Taxpayers' Real Estate Advisory Fees Deduction Disallowed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTaxpayers sought to deduct substantial costs incurred for tax and business consultancy services related to their income-generating real estate holdings in their direct federal tax return. The court dismissed the appeal, reasoning that these advisory fees did not qualify as necessary income-producing expenses (Gewinnungskosten) under the applicable tax law because they were incurred primarily to determine the legal classification of the real estate assets (private versus business property) and whether social contributions were due, rather than to secure or maintain the rental income itself; furthermore, the taxpayers failed to adequately prove that they personally bore these costs, as the invoices were issued to a company in which the taxpayer held a significant interest.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 DBG, Art. 146 DBG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 27 Abs. 1 DBG, Art. 66 al. 1 LTF; Taxpayers' Real Estate Advisory Fees Deduction Disallowed: The court dismissed the appeal, reasoning that these advisory fees did not qualify as necessary income-producing expenses (Gewinnungskosten) under the applicable tax law because they were incurred primarily to determine the legal classification of the real estate assets (private versus business property) and whether social contributions were due, rather than to secure or maintain the rental income itself; furthermore, the taxpayers failed to adequately prove that they personally bore these costs, as the invoices were issued to a company in which the taxpayer held a significant interest.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this article to determine that the advisory costs did not constitute income-producing costs ('Gewinnungskosten') related to generating rental income.
Mentioned as an alternative ground for disallowing the deduction if the properties were considered business assets, implying that the costs were not justifiable business expenses.
This provision governs the imposition of court costs, which the court cited in order 2 to assign the costs of the appeal proceedings to the appellants.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: B 2010/251 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 13.02.2020 Entscheiddatum: 11.08.2011
Urteil Verwaltungsgericht, 11.08.2011 Steuerrecht, Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Die Kosten für (steuerliche) Beratung stellen keine Gewinnungskosten dar und sind deshalb nicht abzugsfähig (Verwaltungsgericht, B 2010/251).
Urteil vom 11. August 2011
Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners
_______________
In Sachen
K. und M. S.-W.,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
Kantonales Steueramt,Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Beschwerdegegner,
und
Eidgenössische Steuerverwaltung,Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdebeteiligte,
betreffend
direkte Bundessteuer (Einkommen 2006)
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
A./ K. S. ist an der S. & Co. AG massgeblich beteiligt. Zudem gehört er dem Verwaltungsrat der Gesellschaft an. Gemeinsam mit seiner Ehefrau lebt er im eigenen Haus in M. Er verfügt überdies über Miteigentum zu zwei Drittel am Mehrfamilienhaus xxx-strasse 00 in Z. und über Alleineigentum an den Mehrfamilienhäusern xxx-strasse
01 sowie yyy-strasse 00 in S. In letztgenannter Liegenschaft ist die S. & Co. AG eingemietet. Die Gesellschaft besorgt die Verwaltung der drei Mehrfamilienhäuser.
B./ In der Steuererklärung für das Jahr 2006 deklarierten die Beschwerdeführer Erträge aus Liegenschaften in Höhe von total Fr. 367'515.--. Zudem machten sie Unterhaltsund Verwaltungskosten in Höhe von total Fr. 202'630.--, wovon je Fr. 12'000.-- als Verwaltungskosten für die drei Liegenschaften in S., geltend. Bei den übrigen Abzügen deklarierten sie sodann Kosten in Höhe von Fr. 14'799.-- für Steuerberatung. Die Veranlagungsbehörde liess im Veranlagungsentscheid vom 31. März 2009 diese Beratungskosten nicht zum Abzug zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit
Entscheid vom 2. September 2009 abgewiesen. Eine Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission blieb ebenfalls erfolglos. Deren Entscheid datiert vom 9. September 2009 und wurde am 14. September 2010 expediert.
C./ Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 erhob K. S. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem (sinngemässen) Antrag, der Entscheid der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Verwaltungsrekurskommission vom 9. September 2010 sei aufzuheben und die Kosten in Höhe von Fr. 14'799.-- seien zum Abzug zuzulassen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
(…).
Darüber wird in Erwägung gezogen:
1. (…).
2. Im Streit liegen Aufwendungen in Höhe von gesamthaft Fr. 14'799.05, welche die Beschwerdeführer unter den übrigen Abzügen deklarierten. Die Aufwendungen beruhen auf drei Rechnungen (act. 2/4 der Vorinstanz); davon sind zwei von der xxx für "steuerliche Dienstleistungen", und eine Rechnung ist von der AG yyy für "Steuerberatung". Die Rechnungen sind allesamt auf die S. & Co. AG ausgestellt.
2.1 Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die Einnahmen aus den Mehrfamilienhäusern Vermögensertrag bilden. So deklarierten sie die Einnahmen bei den Einkünften aus Liegenschaften und nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, obwohl der Beschwerdeführer offenbar in früheren Perioden als Liegenschaftshändler qualifiziert worden war (vgl. Beschwerde, S. 2). Auch die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts entschied (freilich ohne Bindungswirkung für die steuerliche Beurteilung), dass die in den Jahren 2001 und 2002 mit den Mehrfamilienhäusern erzielten Einnahmen der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen und dementsprechend bei der AHV nicht beitragspflichtig seien (BGE 9C_86/2009 vom 30. Juni 2010). Zu prüfen bleibt somit, ob die Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung von Mieterträgen entstanden sind, mithin Gewinnungskosten im Sinn von Art. 32 Abs. 2 DBG darstellen und damit abzugsfähig sind.
Ein solcher Zusammenhang ist nicht erkennbar. Die hier streitigen Kosten dienten nicht der Einforderung von Vermögenserträgen oder der Sicherung von ertragbringenden Vermögenswerten. Nur dann wäre aber nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ein Abzug unter dem Titel der Liegenschaftskosten möglich (vgl. Aeschbach, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Aufl., N 11 zu § 41, und Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., N 12 zu Art. 34, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer gehen fehl, wenn sie meinen, alle irgendwie mit den Liegenschaften im Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien abzugsfähig. Verlangt wird vielmehr ein qualifiziert enger Zusammenhang zwischen den getätigten Aufwendungen und den erzielten Mieterträgen. Daran fehlt es hier. Die streitigen Beratungskosten wurden nicht durch die Einkommenserzielung verursacht. Sie dienten vielmehr (nur) der Klärung der Frage, ob die Mehrfamilienhäuser dem Privatoder dem Geschäftsvermögen zugehörig sind und ob auf den damit erzielten Einkünften Sozialabgaben geschuldet sind. Dementsprechend weisen sie aber keinen Gewinnungskostencharakter auf.
2.2 Ein Abzug schiede im Übrigen auch dann aus, wenn die Liegenschaften (entgegen der Beurteilung durch die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) dem Geschäftsvermögen zugehörten. Diesfalls stellten die Beratungskosten nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, wurden sie doch nicht zur Erhaltung, Sicherung oder Mehrung des beruflichen Einkommens aufgewendet (vgl. auch Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 12 zu Art. 27).
2.3 Abgesehen davon haben die Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht den Nachweis nicht erbracht, dass sie für die Beratungskosten aufgekommen sind, obwohl bereits die Vorinstanz auf diesen Umstand und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen hat. Zweifel an der Begleichung der Rechnungen durch die Beschwerdeführer ergeben sich daraus, dass alle drei Rechnungen an die S. & Co. AG gerichtet sind. Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, wenn sie ausführen, es sei unerheblich, ob die Kosten von der S. & Co. AG oder von ihnen privat bezahlt worden seien. Soweit die Rechnungen jedoch aus Gesellschaftsmitteln beglichen worden wären, hätten sie nicht dem Aufwand der Gesellschaft belastet werden dürfen, ansonsten läge nämlich eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die von den Beschwerdeführern zu versteuern wäre. Die Gesellschaft hätte die Zahlungen vielmehr dem Kontokorrent des Beschwerdeführers belasten, mit anderen Worten erfolgsneutral verbuchen müssen. Ob dies geschah, ist nicht bekannt. Die Beschwerdeführer legten jedenfalls einen Auszug aus dem Kontokorrent, aus dem sich eine entsprechende Verbuchung nachvollziehen lässt, nicht ins Recht. Ebenso fehlt es an einem Nachweis der Begleichung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Beratungskosten aus privaten Mitteln. Die Abzugsfähigkeit scheitert denn auch aus diesem Grund.
2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass den geltend gemachten Beratungskosten nicht der Charakter von Gewinnungskosten zukommt; sie sind den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zuzuordnen. Zudem haben die Beschwerdeführer den ihnen obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass die Kosten aus privaten Mitteln bestritten wurden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
3. (…).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt:
1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 2'000.--.
3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
- die Beschwerdeführer
- die Vorinstanz
- den Beschwerdegegner
- die Beschwerdebeteiligte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
am:
Rechtsmittelbelehrung:
Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 146 DBG und Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6