Appeal Dismissed for Untimely Filing After Late Service Acknowledgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the revocation of a conditional early release from a prison sentence because the appeal was filed too late. The relevant administrative order revoking the conditional release was properly served upon the appellant's legal representative, which, according to the relevant administrative procedure law, initiated the appeal period, regardless of whether the appellant ultimately received actual knowledge of the decision. Since the statutory deadline for filing the initial administrative appeal expired before the appellant submitted their appeal to the higher court, the court found the appeal inadmissible due to lateness.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 284 Abs. 1 StP, Art. 30 VRP, Art. 82 GerG, Art. 77 GerG, Art. 43 lit. c VRP, Art. 59bis Abs. 1 VRP; Appeal Dismissed for Untimely Filing After Late Service Acknowledgment: The relevant administrative order revoking the conditional release was properly served upon the appellant's legal representative, which, according to the relevant administrative procedure law, initiated the appeal period, regardless of whether the appellant ultimately received actual knowledge of the decision. Since the statutory deadline for filing the initial administrative appeal expired before the appellant submitted their appeal to the higher court, the court found the appeal inadmissible due to lateness.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because it was manifestly late.
Cited in conjunction with Art. 82 GerG to establish that service upon the representative triggers the time limit for appeal.
Cited in conjunction with Art. 30 VRP regarding the effect of service on the representative.
Cited to confirm that the provisions of the VRP apply to decisions concerning the execution of sentences.
Basis for dispensing with official costs when the appeal is not entertained.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: B 2010/137 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.08.2010 Entscheiddatum: 24.08.2010
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2010 Strafvollzug, Eröffnung einer Verfügung, Art. 284 Abs. 1 StP (sGS 962.1), Art.
30 VRP (sGS 951.1) in Verbindung mit Art. 82 GerG, Art. 77 GerG (sGS 941.1). Die Eröffnung einer Verfügung über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs an den Rechtsvertreter löst den Fristenlauf für die Anfechtung aus, auch wenn der Betroffene von der Verfügung keine Kenntnis erhält (Verwaltungsgericht, B 2010/137).
Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli
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In Sachen
X.Y.,z.Zt. Regionalgefängnis, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. T.
gegen
Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,
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Vorinstanz,
betreffend
Widerruf der bedingten Entlassung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
A./ X.Y., geb. 1981, ist Staatsangehöriger von Serbien. Er wurde vom Bezirksgericht See mit Urteil vom 26. Juni 2003 u.a. des gewerbsund bandenmässigen Diebstahls, der versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoff sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe von 32 Monaten verurteilt. Da er sich seit längerem im vorzeitigen Strafvollzug befand, wurde er mit Verfügung vom 29. Juli 2003 bedingt aus der Strafanstalt Bostadel entlassen. Die Entlassung und Ausschaffung erfolgten am 21. August 2003. Der unverbüsste Strafrest betrug 313 Tage.
Das Einzelrichteramt des Kantons Zug verurteilte X.Y. am 4. April 2006 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Ausländerrecht zu 90 Tagen Gefängnis. Am 28. April 2006 wurde X.Y. Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf der bedingten Entlassung gegeben. Am
12. Mai 2006 ersuchte sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Z., es sei von einem Widerruf der bedingten Entlassung abzusehen.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2006 widerrief das Justizund Polizeidepartement des Kantons St. Gallen (heute: Sicherheitsund Justizdepartement) die am 29. Juli 2003 gewährte bedingte Entlassung und ordnete den Vollzug der Reststrafe vom 313 Tagen an. Zur Begründung wurde angeführt, angesichts der neuerlichen Verfehlung könne nicht mehr erwartet werden, X.Y. lasse sich von einer bedingten Strafdrohung von neuen Strafen abhalten. Es könne ihm keine günstige Prognose mehr gestellt werden.
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Nachdem er am 15. Mai 2006 wieder in sein Heimatland ausgeschafft worden sei, werde er für den widerrufenen Strafrest zur Verhaftung ausgeschrieben. Sollte er erneut in die Schweiz einreisen, hätte er die Reststrafe zu verbüssen.
Am 25. Mai 2010 wurde X.Y. in Zug festgenommen. Er wurde tags darauf zum Vollzug der unverbüssten Reststrafe ins Regionalgefängnis Altstätten überführt.
B./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juni 2010 erhob X.Y. Rekurs bei der Regierung und beantragte, die Verfügung vom 14. Juni 2006 sei aufzuheben, es sei auf einen Widerruf der mit Verfügung vom 29. Juli 2003 gewährten bedingten Entlassung zu verzichten und er sei aus der Haft zu entlassen; sodann seien die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen. Zur Begründung wird vorgebracht, X.Y. sei vor Erhalt der Verfügung vom 14. Juni 2006 in sein Heimatland ausgeschafft worden und habe erst am 25. Mai 2010 von der Verfügung Kenntnis erhalten. Diese Verfügung sei zwar auch seinem früheren Rechtsvertreter zugestellt worden; von diesem habe er aber bis heute nichts und schon gar nicht die erwähnte Verfügung erhalten. Ein Widerruf der bedingten Entlassung wäre bis zum 29. Juli 2009 möglich gewesen. Dieser Termin sei seit längerem verstrichen.
Die Regierung übermittelte den Rekurs als Beschwerde dem Verwaltungsgericht. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, die Verfügung vom 14. Juni 2006 sei ordnungsgemäss dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden. Da die vierzehntägige Rekursfrist ungenutzt abgelaufen sei, sei die Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Es sei unerheblich, ob bzw. wann der Beschwerdeführer vom Inhalt der Verfügung Kenntnis genommen habe.
Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Am 7. Juli 2010 stellte er das Gesuch, die Frist für eine Stellungnahme sei bis 19. Juli 2010 zu erstrecken. Diesem Gesuch wurde antragsgemäss stattgegeben. Innert der angesetzten Frist, aber auch später, liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.
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Darüber wird in Erwägung gezogen:
1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist im Grundsatz gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP).
1.1. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2006 wurde als Rechtsmittel der Rekurs an die Regierung angegeben. Dies entsprach dem damals geltenden Art. 43 lit. c VRP (nGS 39-64). Dementsprechend reichte der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel als Rekurs bei der Regierung ein. Mit dem Inkrafttreten des V. NG zum VRP ist gegen Verfügungen der Departemente die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (Art. 59bis Abs. 1 VRP). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde darüber orientiert. Im übrigen entspricht die Rechtsmitteleingabe formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP).
1.2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer beruft sich im wesentlichen darauf, er habe die Verfügung vom
14. Juni 2006 nicht bzw. erst am 25. Mai 2010 zur Kenntnis nehmen können.
Beim Widerruf der bedingten Entlassung handelt es sich um eine Verfügung der Strafvollzugsbehörde. Im Bereich des Strafvollzugs sind die Bestimmungen des VRP anwendbar (vgl. Art. 284 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes, sGS 962.1, abgekürzt StP). Die Verfügung vom 14. Juni 2006 wurde unbestrittenermassen dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Z., zugestellt. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige Rechtshandlung. Es ist daher für die Rechtswirksamkeit der Eröffnung unerheblich, ob der Betroffene von der Möglichkeit der Kenntnisnahme sofort oder erst später oder überhaupt je Gebrauch macht (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 882 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war im Verfahren betr. Widerruf der bedingten Entlassung anwaltlich vertreten. Ist eine Partei im Verfahren ordnungsgemäss vertreten, so hat die Behörde ihre Verfügung dem Bevollmächtigten zuzustellen; nur die Zustellung an den Vertreter löst Rechtswirkungen aus (J. Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, unter besonderer Berücksichtigung des eidgenössischen und des st. gallischen Rechts, Diss. St. Gallen
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1994, S. 91). Die Verfügung vom 14. Juni 2006 konnte daher rechtswirksam ausschliesslich dem damaligen Rechtsvertreter zugestellt werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Rechtsvertreter habe ihn über die Verfügung nicht in Kenntnis gesetzt, ist im übrigen nicht näher belegt. Es sind dazu allerdings keine weiteren Abklärungen zu treffen, da die Verfügung mit der Zustellung an den Rechtsvertreter rechtswirksam eröffnet wurde und die Rechtsmittelfrist am Tag nach der Zustellung an den Vertreter zu laufen begann (Art. 30 VRP in Verbindung mit (Art. 82 Abs. 1 des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1 abgekürzt GerG). Damit ist die Beschwerde offensichtlich verspätet, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann (Art. 77 Abs. 1 GerG).
1.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Genugtuung verlangt, ist auf sein Begehren mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 StP).
2. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt der Abweisung desselben gleich. Daher ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vorliegend ist auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP).
Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt:
1./ Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2./ Amtliche Kosten werden keine erhoben.
3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Versand dieses Entscheides an:
- den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. T.)
- die Vorinstanz
am:
Rechtsmittelbelehrung:
Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 78 ff. BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.
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