Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2011.131 • VGN SG B.2011.131 KI-generiert

Residence Permit Non-Renewal After Marital Dissolution

Geschäftsnummer B.2011.131
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected an appeal against the non-renewal of a residence permit for a national from Kosovo whose family reunion was based on marriage, as the marital community had dissolved and the three-year duration requirement for continued residence after separation was not met. The court reasoned that the documented restrictions on the appellant's personal freedom did not reach the requisite intensity to constitute spousal violence justifying an extension under the relevant ordinance, and furthermore, there was no evidence of a strong threat to social reintegration in the home country, thus upholding the decision to deny the permit based on the public interest in departure after a short stay in Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Abs. 1 AuG, Art. 50 AuG, Art. 49 AuG, Art. 50 Abs. 1 AuG, Art. 50 Abs. 2 AuG, Art. 96 AuG; Residence Permit Non-Renewal After Marital Dissolution: The court reasoned that the documented restrictions on the appellant's personal freedom did not reach the requisite intensity to constitute spousal violence justifying an extension under the relevant ordinance, and furthermore, there was no evidence of a strong threat to social reintegration in the home country, thus upholding the decision to deny the permit based on the public interest in departure after a short stay in Switzerland.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Auflösung der Ehe Aufenthaltsbewilligung Kurzaufenthaltsbewilligung kurze Ehedauer Ausreise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 43 Abs. 1 AuG
This article was used as the general legal basis for the spouse's claim to a residence permit, which the court subsequently denied based on Art. 50 AuG.
Art. 50 AuG
1 AuG und Art. 50 AuG (SR 142.20).
Art. 49 AuG
Art. 49 AuG bestimmt, dass das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Art.
Art. 50 Abs. 1 AuG
Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art.
Art. 50 Abs. 2 AuG
The court affirmed the refusal to grant a residence permit based on the lack of a significant reason under this provision following the dissolution of the marriage.
Art. 96 AuG
Cited as the article guiding the discretionary decision regarding the extension of the residence permit after the primary legal requirement (Art. 50 AuG) was not met.
Art. 82 lit. a BGG
Cited in the legal recourse instruction at the end of the decision.
Art. 64 LTF
The court granted the request for free legal aid/proceedings ('unentgeltliche Prozessführung') in the dispositive.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 2 AuG

The court affirmed the refusal to grant a residence permit based on the lack of a significant reason under this provision following the dissolution of the marriage.

Art. 43 Abs. 1 AuG

This article was used as the general legal basis for the spouse's claim to a residence permit, which the court subsequently denied based on Art. 50 AuG.

Art. 96 AuG

Cited as the article guiding the discretionary decision regarding the extension of the residence permit after the primary legal requirement (Art. 50 AuG) was not met.

Art. 82 lit. a BGG

Cited in the legal recourse instruction at the end of the decision.

Art. 64 LTF

The court granted the request for free legal aid/proceedings ('unentgeltliche Prozessführung') in the dispositive.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2011/131 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.08.2011 Entscheiddatum: 29.08.2011

Urteil Verwaltungsgericht, 29.08.2011 Ausländerrecht, Art. 43 Abs. 1 AuG und Art. 50 AuG (SR 142.20). Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer seit 2008 in der Schweiz lebenden Kosovarin wegen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und Fehlens wichtiger Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz (Verwaltungsgericht, B 2011/131).

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener,

Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners

In Sachen

N. D.,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F. W.

gegen

Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

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Vorinstanz,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ N. D., geboren am 19. Oktober 1987, ist Staatsangehörige des Kosovo und dort aufgewachsen. Am 29. April 2008 heiratete sie im Kosovo J. D., der Staatsangehöriger von Serbien ist und über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt. Am

21. August 2008 reiste N. D. im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am

8. September 2008 erhielt sie eine Aufent-haltsbewilligung, welche letztmals bis zum

20. August 2010 verlängert wurde.

Am 26. Mai 2010 teilte J. D. dem Einwohneramt in S. mit, er und seine Ehefrau hätten sich per sofort getrennt; die Ehefrau wohne momentan bei einem Bekannten in D. Mit Schreiben vom

19. August 2010 teilte die Beratungsstelle Gewaltbetroffene Frauen dem Ausländeramt mit, N. D. habe sich Anfang Juni 2010 bei ihnen angemeldet. Ihr Ehemann habe sie quasi auf die Strasse gestellt. Er habe sie seit ihrer Einreise in die Schweiz in einem Zimmer in der Wohnung eingesperrt. Sie habe das Zimmer während seiner Abwesenheit jeweils nicht verlassen dürfen, auch nicht zum Essen oder Trinken. Die Schwiegermutter habe jeweils kontrolliert, ob sie sich an diese Regeln halte. Die Beratungsstelle ersuchte das Ausländeramt um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für N. D.

Mit Eheschutzverfügung vom 1. September 2010 nahm das Kreisgericht S. vom Getrenntleben von N. und J. D. Vormerk; der Ehemann wurde angehalten, für die

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Monate August, September und Oktober 2010 der Ehefrau jeweils Fr. 1'000.-- zu überweisen.

Am 3. September 2010 erstattete das Einwohneramt F. dem Ausländeramt Meldung, dass N. D. am 23. August 2010 zugezogen sei. Gleichentags ging ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthalts-bewilligung beim Ausländeramt ein.

Bereits am 5. August 2010 hatte die damalige Rechtsvertreterin von N. D. beim Untersuchungsamt in S. Strafklage gegen J. D. wegen Verdachts der Nötigung und Freiheitsberaubung erhoben. Das Ausländeramt teilte daraufhin am 20. Oktober 2010 mit, das Bewilligungsverfahren werde sistiert, bis das Strafverfahren abgeschlossen sei. Mit Verfügung vom 3. November 2010 trat das Unter-suchungsamt S. auf die Strafklage von N. D. nicht ein.

B./ Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 wies das Ausländeramt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von N. D. ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheitsund Justizdepartement mit Entscheid vom 26. Mai 2011 ab.

C./ Gegen den Rekursentscheid liess N. D. mit Eingabe vom 14. Juni 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Anträgen:

"1. Die Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids des

Beschwerdegegners vom 26. Mai 2011 sei aufzuheben;

2. der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern

3. der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuordnen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zu Lasten des Beschwerdegegners."

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Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter von N. D. mit, dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werde stattgegeben.

Das Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragte in seiner Vernehm-lassung vom 20. Juni 2011 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es auf den angefochtenen Entscheid.

Auf die Begründung des Beschwerdeführers sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. (…).

2. In formeller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem auf ihre Argumente und die im Rekurs eingereichten Dokumente nicht eingegangen worden sei.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör stellt ein Grundrecht dar, das in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 (SR 101) verankert ist. Es gewährt eine Reihe von Verfahrensrechten. Dazu gehört unter anderem das Recht auf Orientierung und als Einzelaspekt davon wiederum das Recht auf Entscheidbegründung (Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Auflage,

Nr. 77 ff.). An die Begründung dürfen indes keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Aus der Begründung muss ersichtlich sein, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen die Behörde ihren Entscheid gefällt hat, damit eine sachgerechte Anfech-tung möglich ist. Nicht erforderlich ist, dass die

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Begründung eine Auseinandersetzung mit allen Parteierörterungen enthält (BGE 121 I

54 ff. [57], E. 2c).

2.2 Die Vorinstanz kommt im Rekursentscheid zum Schluss, die festgestellten Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin hätten die geforderte Intensität nicht erreicht, um als Ausdruck von ehelicher Gewalt zu gelten. Dabei nahm sie Bezug auf die verwaltungsgerichtliche und bundesgerichtliche Rechtsprechung. Auch legt die Vorinstanz dar, weshalb ihrer Meinung nach die soziale Wiedereingliederung im Kosovo nicht gefährdet sei. Entsprechend verneinte sie einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, und bei der Verhältnismässigkeitsprüfung legte sie die Gründe dar, die für ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Auf-enthaltsbewilligung sprechen. Auch wenn sich der angefochtene Entscheid nicht mit jedem Vorbrin-gen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auseinandersetzt, so befasst er sich doch mit sämtlichen entscheidwesentlichen Gesichtspunkten. Dies ermöglichte der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung, womit dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan ist.

3. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungs-bewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen. Art. 49 AuG bestimmt, dass das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Art. 42-44 nicht besteht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht

(lit. a) oder wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Nach Abs. 2 der gleichen Bestimmung können wichtige Gründe nach Abs. 1 Buchstabe b namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Eingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

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Vorliegend lebt die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt. Die Ehegemeinschaft wird unbestrittenermassen nicht mehr gelebt. Sie hat zudem keine drei Jahre bestanden, weshalb nur noch ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art.50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG in Betracht kommen kann.

3.1 Das Bundesgericht äusserte sich in einem Urteil aus dem Jahr 2010 eingehend zur Tragweite von Art. 50 AuG. Das höchste Gericht führte dabei aus, die Bestimmung "bezweckt die Vermeidung von schwer wiegenden Härtefallen bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (…). Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz kann sich etwa dann als gerechtfertigt erweisen, wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert ist. Dies gilt auch, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind. Zu berücksichtigen sind jedoch stets auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammen-leben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (…). Dabei ist zu beachten, dass die Aufzählung in Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG nicht abschliessend ist, so dass den Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleibt. Die eheliche Gewalt einerseits und die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland andererseits können in ihrem Ausmass und den Gesamtumständen entsprechend bei der Beurteilung je für sich allein bereits einen wichtigen Grund darstellen; die eheliche Gewalt muss dabei aber eine bestimmte Intensität erreicht haben. Unter Umständen können somit (…) sowohl die eheliche Gewalt wie auch die Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland grundsätzlich einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG darstellen; diesen Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Sind jedoch beide Bedingungen erfüllt, drängt sich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die

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Ehegattin auf" (BGE 2C_540/2009 vom 26. Februar 2010, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 2C_460/2009 vom 4. November 2009).

3.2 Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, sie sei Opfer von häuslicher Gewalt geworden. In diesem Zusammenhang gab sie in der von der Kantonspolizei St. Gallen am 21. Oktober 2010 durchgeführten Befragung an, sie habe anfänglich einen Deutschkurs besuchen und eine Arbeits-stelle besuchen wollen. Dies sei ihr jedoch untersagt worden. In der Folge habe sie den Haushalt führen müssen. Sie habe mit ihrem Ehemann nicht spazieren gehen und die Wohnung nur in Begleitung der Schwiegermutter verlassen dürfen. Die letzten zwei Wochen vor der Trennung von ihrem Ehemann habe sie die ganze Zeit im Zimmer bleiben müssen und dieses nicht verlassen dürfen. Sie habe sodann nur mit Erlaubnis ihres Ehemanns telefonieren dürfen.

3.2.1 Das Verwaltungsgericht hatte sich erst vor kurzem mit einem ähnlich gelagerten Fall auseinanderzusetzen. Dabei ging es ebenfalls um eine kosovarische Staatsangehörige, welche mit ähnlichen Einschränkungen in der Bewegungsund allgemein der persönlichen Freiheit durch ihren Ehemann konfrontiert war. Auch sie durfte keinen Deutschkurs besuchen, das Haus kaum verlassen und kein Handy besitzen. Das Verwaltungsgericht erwog, entsprechende Einschränkungen in der persönlichen Freiheit seien kein Ausdruck von ehelicher Gewalt oder unzumutbarem Druck im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG (vgl. VerwGE B 2010/199 vom 26. Januar 2011,

E. 2.2, einsehbar unter: www.gerichte.sg.ch). Diese bereits unter der Herrschaft des ANAG ergangene Praxis (vgl. VerwGE B 2010/4, E. 4.3.4) gilt somit unter dem neuen AuG im Wesentlichen fort.

3.2.2 Das Verwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von der im obigen Entscheid geäusserten Auffassung abzuweichen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die hier geltend gemachten Einschränkungen und geschilderten Repressalien (wesentlich) schwerer wiegen würden als im vorerwähnten Fall. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann eingereicht hat. Selbst wenn die festgestellten Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit häusliche Gewalt darstellten, wäre die geforderte Intensität auf jeden Fall nicht erreicht. Von daher muss

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auch nicht weiter darauf eingegangen werden, ob das Untersuchungsamt St. Gallen zu Recht auf die Strafklage nicht eingetreten ist.

3.3 Nicht ersichtlich ist zudem die behauptete starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Kosovo. Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrem 21. Lebensjahr im Kosovo gelebt. Die Sprache und die dortigen Lebensumstände sind ihr also bestens vertraut. In der Schweiz hält sie sich nun gerade einmal drei Jahre auf, sodass ihre Beziehung zur Schweiz nicht als sehr eng eingestuft werden kann. Ihr Deutsch dürfte entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht sehr gut sein, immerhin gab sie anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. Oktober 2010 an, sie spreche Albanisch und benötige einen Dolmetscher (Dokument Nr. 51 Migrationsamt). Die Eltern und die drei Geschwister der Beschwerdeführerin leben im Kosovo. Die behauptete Ablehnung oder sogar Ächtung durch die Familie ist nicht dargetan. Aus den Akten ergibt sich einzig, dass der Vater der Beschwerdeführerin nicht für sie aufkommen kann (act. 67 Migrationsamt). Anhaltspunkte für eine Zwangsheirat lassen sich den Akten zudem nicht entnehmen. Schliesslich lässt auch der Umstand, dass der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz im Kosovo mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, die Rückkehr dorthin nicht als unzumutbar erscheinen. Die Beschwerdeführerin hat sich dies überwiegend selbst zuzuschreiben, musste ihr doch bewusst sein, dass die Ehe mit einem muslimischen Mann, mit dem sie vor der Heirat gerade einmal fünf Tage zusammen war und ansonsten nur telefonischen Kontakt hatte (vgl. Befragungsprotokoll vom 21. Oktober 2010, S. 2, Dokument Nr. 50 Migrationsamt) mit Problemen verbunden sein und allenfalls scheitern könnte.

3.4 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG und damit einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verneint hat. Entsprechend bleibt über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden. Dabei sind nach Art. 96 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration zu berücksichtigen.

Das Verwaltungsgericht hielt bereits wiederholt fest, dass bei Ausländern, die nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz über die familiären Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verfügen, ein gewichtiges öffentliches Interesse

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bestehe, dass sie die Schweiz wieder verlassen (vgl. VerwGE B 2010/199 vom 26. Januar 2011, E. 2.3, und VerwGE B 2010/133 vom 9. November 2010, E. 2.4, einsehbar unter: www.gerichte.sg.ch). Dies gilt auch im hier zu beurteilenden Fall. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin über eine Arbeitsstelle verfügt und offenbar einen Integrationskurs besucht. Ihr privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt nicht. Eine fortgeschrittene Integration liegt nach der kurzen Aufenthaltsdauer nicht vor. Die Ehe dauerte nur gut zwei Jahre. Über Kinder verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Sie hat ihre gesamte Kindheit und Jugend im Kosovo verbracht. Ihre engsten Verwandten leben dort. Die ungünstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse lassen sodann eine Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen. Alles in allem kann daher in der Verweigerung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung erblickt werden.

4. (…).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet.

3./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'600.-- zuzüglich MWSt.

V. R. W.

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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

- die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. F. W.)

- die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Soweit eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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