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B.2007.93 • VGN SG B.2007.93 KI-generiert

Taxpayer Appeal Dismissed for Failure to Provide Adequate Documentation

Geschäftsnummer B.2007.93
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging an income tax assessment based on estimates for the 2002 tax year, which arose because the taxpayers, whose income derived primarily from the husband's self-employment, failed to provide required documentation like balance sheets, profit and loss statements, or detailed records of assets, liabilities, income, expenses, and private withdrawals despite repeated requests. The court reasoned that the taxpayers violated their legal duty to cooperate by submitting insufficient documentation, such as only expense lists supported primarily by VAT statements which could not replace proper accounting records or reliably establish the tax base; therefore, the tax authority was justified in using its discretion to assess income, and the resulting estimated income of CHF 60,000 for self-employment income was not demonstrably incorrect or arbitrary.

Legislator-Regeste

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Art. 177 StG, Art. 196 Abs. 1 StG, Art. 161 StG, Art. 48 Abs. 1 VRP, Art. 180 Abs. 2 StG, Art. 170 Abs. 2 StG; Taxpayer Appeal Dismissed for Failure to Provide Adequate Documentation: The court reasoned that the taxpayers violated their legal duty to cooperate by submitting insufficient documentation, such as only expense lists supported primarily by VAT statements which could not replace proper accounting records or reliably establish the tax base; therefore, the tax authority was justified in using its discretion to assess income, and the resulting estimated income of CHF 60,000 for self-employment income was not demonstrably incorrect or arbitrary.

Schlagwörter

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Einkommenssteuerveranlagung Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Steuerpflicht des Steuerpflichtigen Steuerbehörde Bilanz Steuerjustizverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 177 StG

The court confirms that the requirements for an assessment based on discretion (Ermessensveranlagung) were met, citing this article as the basis for such assessments.

Art. 169 Abs. 2 StG

The taxpayer's breach of procedural duties (failure to provide required documentation) which justified the discretionary assessment is linked to this article.

Art. 170 StG

The taxpayer's breach of procedural duties (failure to provide required documentation) which justified the discretionary assessment is linked to this article.

Art. 95 Abs. 1 VRP

This provision governs the imposition of official costs, which are charged to the appellants based on the outcome.

Art. 82 lit. a BGG

Cited as the basis for filing a complaint to the Federal Supreme Court (though this relates to appealing the decision, not the decision itself, it appears in the final instructions).

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2007/93 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.09.2007 Entscheiddatum: 19.09.2007

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2007 Steuerrecht, Art. 169 Abs. 2, Art. 170 und Art. 177 StG (sGS 811.1). Rechtmässigkeit einer Ermessensveranlagung wegen fehlender Unterlagen über die selbständige Erwerbstätigkeit (Verwaltungsgericht, B 2007/93).

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli

______________

In Sachen

E. und D. E.-B.,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

und

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

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Beschwerdegegner,

vertreten durch den stv. Leiter der Rechtsabteilung, lic. iur. Heinz Baumgartner,

betreffend

Einkommensund Vermögenssteuern 2002

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ Die Eheleute E. und D. E.-B. sind in M. wohnhaft. Der Ehemann ist als Inhaber der Einzelfirma X. selbständig erwerbstätig. Die Einzelunternehmung bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Akquisition, den Verkauf und den Service von technischen Produkten. Die Ehefrau bezieht eine IV-Rente.

Die Eheleute E. und D. E.-B. wurden für 2001 ermessensweise mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 81'500.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt. Der Ermessensveranlagung waren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes von Fr. 60'000.-- zugrunde gelegt worden. Die Ermessensveranlagung wurde vorgenommen, weil die Pflichtigen im Veranlagungsund im Einspracheverfahren trotz Mahnung und Androhung der Ermessensveranlagung weder Bilanz und Erfolgsrechnung noch eine Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen eingereicht hatten. Die Ermessensveranlagung wurde im Rekursund im Beschwerdeverfahren bestätigt (VerwGE B 2005/84 vom 13. September 2005).

In der Steuererklärung für 2002 deklarierten die Eheleute E. und D. E.-B. ein steuerbares Einkommen von Fr. 8'700.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.--. Die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes deklarierten sie mit

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Fr. 41'000.--. Die Veranlagungsbehörde forderte die Pflichtigen am 8. Dezember 2005 zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf. Namentlich verlangte sie den Jahresabschluss 2002 mit Bilanz und Erfolgsrechnung oder eine Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und - einlagen, sämtliche Belege zum selbständigen Erwerbseinkommen und Einzelkontenblätter sowie Grundaufschriebe. Nachdem diese Aufforderung erfolglos blieb, wurde sie am 26. Januar 2006 erneuert. Die Pflichtigen reichten in der Folge verschiedene Unterlagen ein, die von der Veranlagungsbehörde aber als untauglich zur ziffernmässig genauen Ermittlung des Erwerbseinkommens betrachtet wurden. Am 14. März 2006 wurden die Steuerpflichtigen für die Staatsund Gemeindesteuern 2002 ermessensweise mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 110'700.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- veranlagt. Die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes wurden auf Fr. 60'000.-- festgesetzt. Diese Ermessensveranlagung wurde im Einspracheverfahren bestätigt und das steuerbare Einkommen auf Fr. 101'500.-- reduziert. Zur Begründung der Ermessensveranlagung hielt die Veranlagungsbehörde fest, es seien keine beweiskräftigen Unterlagen für eine ziffernmässig genaue Veranlagung eingereicht worden und die mit der Einsprache eingereichten Unterlagen liessen eine Ueberprüfung der Selbstdeklaration nicht zu.

B./ Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2006 erhoben E. und D. E.-B. Rekurs und beantragten, die Einnahmen aus der AVS E. für 2002 seien auf Fr. 10'923.45 zu reduzieren. Die Verwaltungsrekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 29. März 2007 ab.

C./ Mit Eingabe vom 16. Mai 2007 erhoben E. und D. E.-B. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie halten an ihrem Antrag fest, die Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes im Rahmen der AVS E. seien für 2002 auf Fr. 10'923.40 festzusetzen. Zur Begründung machen sie geltend, das Ermessen bei der Festlegung der Einkünfte aus der AVS E. sei offensichtlich unrichtig und willkürlich gehandhabt worden. Die Aufstellungen der Einkünfte und Ausgaben seien komplett, und das Steuersubstrat könne zuverlässig und einwandfrei ermittelt werden. Bei einem Umsatz von Fr. 317'966.95 könne kein Reingewinn von Fr. 60'000.-- erzielt werden. Zudem seien die AHV-Beiträge aufgrund der willkürlichen Ermessensbetätigung untragbar erhöht worden.

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Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, die neu eingereichten Unterlagen mit Rechnungen und Zahlungsbelegen würden zum überwiegenden Teil Lebenshaltungskosten ausweisen. Die Beschwerdeführer seien offenbar der Auffassung, es handle sich dabei um Betriebsaufwand, und sie schienen die für die Lebenshaltungskosten bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuerabzug geltend gemacht zu haben. Unter diesen Umständen sei es fraglich, ob der ermessensweise auf Fr. 60'000.-- festgelegte Gewinn nicht erheblich zu tief geschätzt worden sei.

Auch das kantonale Steueramt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Juni 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen. In ihrer Eingabe vom 11. Juli 2007 halten sie an ihrem Antrag fest und bestreiten die Ausführungen der Vorinstanz, wonach in den als Betriebsaufwand geltend gemachten Kosten teilweise Lebenshaltungskosten aufgeführt seien. Es seien stets alle Mehrwertsteuerabrechnungen wahrheitsgetreu und richtig abgerechnet worden. Damit könne das Steuersubstrat ermittelt werden. Es sei schlechthin unmöglich, als Einmannfirma ohne Fremdkapital und aufgrund des grossen Preisdrucks die von der Steuerbehörde ermittelten Gewinne zu erzielen.

Die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt, und die Beschwerdeeingabe wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 196 Abs. 1 StG). Die Beschwerde kann als den gesetzlichen Anforderungen genügend betrachtet werden (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

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2. Nach Art. 177 StG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn Steuerfaktoren oder Steuersubstrat mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können oder der Steuerpflichtige seine Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat. Nach Art. 180 Abs. 2 StG kann eine Ermessensveranlagung vom Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden.

2.1. Die Verwaltungsrekurskommission hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten im Veranlagungsbzw. Einspracheverfahren nicht nachgekommen ist und auf welche tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen sich die Ermessensveranlagung stützt. Zutreffend hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Aufstellung über die im Jahr 2002 getätigten Aufwendungen einreichte, aber die Einnahmen lediglich durch die Mehrwertsteuerabrechnungen belegte. Es wurden weder Buchungen oder Kontoführungen nachgewiesen noch Grundaufschriebe über den Kassa-, Postund Bankverkehr eingereicht. Auch die Lieferantenrechnungen sind nicht vollständig vorhanden, und insbesondere wurden bis auf einige Ausnahmen keine Kundenrechnungen eingereicht. Damit verstiess der Beschwerdeführer gegen die in Art. 169 Abs. 2 und Art. 170 Abs. 2 StG verankerten Vorschriften, wonach natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen der Steuerperiode oder Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen müssen und der Steuerpflichtige auf Verlangen der Veranlagungsbehörde mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen sowie Belege und Bescheinigungen bzw. Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen muss. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in Ziff. 2 der Begründung des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Aufstellungen der Einkünfte und Ausgaben der X. seien komplett und das Steuersubstrat könne zuverlässig und einwandfrei ermittelt werden, sind unzutreffend. Für den genauen Nachweis der steuerlich massgebenden Faktoren sind eine ordnungsgemässe Buchführung bzw. vollständige Aufstellungen im Sinn von Art. 169 Abs. 2 StG notwendig. Da namentlich eine überprüfbare und mit Belegen versehene vollständige Aufstellung über die Einnahmen der X. fehlt, war die Steuerbehörde gezwungen, eine Ermessensveranlagung vorzunehmen. Aufgrund der von den

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Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen kann das Steuersubstrat jedenfalls nicht annähernd zuverlässig ermittelt werden. Die Mehrwertsteuerabrechnungen vermögen die Buchhaltungsunterlagen nicht zu ersetzen, zumal wie erwähnt Belege über die Einkünfte weitgehend fehlen und die gemachten Angaben nicht überprüft werden können. Auch die Aufwendungen können aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind in den geltend gemachten Betriebsauslagen auch Aufwandpositionen enthalten, die unzweifelhaft den Lebenshaltungskosten zuzurechnen sind (z.B Aufwendungen für Haustiere). Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung zu Recht bejaht.

2.2. Die Veranlagungsbehörde setzte die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes ermessensweise auf Fr. 60'000.-- fest. Dies entsprach dem Betrag, der für 2001 festgelegt worden war. Die Beschwerdeführer beziffern ihren Umsatz auf Fr. 317'966.95. Ob der Umsatz diesem Betrag entspricht oder ob von einem Betrag von Fr. 342'132.45 auszugehen ist, wie dies die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer tat, kann offen bleiben. Ein Gewinn von knapp 20 Prozent des Umsatzes kann jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig oder willkürlich qualifiziert werden. Ohnehin macht der Beschwerdeführer keine genauen Angaben über die Art der im Rahmen der X. ausgeführten Arbeiten, welche eine zuverlässige Schätzung des Bruttogewinns ermöglichen würden. Jedenfalls ist der Hinweis auf andere Unternehmungen, bei denen sich der erzielte Gewinn zwischen zwei und zehn Prozent des Umsatzes bewegt, nicht stichhaltig. Veranlagungsbehörde und Vorinstanz haben zutreffend und nachvollziehbar dargelegt, wie die ermessensweise festzulegenden Einkünfte ermittelt wurden. Auch diesbezüglich kann auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Ziff. 3).

2.3. Die Beschwerdeführer halten fest, sie würden in Zukunft mit professioneller Treuhand und juristischer Unterstützung vorgehen. Es ist den Beschwerdeführern dringend zu empfehlen, für die Buchhaltung professionelle Unterstützung beizuziehen, um künftig beweiskräftige Unterlagen zur Steuererklärung einreichen zu können. Ueberdies sind sie darauf hinzuweisen, dass die Missachtung von gesetzlichen Pflichten nach Art. 247 StG mit Busse geahndet werden kann.

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2.4. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführer eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung weder in formeller noch in materieller Hinsicht darzutun vermögen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeführer sind unterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Ersatz ausseramtlicher Kosten (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176).

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

– die Beschwerdeführer

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– die Vorinstanz

– den Beschwerdegegner

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG innert

30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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