Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2008.217 • VGN SG B.2008.217 KI-generiert

Taxpayer Appeal Barred by Failure to Request Detailed Justification

Geschäftsnummer B.2008.217
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The taxpayers appealed a decision concerning state and municipal taxes for 2004 and 2005, which had been rendered by the administrative appeal commission with a short justification as permitted under tax law for reduced fees, wherein the taxpayers were informed they could request a detailed justification within ten days or the decision would become final. The Administrative Court ruled that it could not proceed with the appeal against the state and municipal tax decision because the taxpayers had not requested the detailed justification after receiving the decision with a short justification, meaning there was no appealable decision according to the relevant statute.

Legislator-Regeste

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Art. 195 StG, Art. 140 Abs. 2 Satz, Art. 143 DBG, Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 97 VRP, Art. 98bis VRP; Taxpayer Appeal Barred by Failure to Request Detailed Justification: The Administrative Court ruled that it could not proceed with the appeal against the state and municipal tax decision because the taxpayers had not requested the detailed justification after receiving the decision with a short justification, meaning there was no appealable decision according to the relevant statute.

Schlagwörter

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Gemeindesteuern ersuchender Staat Busse gegen Steuerpflichtige Verwaltungsgebühren Steuerjustizbehörde teilweises Obsiegen des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 I 509
143 DBG mit Hinweis auf BGE 130 I 509 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 195 StG

This article is cited in the reasoning as the basis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to the appellant failing to request a detailed justification for the administrative review commission's decision, which was issued with a summary justification under this article.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Used to order the appellants to bear the official costs because the non-entry into the merits is equivalent to dismissing the appeal.

Art. 97 VRP

Used to order the waiver of collection of the official costs imposed on the appellants.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2008/217 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 21.04.2009 Entscheiddatum: 21.04.2009

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2009 Steuerrecht, Beschwerdeverfahren, Art. 195 StG (sGS 811.1). Bei den Staatsund Gemeindesteuern ist die Beschwerde gegen Rekursentscheide mit Kurzbegründung nicht zulässig (Verwaltungsgericht, B 2008/217).

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli

______________

In Sachen

K. und O.N.,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Kantonales Steueramt,Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staatsund Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2004 und 2005)

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ K. und O.N. wohnen in G. Sie sind für die F. Immobilien AG, deren Alleinaktionär K.

N. ist, unselbständig erwerbstätig. Ihre berufliche Tätigkeit üben die Eheleute in einem an die F. Immobilien AG und deren Tochtergesellschaft D. AG vermieteten Bürotrakt des von ihnen bewohnten, im Eigentum der Ehefrau stehenden Einfamilienhauses in G aus.

Das kantonale Steueramt veranlagte K. und O.N. für die Staatsund Gemeindesteuern 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 62'300.-- zum Satz von Fr. 77'100.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 644'000.-- zum Satz von Fr. 1'271'000.-- und für 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 65'100.-- zu ebendiesem Satz und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'662'000.-- zum Satz von Fr. 1'670'000.--. Gegen diese Veranlagungen erhoben die Pflichtigen am 26. Juni 2007 Einsprache und machten geltend, die Veranlagungen der mit ihnen verbundenen Firmen F. Immobilien AG und D. AG seien noch nicht abgeschlossen.

Das kantonale Steueramt hiess die Einsprache gegen die Veranlagung 2004 gut und veranlagte K. und O.N. mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 55'500.-- zum Satz von Fr. 70'000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'662'000.-- zum Satz von Fr. 1'670'000.--. Die Veranlagung für 2005 wurde jedoch zu Ungunsten der Pflichtigen abgeändert und das steuerbare Einkommen auf Fr. 195'200.-- zu eben diesem Satz und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'595'000.-- zum Satz von Fr. 1'603'000.--

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festgesetzt. In der Begründung des Entscheids wurde festgehalten, dass bei der Veranlagung der F. Immobilien AG für 2005 ein Lohnbezug von Fr. 149'027.-- für K.N. festgestellt worden sei. In der Steuererklärung seien jedoch lediglich Fr. 16'800.-- deklariert worden, weshalb die Veranlagung in diesem Punkt zu Ungunsten des Pflichtigen abzuändern sei.

B./ Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 erhoben K. und O.N. gegen die Einspracheentscheide vom 18. Dezember 2007 Rekurs und rügten die Veranlagung bezüglich des steuerbaren Eigenmietwerts, der Liegenschaftsunterhaltskosten und der Krankheitskosten. Die Verwaltungsrekurskommission forderte die Pflichtigen am

18. Januar 2008 auf, Belege für die geltend gemachten Unterhaltsund Verwaltungskosten der Liegenschaft sowie für die Krankheitskosten einzureichen. In der Folge reichten die Pflichtigen verschiedene Unterlagen ein.

Die Verwaltungsrekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 26. September 2008 ab. Sie eröffnete ihren Entscheid mit Kurzbegründung und verwies auf den gleichentags eröffneten Entscheid zur direkten Bundessteuer. In diesem waren die Erträge aus der Liegenschaft der Beschwerdeführer, die Höhe der Unterhaltskosten dieser Liegenschaft sowie die geltend gemachten Krankheitskosten geprüft und die Begehren der Pflichtigen abgewiesen worden.

C./ Mit Eingabe vom 3. November 2008 gelangten K. und O.N. an das Verwaltungsgericht und fochten die Entscheide der Verwaltungsrekurskommission zur Staatsund Gemeindesteuer und zur direkten Bundessteuer an. Sie reichten Rechnungen sowie eine Aufstellung über werterhaltenden Aufwand für die Liegenschaft ein, u.a. 6 Rechnungskopien im Betrag von Fr. 8'835.90 und 10 Rechnungskopien im Betrag von Fr. 27'186.05.

Am 5. November 2008 teilte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit, in der Beschwerde gegen die direkte Bundessteuer müssten die Begehren gestellt, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angegeben und Beweisurkunden beigelegt oder genau bezeichnet werden. Es sei darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt oder einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhe. Die Beschwerde genüge diesen Anforderungen nicht.

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Gestützt auf Art. 140 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt DBG) werde eine Frist bis 24. November 2008 angesetzt, um die Beschwerde hinsichtlich Antrags, Darstellung des Sachverhalts und Begründung zu ergänzen.

Soweit sie den Rekursentscheid über die Staatsund Gemeindesteuern anfochten, teilte das Gericht den Beschwerdeführern mit, der Entscheid sei mit Kurzbegründung zugestellt worden. Die Beschwerdeführer hätten keinen ausführlich begründeten Entscheid verlangt, weshalb die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht möglich sei.

Am 20. November 2008 reichten K. und O.N. eine weitere Eingabe ein. Darin hielten sie fest, in der Kurzbegründung des Rekursentscheids zur Staatsund Gemeindesteuer werde auf den Entscheid zur direkten Bundessteuer verwiesen. Es werde darauf hingewiesen, dass für beide Entscheide die ausführliche Begründung wie beim Entscheid der direkten Bundessteuer gelte. Es sei unbegreiflich, dass ein zusätzlicher Entscheid angefordert werden müsse, um die Fristen einzuhalten.

Auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz und beim Kantonalen Steueramt wurde verzichtet, da die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP).

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. Die Beschwerdeführer reichten eine Beschwerdeeingabe ein, mit der sie sowohl den Beschwerdeentscheid für die direkte Bundessteuer als auch den Rekursentscheid für die Staatsund Gemeindesteuern anfochten. In beiden Rechtsmittelverfahren stellen sich gleichartige Rechtsfragen, wobei allerdings die gesetzlichen Grundlagen für die beiden Steuerarten nicht identisch sind. Vorliegend sind zwei Entscheide der Vorinstanz angefochten; der eine betrifft die Staatsund Gemeindesteuern und der andere die direkte Bundessteuer. Daher sind zwei Urteile zu fällen, die zwar in einem einzigen Akt ergehen können, aber separate Begründungen und Dispositive für die kantonalen Steuern und die direkten Bundessteuern aufweisen müssen (vgl. U. Cavelti,

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in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl., Basel 2008, N 10b zu Art. 143 DBG mit Hinweis auf BGE 130 I 509 E. 8).

2. Im Recht der Staatsund Gemeindesteuern besteht die Möglichkeit, dass die Verwaltungsrekurskommission Entscheide ohne Begründung oder mit Kurzbegründung mitteilen und den Beteiligten anzeigen kann, dass sie innert zehn Tagen schriftlich die ausführliche Begründung verlangen können, ansonsten der Entscheid in Rechtskraft erwachse. In diesen Fällen wird die Entscheidgebühr um die Hälfte ermässigt (Art. 195 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG). Im Recht der direkten Bundessteuer besteht diese Möglichkeit hingegen nicht.

Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsrekurskommission den Entscheid zur Staatsund Gemeindesteuer als Entscheid mit Kurzbegründung nach Art. 195 StG mitgeteilt. In der Rechtsbelehrung wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sie innert zehn Tagen schriftlich die ausführliche Begründung verlangen können, ansonsten der Entscheid in Rechtskraft erwächst. Die Beschwerdeführer haben keinen begründeten Entscheid verlangt. Auf ihre Beschwerde gegen den Rekursentscheid über die Staatsund Gemeindesteuern kann daher nicht eingetreten werden. Es liegt gar kein anfechtbarer Entscheid vor.

Die Beschwerdeführer halten in ihrer Eingabe vom 20. November 2008 fest, es sei ihnen unverständlich, dass ein zusätzlicher Entscheid angefordert werden müsse, um den Fristen gerecht zu werden. Aufgrund der unmissverständlichen gesetzlichen Bestimmungen bestand bzw. besteht im vorliegenden Fall aber keine Möglichkeit, den mit Kurzbegründung eröffneten Entscheid mit Beschwerde anzufechten. Die Beschwerdeführer wurden ausdrücklich darauf hingewiesen. Bei Missverständnissen hätten sie die Möglichkeit gehabt, sich bei den Rechtsmittelinstanzen über die Modalitäten zu erkundigen, welche den unterschiedlichen Rechtsmittelordnungen eigen sind.

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 26. September 2008 über die Staatsund Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2004 und 2005) nicht eingetreten werden kann.

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3. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt der Abweisung desselben gleich. Folglich sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf ihre Erhebung ist zu verzichten (Art. 97 VRP).

Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

1./ Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2./ Die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet.

3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

- die Beschwerdeführer

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- die Vorinstanz

- den Beschwerdegegner

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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