Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2009.46 • VGN SG B.2009.46 KI-generiert

Residency Permit Extension Denial Based on Unchallenged Sham Marriage Indicia Held Unlawful

Geschäftsnummer B.2009.46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that denying the extension of a residency permit based on indications of a sham marriage was unlawful because the authority had already been aware of these initial indicators when it originally granted the permit, which violates the constitutional principle of good faith. The court found that the applicant was entitled to rely on the initial permit issuance as an indication that the authority did not consider the marriage a sham at that time, and furthermore, new evidence arising after the permit was granted did not sufficiently prove the marriage was a sham, rendering the non-renewal unlawful.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 51 Abs. 2 AuG, Art. 43 AuG, Art. 62 AuG; Residency Permit Extension Denial Based on Unchallenged Sham Marriage Indicia Held Unlawful: The court found that the applicant was entitled to rely on the initial permit issuance as an indication that the authority did not consider the marriage a sham at that time, and furthermore, new evidence arising after the permit was granted did not sufficiently prove the marriage was a sham, rendering the non-renewal unlawful.

Schlagwörter

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Scheinehe uneheliches Konkubinat Einspruch gegen die Eheschliessung Aufenthaltsbewilligungen Treu und Glauben illegaler Aufenthalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 Abs. 3 BV
Oktober 2009 Ausländerrecht, Scheinehe, Treu und Glauben, Art. 5 Abs. 3 BV (SR 101), Art.
Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG
1, Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG (SR 142.20).
Art. 45 Abs. 1 VRP
1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP).
Art. 51 Abs. 2 AuG
Art. 43 AuG
2 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AuG und seiner Ausführungserlasse über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit.
Art. 62 AuG
a), sowie bei Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 62 AuG (lit.
Art. 90 lit. a AuG
Er muss insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 lit. a AuG).
Art. 96 AuG
Über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entscheiden die zuständigen Behörden im Rahmen des ihnen gestützt auf Art. 96 AuG eingeräumten, pflichtgemäss auszuübenden Ermessens (Weisungen und Kreisschreiben des Bundesamtes für Migration, I.

Zitierte Rechtsprechung

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2C_243/2008
Foreign National v. Authorities: Revocation of Residence Permit Based on Concealment of Extramarital Children
2A.275/2005
Swiss Permit Revocation and Expulsion for Marriage of Convenience
BGE 122 II 295
Der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft dient, ist in der Regel nicht direkt, sondern nur durch Indizien zu erbringen (BGE 122 II 295 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 3 BV (SR 101)

The court used this constitutional provision regarding the principle of good faith (Treu und Glauben) as the main ground for overturning the previous decision.

Art. 43 Abs. 1 AuG (SR 142.20)

Cited in the preamble as background relevant to the entitlement to a residence permit, which forms the core subject matter being ruled upon.

Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG (SR 142.20)

Cited in the preamble as background relevant to the grounds for revoking the entitlement to a residence permit (abuse of law).

Art. 95 Abs. 1 VRP

Applied to order that the official costs of the appeal procedure are to be borne by the State.

Art. 95 Abs. 3 VRP

Applied to waive the collection of the official costs.

Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12

Used to determine the appropriate amount for the court fee which was then waived.

Art. 98bis VRP

Applied to confirm the appellant's entitlement to an extra-judicial compensation for the appeal procedure.

Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75, HonO)

Applied as the basis for setting the extra-judicial compensation amount in the absence of a fee note.

Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO

Applied to confirm the appropriateness of the fixed compensation amount.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2009/46 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.10.2009 Entscheiddatum: 15.10.2009

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2009 Ausländerrecht, Scheinehe, Treu und Glauben, Art. 5 Abs. 3 BV (SR 101), Art.

43 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG (SR 142.20). Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich das Ausländeramt nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für das Vorliegen einer Scheinehe auf Indizien beruft, die ihm bereits vor der Erteilung bekannt waren. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist im konkreten Fall unrechtmässig, da das Vorliegen einer Scheinehe auch aufgrund der nach der Erteilung der Bewilligung neu eingetretenen Indizien nicht erwiesen ist (Verwaltungsgericht, B 2009/46).

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. A. Locher

______________

In Sachen

A.I.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F., gegen

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Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ Der am 1. Juni 1971 geborene A.I. ist Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste am 18. August 2002 mit einem für 90 Tage gültigen Touristenvisum in die Schweiz ein. Nach Ablauf des Visums verblieb er illegal im Land und wurde deswegen mit Strafbescheid des Untersuchungsamts S. vom 17. Oktober 2003 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.

Am 14. Februar 2003 heiratete A.I. in S. die am 3. August 1967 geborene und in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsangehörige F.C. In der Folge stellte diese am 19. Februar 2003 ein Familiennachzugsgesuch für A.I. Nachdem die Kantonspolizei das Ehepaar anlässlich einer Kontrolle am 9. April 2003 nicht in der ehelichen Wohnung in S. vorgefunden hatte, merkte das Einwohneramt S. am 10. April 2003 zum Nachzugsgesuch von F.C. an, dass diese drogenabhängig und kurz nach der Heirat inhaftiert worden sei sowie vollumfänglich vom Sozialamt unterstützt werde. Es bestehe der Verdacht auf eine Scheinehe. In der Folge wurde das Ehepaar am 23. und

24. Juni 2003 getrennt voneinander polizeilich befragt.

Das Ausländeramt erteilte A.I. am 19. August 2003 eine fünfjährige und bis 14. Februar 2008 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Es wies ihn auf seine eheliche Beistandspflicht hin und hielt ihn zur Suche einer Arbeitsstelle an, um für den eigenen

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Lebensunterhalt und denjenigen seiner Ehefrau aufzukommen. Ende Januar 2004 teilte das Einwohneramt S. dem Ausländeramt mit, das Ehepaar lebe getrennt, und reichte eine von F.C. am 16. Januar 2004 zuhanden des Sozialamts unterzeichnete Bestätigung ein.

Das Einwohneramt B. meldete dem Ausländeramt am 26. Oktober 2007, das Ehepaar I. lebe seit dem 13. Juni 2007 in B. Das Ausländeramt beauftragte daraufhin die Kantonspolizei, A.I. wegen der verspätet erfolgten Anmeldung zu verzeigen. Nachdem er auf die schriftliche Vorladung nicht reagiert hatte, sprachen Polizeibeamte an der angegebenen Wohnadresse des Ehepaars vor. Sie stellten fest, dass weder ein Briefkasten noch eine Türklingel mit dem Namen I. beschriftet war und sich in der Wohnung der Eltern von F.C., wo das Ehepaar angeblich wohnte, keine persönlichen Gegenstände von A.I. befanden. Gegenüber den Polizeibeamten erklärte der Vater von F.C., in der Wohnung lebten neben ihm nur seine Ehefrau sowie seit Juli seine Tochter. In der Folge befragte die Kantonspolizei das Ehepaar I.-C. am 27. und 28. November 2007 erneut wegen Verdachts auf Vorliegen einer Scheinehe.

A.I. wurde mit Bussenverfügung des Untersuchungsamts A. vom 22. Januar 2008 wegen der verspäteten Anmeldung beim Einwohneramt B. zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt.

Am 7. Januar 2008 stellte A.I. ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. In der Folge befragte das Ausländeramt am 22. April 2008 das Ehepaar I.-C. erneut zu seiner Ehe. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte es am 6. August 2008 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.I. und setzte diesem eine Frist zur Ausreise an.

B./ A.I. erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. August 2008 und Ergänzung vom 10. September 2008 Rekurs beim Sicherheitsund Justizdepartement mit dem Begehren, die Verfügung des Ausländeramts vom 6. August 2008 sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Sicherheitsund Justizdepartement wies den Rekurs von A.I. mit Entscheid vom 18. März 2009 ab. Es wies das Ausländeramt an, diesem eine neue Ausreisefrist anzusetzen.

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C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. März 2009 und Ergänzung vom 26. Mai 2009 erhob A.I. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartements vom 18. März 2009 sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei ordentlich zu verlängern. Zur Begründung führte er unter anderem an, F.C. und er hätten immer einen sehr intensiven Kontakt aufrechterhalten. Die Behauptung, die Ehe sei von Beginn weg nie eine echte Lebensgemeinschaft gewesen, stelle lediglich eine Mutmassung dar. Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wäre angesichts seiner beruflichen und persönlichen Integration unverhältnismässig.

Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2009 beantragte das Sicherheitsund Justizdepartement die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid und die Akten.

A.I. legte mit Schreiben vom 20. Juli 2009 eine Kopie der von der Einwohnerkontrolle D. am 24. Juni 2009 ausgestellten Wohnsitzbestätigung der beiden Ehegatten ins Recht.

Auf die weiteren Vorbringen von A.I. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden

Erwägungen eingegangen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 30. März 2009 sowie ihre Ergänzung vom 26. Mai 2009 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag zur Befragung des Vaters seiner Ehefrau im Zusammenhang mit seiner regelmässigen Rückkehr in dessen Wohnung an den Wochenenden. Das Verwaltungsgericht verzichtet indes auf die Durchführung einer solchen Befragung, da sich der Sachverhalt rechtsgenüglich aus den Akten ergibt und diese ohne Einfluss auf den Verfahrensausgang bliebe.

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3. Streitgegenstand ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.

3.1. Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Abs. 2). Gemäss Art.

51 Abs. 2 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AuG und seiner Ausführungserlasse über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a), sowie bei Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 62 AuG (lit. b). Gemäss Art. 62 AuG kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a) und wenn er erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c). Der Ausländer ist verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Er muss insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 lit. a AuG). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung setzt somit voraus, dass der Ausländer wissentlich falsche Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt bewilligt zu erhalten (BGE 2C_243/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2.3.; BGE 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 2.1.). Über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entscheiden die zuständigen Behörden im Rahmen des ihnen gestützt auf Art. 96 AuG eingeräumten, pflichtgemäss auszuübenden Ermessens (Weisungen und Kreisschreiben des Bundesamtes für Migration, I. Ausländerbereich, Version 1.1.08, Ziff. 3.3.5., publiziert in: www.bfm.admin.ch).

3.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Scheinoder Ausländerrechtsehe vor, wenn die Ehe nur zum Zweck der Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften eingegangen wurde oder an ihr aus diesem Grund

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festgehalten wird. Die Ehegatten beabsichtigen somit von Beginn an keine echte eheliche Gemeinschaft. Der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft dient, ist in der Regel nicht direkt, sondern nur durch Indizien zu erbringen (BGE 122 II 295 E. 2b; VerwGE B 2008/190 vom 22. Januar 2009 E. 2.1.; VerwGE B 2008/140 vom 5. November 2008 E. 4.2., beide publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Solche Indizien sind unter anderem darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Ausweisung gedroht hat, weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Sodann können die Umstände oder die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben, für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen. Umgekehrt kann aus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten kann zur Täuschung der Behörden auch nur vorgespiegelt sein. Einzelne Indizien vermögen für sich allein den Nachweis einer Tatsache nicht zu erbringen. Je nach Art und Anzahl können sie sich jedoch zum rechtsgenüglichen Beweis verdichten (BGE 122 II 295 E. 2b; 123 II 52 E. 5). Dabei ist nicht von wesentlicher Bedeutung, ob einzelne Indizien auch bei einer normalen Ehe vorliegen könnten. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung sämtlicher vorliegender Tatumstände (VerwGE B 2008/129 vom 14. Oktober 2008 E. 3.2. und 3.3.; VerwGE B 2007/127 vom 5. November 2007 E. 2.3., beide publiziert in: www.gerichte.sg.ch).

3.3. Der Beschwerdeführer rügt, seine Ehefrau und er hätten bis Juni 2007 zusammengelebt. Anschliessend sei sie aufgrund einer stationären Therapie vorübergehend zu ihren Eltern gezogen. Der Kontakt sei jedoch zu keinem Zeitpunkt abgebrochen, was angesichts der schweren Erkrankung der Ehefrau keine Selbstverständlichkeit sei. Das Zusammenleben der Ehegatten könne nicht allein deshalb ausgeschlossen und eine Scheinehe angenommen werden, weil seine Ehefrau und er bei einer Kontrolle in S. im April 2003 nicht angetroffen worden seien und die Ehefrau gegenüber dem Sozialamt eine Bestätigung, alleine zu wohnen, unterzeichnet habe. Die Vorinstanz spreche ihnen eine gewisse gegenseitige Zuneigung nicht ab und räume ein, dass Wochenendkontakte zwischen ihnen bestünden und sie die früheren Ehen in den Grundzügen sowie die Kinder des anderen Ehegatten kannten. Nach wie

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vor sei eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nach definitivem Abschluss der Behandlung der Ehefrau beabsichtigt. Klare Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung wäre angesichts seiner beruflichen und persönlichen Integration unverhältnismässig, zumal er seit sieben Jahren in der Schweiz lebe und sich zwischenzeitlich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgebaut habe.

3.4. Das Ausländeramt erteilte dem Beschwerdeführer am 19. August 2003 eine Aufenthaltsbewilligung. Zuvor war es vom Einwohneramt S. am 10. April 2003 ersucht worden, das Familiennachzugsgesuch der Ehefrau aufgrund des Verdachts auf Vorliegen einer Scheinehe abzulehnen. Das Einwohneramt hielt in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer sei anlässlich der am 9. April 2003 durchgeführten Kontrolle nicht in der ehelichen Wohnung aufgefunden worden. Die finanziellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien nicht gegeben, da die Ehefrau aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne und deshalb vollumfänglich vom Sozialamt unterstützt werden müsse. Sie besitze zudem keine gültige Niederlassungsbewilligung. Die Kontrollfrist sei bereits am 18. Dezember 2002 abgelaufen, obwohl die Ehefrau mehrmals erfolglos zur Verlängerung der Bewilligung aufgefordert worden sei. In der Folge wies das Ausländeramt die Kantonspolizei am 28. Mai 2003 an, den Beschwerdeführer und die Ehefrau zur Ehe zu befragen. Anlässlich der Befragung vom

23. Juni 2003 erklärte die Ehefrau, sie habe den Beschwerdeführer geheiratet, damit er nicht ins Heimatland zurückkehren müsse. Bereits mit ihrem ersten Ehegatten sei sie die Ehe nur eingegangen, um diesem den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen.

3.4.1. Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob und inwieweit das Ausländeramt im Rahmen der Beurteilung der Aufenthaltsbewilligung den vom Einwohneramt geäusserten Verdacht sowie die Aussagen der Ehefrau berücksichtigte. Bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung beschränkte es sich auf den Hinweis, der Beschwerdeführer unterliege der ehelichen Beistandspflicht und müsse in diesem Zusammenhang seinen Beitrag an seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Ehefrau leisten, um nicht weiter vom Sozialamt unterstützt werden zu müssen. Das Ausländeramt erteilte die Aufenthaltsbewilligung zudem ungeachtet des Umstands, dass die Niederlassungsbewilligung der Ehefrau, die gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG

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zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist, ihre Gültigkeit bereits am 18. Dezember 2002 verloren hatte. Die vom Einwohneramt geäusserten Gründe für den Antrag auf Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung können grundsätzlich gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe darstellen. So entspricht es einem typischen Verhaltensmuster, dass Ausländer die Ehe mit einer drogenabhängigen Person eingehen, um durch die Ausnutzung von deren Notsituation eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Aus den Akten ergeben sich Hinweise, dass die Ehe nur geschlossen wurde, um die Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland zu verhindern. Als türkischer Staatsangehöriger ohne besondere berufliche Qualifikation hätte dieser ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten. Trotzdem erachtete das Ausländeramt eine Scheinehe als nicht gegeben und erteilte dem Beschwerdeführer am 19. August 2003 eine Aufenthaltsbewilligung. Die von der Ehefrau gegenüber dem Sozialamt am

16. Januar 2004 abgegebene Erklärung, sie lebe alleine und nicht in ehelicher Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer, blieb ohne Reaktion seitens des Ausländeramts. Gestützt auf die Aufenthaltsbewilligung stimmte schliesslich das Migrationsamt des Kantons Zürich der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in einem Coiffeursalon in D. zu.

3.4.2. Gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt BV) handeln staatliche Organe nach Treu und Glauben. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr, ist für das Verhältnis zwischen Privaten und Gemeinwesen elementar und äussert sich im Verwaltungsrecht vor allem in zweifacher Hinsicht. Zum einen verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Der Vertrauensschutz will im Sinne der Rechtsstaatsidee die Privaten gegen den Staat schützen. Zum anderen verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den staatlichen Behörden als auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 622 f.).

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3.4.3. Die Vorinstanz stellte fest, das Ausländeramt habe bereits im Juni 2003 Befragungen in bezug auf den Verdacht auf eine Scheinehe veranlasst, dem Beschwerdeführer in der Folge dennoch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aus diesem Umstand könne dieser jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit dieser Argumentation verkennt sie, dass es dem verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, wenn sich das Ausländeramt in seinem Entscheid über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter anderem auf Indizien stützt, die ihm bereits vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 19. August 2003 bekannt waren und die es zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung veranlasst haben. Der Beschwerdeführer durfte somit in guten Treuen davon ausgehen, dass das Ausländeramt seine Ehe ursprünglich als rechtmässig im Sinne der ausländerrechtlichen Bestimmungen betrachtete. Im übrigen führte auch die von der Ehefrau am 16. Januar 2004 gegenüber dem Sozialamt abgegebene Bestätigung weder zu weiteren Abklärungen noch zu ausländerrechtlichen Massnahmen seitens des Ausländeramts. Die von diesem geltend gemachten Indizien sind für die Beurteilung des vorliegenden Falls somit nur insoweit beachtlich, als sie nach dem 16. Januar 2004 eingetreten sind.

3.5. Im folgenden ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorgebrachten Indizien das Vorliegen einer Scheinehe zu rechtfertigen vermögen.

3.5.1. Die Vorinstanz stellte grundsätzlich zutreffend gewisse Widersprüche zwischen den Aussagen der Ehegatten an den Befragungen in den Jahren 2007 und 2008 einerseits und denjenigen des Jahres 2003 andererseits fest. So ist den Befragungsprotokollen unter anderem zu entnehmen, dass sich die Ehegatten in bezug auf den Ort und den Zeitpunkt der ersten Begegnung sowie auf den Ablauf der Hochzeit unterschiedlich äusserten. Die von ihnen auf den September 2002 datierte erste Begegnung in Winterthur konnte aufgrund der gleichzeitigen Inhaftierung der Ehefrau offensichtlich nicht stattfinden. Angesichts der grossen zeitlichen Distanz zwischen den Befragungen und dem gesundheitlichen Zustand der Ehefrau sind diese Widersprüche jedoch im Grundsatz nachvollziehbar. Dafür spricht auch, dass die von den Ehegatten an den Befragungen vom 27. und 28. November 2007 sowie vom 22. April 2008 gemachten Äusserungen mehrheitlich übereinstimmen.

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Die von der Ehefrau im Zusammenhang mit den Folgen ihres langjährigen Drogenkonsums gemachten Äusserungen erscheinen grundsätzlich als glaubwürdig und vermögen gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen zu erklären. So machte die Ehefrau an der Befragung vom 22. April 2008 geltend, sie habe seit dem 26. Altersjahr harte Drogen konsumiert und sei erst seit kurzem drogenfrei. Seitdem sie keine Drogen mehr konsumiere, gehe es ihr schlechter als zuvor, weshalb sie unter ärztlicher Aufsicht neben Methadon auch Schlafmittel und Antidepressiva einnehme. Es ist im allgemeinen bekannt, dass der langjährige Drogenkonsum zu ernsthaften Konsequenzen für die Gesundheit der abhängigen Person und überdies zu einem grossen Geldbedarf für die Beschaffung von Drogen führt. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Ehefrau am 16. Januar 2004 abgegebene Bestätigung, sie wohne alleine und vom Beschwerdeführer getrennt, als plausibel, ermöglichte ihr dies doch gemäss eigenen Angaben den Bezug von weiteren Fürsorgegeldern.

Grundsätzlich überzeugend sind auch die übereinstimmenden Aussagen der beiden Ehegatten in bezug auf die fehlenden gemeinsamen Hobbies und Freunde. Aufgrund der unbestrittenen psychischen und körperlichen Probleme der Ehefrau ist es naheliegend, dass die Ehegatten mit Ausnahme von Spaziergängen auf grössere gemeinsame Aktivitäten verzichten und keine gemeinsamen Freunde haben. Vor diesem Hintergrund ebenfalls nachvollziehbar ist die Begründung des Beschwerdeführers, seine Ehefrau wohne aufgrund ihrer schweren Drogenkrankheit und seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Coiffeur mit eigenem Salon vorübergehend bei seinen Schwiegereltern, weil diese im Gegensatz zu ihm zur ganztägigen Betreuung seiner Ehefrau in der Lage seien. Die vorübergehende Trennung der Ehegatten stellt unter den gegebenen Umständen deshalb kein Indiz für eine Scheinehe dar. Dies gilt umso mehr, als die Ehegatten mittlerweile gemäss Bestätigung vom 24. Juni 2009 gemeinsamen Wohnsitz in D. genommen haben und ihnen regelmässige Wochenendkontakte bereits zuvor auch von der Vorinstanz nicht abgesprochen wurden. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Ehefrau ebenfalls kein Indiz für eine Scheinehe ist schliesslich auch die vorinstanzliche Feststellung, die Ehefrau habe den Coiffeursalon des Beschwerdeführers bis anhin noch nie besucht. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Indizien vermögen das Vorliegen einer Scheinehe im konkreten Fall folglich gesamthaft nicht neu zu beweisen.

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3.5.2. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehefrau in den letzten Jahren grundsätzlich gefestigt hat. Daran ändert auch die an sich zutreffende Feststellung der Vorinstanz nichts, der Beschwerdeführer habe bloss grundlegende Kenntnisse über die familiären und gesundheitlichen Verhältnisse seiner Ehefrau. So bestätigen beide Ehegatten überzeugend, den Drogenentzug der Ehefrau gemeinsam in Angriff genommen und grundsätzlich erfolgreich durchgeführt zu haben, lebt die Ehefrau doch, von der Konsumation von Methadon und gewissen Medikamenten abgesehen, heute drogenfrei. Der Beschwerdeführer unterstützt die Ehefrau überdies mit finanziellen Mitteln. So bezahlte er gemäss Amtsbericht des Sozialamts S. vom 14. Februar 2008 die an seine Ehefrau und ihn im Jahr 2003 und 2004 ausgerichteten Sozialleistungen regelmässig in monatlichen Raten von Fr. 200.-- zurück, wobei er bis zum damaligen Zeitpunkt Rückzahlungen in der Höhe von Fr. 8'600.-- geleistet hatte. Überdies kam er nach Angaben der Ehefrau zumindest in einem Fall mit einem Betrag von Fr. 1'000.-- für deren Entlassung aus dem Gefängnis auf. Die Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers für die Ehefrau waren somit nicht von untergeordneter Bedeutung.

Den Akten ist demgegenüber nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren gemäss Art. 62 lit. a AuG falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hätte, die eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung rechtfertigten. Die von der Vorinstanz und dem Ausländeramt vorgebrachten Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe waren bereits vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 19. August 2003 bekannt und sind deshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Die übrigen von der Vorinstanz geltend gemachten Indizien können das Vorliegen einer Scheinehe nicht beweisen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers war unter diesen Umständen nicht rechtmässig, so dass sich dessen Vorbringen insgesamt als begründet erweisen.

3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid vom 18. März 2009 aufzuheben und die Sache zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers an das Ausländeramt zurückzuweisen ist.

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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Rekursund Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- für das Rekursverfahren sowie derjenige von Fr. 2'000.-- für das Beschwerdeverfahren zurückzuerstatten.

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das Rekursund Beschwerdeverfahren (Art. 98bis VRP). Sein Rechtsvertreter hat auf die Einreichung einer Kostennote verzichtet, weshalb die Entschädigung gemäss Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75, abgekürzt HonO) ermessensweise festzusetzen ist. Eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartements vom 18. März 2009 aufgehoben.

2./ Die Sache wird zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers an das Ausländeramt zurückgewiesen.

3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Staat auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- für das Rekursverfahren sowie derjenige von Fr. 2'000.-- für das Beschwerdeverfahren zurückerstattet.

4./ Der Staat entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekursund Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'000.-- (zuzüglich MwSt).

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V. R. W.

Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

- den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. F.)

- die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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