom 5. März 2002, E. 2b).

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4.2. Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens; dieses schlägt sich in der Höhe der Freiheitsstrafe nieder. Nach dem bereits Gesagten wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 24 Monaten ausgesprochen. Unter anderem wurde er wegen Gewaltdelikten sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Bei solchen Delikten wird eine strenge Praxis verfolgt (vgl. BGE 125 II 521, 527). Das Kreisgericht Rheintal stufte im Entscheid vom

21. April 2010 das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer ein. In ausländerrechtlicher Hinsicht fällt sodann ins Gewicht, dass ihn die mit Strafbescheiden vom 24. April 2007, 30. September 2008 und 27. Januar 2009 erfolgten Verurteilungen und angesetzten Probezeiten nicht von weiteren Straftaten abzuhalten vermochten. Er zog offensichtlich keinerlei Lehren daraus, sondern delinquierte (mehrfach) weiter und schwerer. Er hat sich somit nicht bewährt. Seine zahlreichen Straftaten zeigen auf, dass ihm die Einfügung in die hiesige Rechtsordnung nicht gelang. Zu Recht stufte daher die Vorinstanz sein Verschulden auch in ausländerrechtlicher Hinsicht als schwer ein und ging von einem gewichtigen öffentlichen Interesse aus, den Beschwerdeführer von der Schweiz fernzuhalten. Daran vermag auch die gutachterlich festgestellte schizoaffektive Störung sowie die Abhängigkeit von Cannabinoiden nichts zu ändern. Beim Entscheid über die Ausweisung steht das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Selbst eine günstige Prognose über künftiges Wohlverhalten beziehungsweise über die Chancen einer Resozialisierung schliesst eine Ausweisung nicht aus; so muss namentlich bei Gewaltdelikten auch ein geringes Restrisiko nicht hingenommen werden (BGer 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008, E. 3.1). Dies scheint der Beschwerdeführer zu verkennen. In Anbetracht dessen, dass dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr ausserhalb des Freizügigkeitsabkommens keine vorrangige Bedeutung zukommt, kann denn auch von der beantragten Einholung eines aktuellen Führungsberichts der Justizvollzugsanstalt Pöschwies sowie eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens und der Edition der Unterlagen beim Hausarzt abgesehen werden. Die Beweisabnahme kann aber auch deshalb unterbleiben, weil weder behauptet noch substantiiert dargelegt wird, dass zwischenzeitlich eine Besserung beim Beschwerdeführer eingetreten sei. Zumindest dies wäre erforderlich gewesen, nachdem der Psychiatrisch-Psychologische Dienst des Kantons Zürich noch im

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Schreiben vom 5. Juli 2011 festhielt, der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht krankheitseinsichtig; aufgrund der festgestellten schizoaffektiven Störung könne eine Erfolg versprechende Milieutherapie und deliktorientierte Behandlung nicht durchgeführt werden (vgl. Beilage 11b zur Beschwerdevernehmlassung). Erwähnt sei schliesslich auch, dass es nicht gegen Landesrecht verstösst, möglichst früh beziehungsweise vor dem Ende des Strafoder Massnahmevollzugs über eine Ausweisung zu entscheiden (BGE 137 II 233, 234 ff.).

4.3. Die Vorinstanz hat sodann die gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers sorgfältig und eingehend geprüft. Dass sie im Rahmen der Abwägung zum Schluss kam, das Interesse an der Wegweisung überwiege das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde in Mazedonien geboren, wo er einen Teil seiner Kindheit verbrachte. Dort besuchte er den Kindergarten und wurde eingeschult. Er ist somit mit der Sprache und den Gepflogenheiten in seinem Heimatland vertraut. Dies zeigt sich auch daran, dass er im Jahr 2005 in Mazedonien eine Landsfrau heiratete und sich dort wieder scheiden liess. Die Trennung von seinen Angehörigen in der Schweiz wird den Beschwerdeführer zwar hart treffen, doch kann er den entsprechenden Kontakt mittels Briefen, via Internet oder Telefon und im Rahmen von Besuchsaufenthalten von der Heimat aus pflegen. Mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses fällt die Beziehung zu den Angehörigen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101), womit er daraus keine Ansprüche ableiten kann (BGE 125 II 521, 529). Allein deshalb, dass der Beschwerdeführer perfekt Schweizerdeutsch spricht, kann zudem nicht von einer guten Integration gesprochen werden. Beruflich und gesellschaftlich kann er jedenfalls nur als beschränkt integriert gelten. Selbst wenn er in seinem Heimatland ein neues Beziehungsnetz aufbauen müsste, ist ihm eine Rückkehr dorthin trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz durchaus zuzumuten.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowohl gesetzals auch verhältnismässig ist. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als vollumfänglich unbegründet.

6. (…).

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Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.--bezahlt der Beschwerdeführer. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

- den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. S. N.)

- die Vorinstanz

am:

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Rechtsmittelbelehrung:

Soweit eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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