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B.2010.24 • VGN SG B.2010.24 KI-generiert

MEBEKO Diploma Recognition and Dental Practice Permit Denial

Geschäftsnummer B.2010.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal against the denial of a permit for the independent practice of dentistry in the canton, affirming that a permit cannot be issued because the Federal Commission for the Regulation of Medical Professions (MEBEKO) had not recognized the appellant's Bulgarian dental diploma as equivalent to a Swiss diploma, which is a mandatory prerequisite under federal law, irrespective of the appellant's citizenship or subsequent attempts to qualify through alternative routes, as the necessary equivalence confirmation or fulfillment of special examination requirements was lacking.

Legislator-Regeste

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Art. 36 MedBG, Art. 14 VO-Medizinalberufe, Art. 43 Abs. 1 lit. a GesG, Art. 48 Abs. 1 VRP, Art. 3 Abs. 1 lit. c GesG, Art. 44 Abs. 1 GesG; MEBEKO Diploma Recognition and Dental Practice Permit Denial: Art. 14 VO-Medizinalberufe trägt die Marginalie "Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus Nicht EU- bzw. EFTA-Staaten". Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf gemäss Art. 14 Abs.

Schlagwörter

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Prüfungsreglement Bürgerrecht provisorische Berufsausübungsbewilligung Baubewilligungserteilung gültige Reisedokumente Bewilligungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 Abs. 1 MedBG

This article sets the requirements for granting a license for independent practice, and the appeal was dismissed because the applicant did not meet the prerequisite of having a recognized federal diploma.

Art. 43 Abs. 1 lit. a GesG

This article mandates Cantonal authorization for the independent practice of a university medical profession, which the court confirmed was required.

Art. 15 MedBG

This article governs the recognition of foreign diplomas, which is the central issue justifying the refusal of the license.

Art. 14 VO-Medizinalberufe

This article details the conditions under which holders of diplomas from non-EU/EFTA states can practice independently, which were determined not to be met.

Art. 95 Abs. 1 VRP

This procedural article mandates the imposition of official court costs on the appellant due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2010/24 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.06.2010 Entscheiddatum: 08.06.2010

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnärztin. Art. 15, Art.

34 und Art. 36 MedBG (SR 811.11), Art. 14 VO-Medizinalberufe (SR 811.112.0), Art. 43 Abs. 1 lit. a GesG (sGS 311.1). Weil die Medizinalberufekommission des Bundesamtes für Gesundheit (MEBEKO) das bulgarische Zahnarztdiplom nicht als einem schweizerischen Diplom gleichwertig anerkannt hat, ist es nicht möglich, eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Berufs einer Zahnärztin im Kanton St. Gallen zu erteilen (Verwaltungsgericht, B 2010/24).

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig

_______________

In Sachen

Dr. A. B.,

Beschwerdeführerin,

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gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen,Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnärztin im Kanton St. Gallen

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ Am 2. Oktober 2009 ersuchte Dr. A. B., C., schweizerisch-bulgarische Doppelbürgerin, geboren am xx. Mai xxxx, das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen um Erteilung einer "Sonderbewilligung zur selbständigen Ausübung als Zahnarzt".

Am 23.Oktober 2009 teilte das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen (nicht dasjenige des Kantons Zürich wie in der Beschwerdeschrift angegeben) Dr. A. B. mit, wie sie bereits vom Bundesamt für Gesundheit in Kenntnis gesetzt worden sei, werde das bulgarische Diplom als Zahnärztin zur Zeit nicht anerkannt, weshalb ihrem Gesuch um selbständige Ausübung des Zahnarztberufs im Kanton St. Gallen nicht entsprochen werden könne.

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Weil das Gesuch nicht zurückgezogen wurde, ersuchte das Gesundheitsdepartement die Medizinalberufekommission des Bundesamtes für Gesundheit (MEBEKO) um Stellungnahme.Am 30. November 2009 brachte das Gesundheitsdepartement Dr. A. B. den Bericht der MEBEKO vom 24. November 2009 zur Kenntnis und gab ihr erneut Gelegenheit, das Gesuch bis 12. Dezember 2009 zurückzuziehen. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist, am 6. Januar 2010, wies das Gesundheitsdepartement das Gesuch von Dr. A. B. um Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnärztin im Kanton St. Gallen ab.

B./ Am 19. Januar 2010 erhob Dr. A. B. gegen den Entscheid des Gesundheitsdepartements vom 6. Januar 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie teilte mit, sie beabsichtige, die Zahnarztpraxis von Dr. D. E. in F. käuflich zu erwerben und stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr die Berufsausübungsbewilligung als selbständig tätige Zahnärztin zu erteilen. Alternativ sei ihr eine ausserordentliche Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung "bis zur Inkraftsetzung der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz, EU und Bulgarien/Rumänien zu erteilen" bzw. bis sie neuerlich ein Gesuch einreichen könne.

Das Gesundheitsdepartement nahm am 17. Februar 2010 Stellung und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Dr. A. B. machte am 1. März 2010 von der Möglichkeit Gebrauch, sich zu neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu äussern. Sie reichte eine Bestätigung von Dr. D. E., F., ein, wonach sie mit ihm seit Oktober 2009 in Verhandlung betreffend Übernahme seiner Zahnarztpraxis steht.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann ist Dr. A. B. zur Beschwerde legitimiert (Art.64 Abs. 1 in Verbindung 45 Abs. 1 VRP). Im weiteren entspricht die Beschwerdeschrift vom 19. Januar 2010 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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2.

2.1. Nach Art. 34 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11, abgekürzt MedBG) bedarf es für die selbständige Ausübung eines universitären Medizinalberufs einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 lit. a des Gesundheitsgesetzes des Kantons St. Gallen, sGS 311.1, abgekürzt GesG). Bewilligungsbehörde ist das Gesundheitsdepartement (Art. 3 Abs. 1 lit. c GesG). Bei der Bewilligung (sog. Praxisbewilligung) handelt es sich um eine Polizeierlaubnis. Damit wird bestätigt, dass die für die Ausübung der privaten Tätigkeit aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind (Boris Etter, Kurzkommentar zum Medizinalberufegesetz, Bern 2006, Art. 34, N 20 mit Hin-weisen).

2.2. Die selbständige Ausübung der medizinischen Berufe richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe (Art. 44 Abs. 1 GesG). Nach Art. 36 Abs. 1 MedBG wird die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (lit. a); vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (lit. b). Die bundesrechtliche Regelung ist abschliessend. Die Kantone dürfen keine weiteren Voraussetzungen stipulieren (Etter, a.a.O., Art. 36, N 13).

2.3. Nach Art. 15 Abs. 1 MedBG wird ein ausländisches Diplom anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist und die Inhaberin oder der Inhaber eine Landessprache der Schweiz beherrscht. Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom (Art. 15 Abs. 2 MedBG). Für die Anerkennung zuständig ist die MEBEKO (Art. 15 Abs. 3 MedBG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen, SR 811.112.0, abgekürzt VO-Medizinalberufe). Anerkennt sie ein ausländisches Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann (Art.15 Abs. 4 MedBG).

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2.4. Der Bundesrat sieht nach Art. 36 Abs. 3 MedBG nach Anhörung der MEBEKO vor, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf selbständig ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen: in einem akkreditierten Studienoder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, selbständig ausüben (lit. a); oder ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung selbständig ausüben (lit. b).

Art. 14 VO-Medizinalberufe trägt die Marginalie "Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus Nicht EU- bzw. EFTA-Staaten". Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf gemäss Art. 14 Abs.

1 VO-Medizinalberufe selbständig ausüben, wenn sie: eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studienoder Weiterbildungsgang in einem Spital übernehmen und ihren Beruf innerhalb dieses Spitals selbständig ausüben (lit. a); oder ihren Beruf in einer Praxis ausüben in einem Gebiet, in dem nachweislich medizinische Unterversorgung besteht, sowie eine Landessprache beherrschen (lit. b). Gemäss Art. 14 Abs. 2 VO- Medizinalberufe legen die Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde zum Nachweis der fachlichen und institutionellen Gleichwertigkeit eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der MEBEKO zu ihrem Diplom oder Weiterbildungstitel vor. Die Bewilligung beschränkt sich auf die konkrete Tätigkeit in einem bestimmten Spital oder in einer bestimmten Praxis (Art. 14 Abs. 3 VO-Medizinalberufe).

2.5. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein bulgarisches Diplom als Zahnärztin. Aktenkundig ist, dass sie am 9. Mai 2009 bei der MEBEKO ein Gesuch um Anerkennung des Diploms gestellt hat und dass es von der MEBEKO bisher nicht als mit einem eidgenössischen Diplom gleichwertig anerkannt worden ist. Demzufolge ist es nicht möglich, der Beschwerdeführerin eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Berufs einer Zahnärztin im Kanton St. Gallen zu erteilen, auch nicht ausserordentlicherweise oder bezogen auf eine konkrete Tätigkeit in einer bestimmten

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Praxis. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin eine Konformitätsbescheinigung des Ministeriums für Gesundheitswesen der Republik Bulgarien beigebracht hat und dass sie geltend macht, sie werde gegenüber einem Kollegen mit einem Zahnarztdiplom der Universität Belgrad, dessen Gleichwertigkeit anerkannt worden sei, von der MEBEKO diskriminiert bzw. rechtsungleich behandelt.

Soweit ersichtlich, hat die MEBEKO über das Gesuch der Beschwerdeführerin aber nicht formell entschieden bzw. das Gesuch ist noch hängig. Sodann begründet die Geschäftsstelle der MEBEKO ihren Standpunkt, die Anerkennung des bulgarischen Zahnarztdiploms sei zur Zeit nicht möglich, ausschliesslich damit, zwischen der Schweiz und Bulgarien bestehe kein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen. Das Schweizer Volk habe der Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681, abgekürzt FZA) auf Bulgarien und Rumänien am 8. Februar 2009 zwar zugestimmt, der die Diplomanerkennung betreffende Teil sei indessen noch nicht in Vollzug. Offen ist indessen, ob die Ausnahmeregelung von Art. 36 Abs. 3 MedBG in Verbindung mit Art. 14 VO- Medizinalberufe auf einen Fall wie den vorliegenden Anwendung findet, und wie die Frage der Gleichwertigkeit des Diploms der Beschwerdeführerin unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen wäre, zumal sie nun geltend macht, sie möchte eine Zahnarztpraxis in F. übernehmen, wo in zahnmedizinischer Hinsicht Unterversorgung herrsche. Letzteres wird von der Vorinstanz allerdings in Abrede gestellt (Zahnarztpraxen: Degersheim 3, Gossau 16, Herisau 30, Wattwil 3, Bütschwil 1 und Uzwil 7).

3. Gemäss Art. 1 der Verordnung über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer (SR 811.112.13, abgekürzt VO-Fachprüfungen) können u.a. eingebürgerte Schweizerinnen und Schweizer, die ihre Studien ohne eidgenössisches Diplom abgeschlossen und ihren Beruf während mehrerer Jahre in der Schweiz ausgeübt haben, das eidgenössische Diplom erwerben, indem sie die besondere Fachprüfung bestehen. Als Studienabschluss gilt das Abschlussdiplom einer ausländischen Fakultät, das zur Berufsausübung im betreffenden ausländischen Staat berechtigt, oder das Fakultätsdiplom einer schweizerischen Universität (Art. 2 VO-Fachprüfungen). Als Ausübung eines Berufs während mehreren Jahren gelten für Zahnärzte nach Art. 4 lit. b VO-Fachprüfungen: fünfjährige vollamtliche Tätigkeit als

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Assistent bei einem Zahnarzt mit eidgenössischem Diplom (Ziff. 1). An die Stelle der Assistenztätigkeit bei einem Zahnarzt kann bis zu drei Jahren die selbständige Führung einer zahnärztlichen Praxis aufgrund einer kantonalen Bewilligung oder die Tätigkeit in einer sozial-zahnärztlichen Institution treten (Ziff. 2).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die Vorgaben der VO-Fachprüfungen nicht erfüllt und dass es ihr deshalb nicht möglich war, das eidgenössische Diplom zu erwerben. Daran ändert nichts, dass sie geltend macht, sie habe während rund 4,3 Jahren als Assistentin bei Zahnärzten gearbeitet und es sei seit Mitte 2006 wesentlich schwieriger geworden, Assistenzstellen zu finden. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben muss, dass die Beschwerdeführerin seit langem in der Schweiz lebt und das Schweizer Bürgerrecht erlangt hat.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Vorinstanz hat dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnärztin im Kanton St. Gallen zu Recht nicht entsprochen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- erscheint angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Eine Umtriebsentschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Versand dieses Entscheides an:

- die Beschwerdeführerin

- die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 116 BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 113 f. BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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