Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2007.218 • VGN SG B.2007.218 KI-generiert

Employment Termination Date Dispute Under ECHR Review

Geschäftsnummer B.2007.218
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the termination of an employment relationship, where the appellant argued the termination date was incorrect based on a later receipt of the termination notice (July 2007) and a four-month contractual notice period, thus warranting an end date of November 30, 2007, instead of the prior ruling's October 31, 2007. The court reasoned that while new factual grounds ("unechte Noven") generally face restrictions under the prohibition of new claims (Art. 61 Abs. 3 VRP), the initial decision-maker was an administrative authority, meaning the matter fell under the scope of the right to judicial review guaranteed by Article 6(1) ECHR, which necessitates a full review of the facts; therefore, the undisputed fact regarding the July notification, which supported the appellant's argument, had to be considered, leading to the appeal being granted and the termination date adjusted to November 30, 2007.

Legislator-Regeste

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Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 48 Abs. 1 VRP, Art. 61 Abs. 1 VRP, Art. 61 Abs. 2 VRP, Art. 61 Abs. 3 VRP, Art. 61 Abs. 3 nicht; Employment Termination Date Dispute Under ECHR Review: The court reasoned that while new factual grounds ("unechte Noven") generally face restrictions under the prohibition of new claims (Art. 61 Abs. 3 VRP), the initial decision-maker was an administrative authority, meaning the matter fell under the scope of the right to judicial review guaranteed by Article 6(1) ECHR, which necessitates a full review of the facts; therefore, the undisputed fact regarding the July notification, which supported the appellant's argument, had to be considered, leading to the appeal being granted and the termination date adjusted to November 30, 2007.

Schlagwörter

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Kündigungstermin Normenkontrolle Arbeitsverhältnis Eröffnung des Entscheids Streitgegenstand Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 3 VRP

Cited in the reasoning to discuss the inadmissibility of new requests, which determined the allowance of the appeal despite the introduction of new facts.

Art. 97bis Abs. 1 lit. b VRP

Cited in the dispositive section regarding the non-imposition of official costs.

Art. 95 Abs. 2 VRP

Cited in the reasoning section justifying why costs were not imposed on the appellee.

Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 263 Abs. 3 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2

Cited in the dispositive section regarding the non-indemnification of extra-judicial costs.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2007/218 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 13.03.2008 Entscheiddatum: 13.03.2008

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2008 Verfahrensrecht, Art. 61 Abs. 2 und Abs. 3 VRP (sGS 951.1). Novenverbot, Grundsätze der Berücksichtigung von Tatsachen, die zum Zeitpunkt des Rekursentscheids bereits bestanden, aber erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, sog. unechter Noven (Verwaltungsgericht, B 2007/218).

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli

_______________

In Sachen

E.G.

Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

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und

Politische Gemeinde X.

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Kündigung des Angestelltenverhältnisses

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ E.G. war seit 2002 in der Politischen Gemeinde X. in einem öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnis tätig. . . . . .

Mit Verfügung vom 28. Juni 2007 wurde das Arbeitsverhältnis per 30. September 2007 aufgelöst.

B./ Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 erhob E.G. gegen die Verfügung vom 28. Juni 2007 Rekurs beim Departement des Innern und machte im wesentlichen geltend, die Kündigung sei nichtig. Er sei gemäss ärztlichem Zeugnis bis 31. Juli 2007 arbeitsunfähig. Die Kündigung könne daher aufgrund der vertraglichen Kündigungsfrist von vier Monaten frühestens per 31. Dezember 2007 ausgesprochen werden.

....

Mit Entscheid vom 11. Dezember 2007 hiess das Departement des Innern den Rekurs insoweit gut, als die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Oktober 2007 festgelegt wurde. Im übrigen wies es den Rekurs ab. Amtliche Kosten wurden keine erhoben.

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C./ Mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 erhob E.G. Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei auf den

30. November 2007 festzulegen und es sei ihm der vertragliche Lohn für den Monat November 2007 inkl. Pensionskassenbeitrag des Arbeitsgebers und anteiligen dreizehnten Monatslohn nachzuzahlen. Zur Begründung macht er geltend, die Kündigung vom 28. Juni 2007 sei ihm am Montag, 2. Juli 2007, zugestellt worden. Aufgrund der vertraglichen Kündigungsfrist von vier Monaten ende das Arbeitsverhältnis somit am 30. November 2007.

Das Departement des Innern beantragt in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2008, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zur Begründung wird vorgebracht, aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren sei es grundsätzlich nicht zulässig, durch eine Aenderung der Anträge im Beschwerdeverfahren mehr oder etwas anderes als im Rekursverfahren zu verlangen. Ebenfalls sei es unzulässig, das tatsächliche Fundament einer Argumentation bei Abschluss des Rekursverfahrens gänzlich zu ersetzen. Auch wenn die eingereichten Unterlagen den Empfang der Kündigung am 2. Juli 2007 belegen würden, hätte der Beschwerdeführer diese Tatsache und die darauf gestützte Forderung nach Verlängerung der Kündigungsfrist bereits im Rekursverfahren vorbringen müssen.

...

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 2 lit. a Ziff. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 17. Dezember 2007 wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).

2. Nach Art. 61 Abs. 1 VRP können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer kann sich nach

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Art. 61 Abs. 2 VRP auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten

Sachverhalt. Nach Art. 61 Abs. 3 VRP sind neue Begehren unzulässig.

2.1. Art. 61 Abs. 3 VRP regelt das sogenannte Novenverbot. Dieses besagt, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich keine neuen Begehren gestellt werden können. Neu ist ein Begehren, wenn im Verfahren vor Verwaltungsgericht eine gegenüber dem vorangegangenen Rekursverfahren andere oder weitergehende Rechtsfolgebehauptung erhoben wird (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 919). Eine Ausnahme bildet das Steuerrecht, da gemäss Art. 196 Abs. 2 des Steuergesetzes (sGS 811.1) das Verwaltungsgericht an die Begehren der Verfahrensbeteiligten nicht gebunden ist, weshalb es als zulässig betrachtet wird, dass auch neue Begehren gestellt werden können. Ausdruck des Novenverbots ist ausserdem, dass das Verwaltungsgericht Tatsachen, die nach Abschluss des Rekursverfahrens eingetreten sind (echte Noven), grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt (Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 642). Demgegenüber dürfen neue Tatsachen, die sich vor Abschluss des Rekursverfahrens verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), im Verfahren vor Verwaltungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 643). Eine Schranke bei der Berücksichtigung unechter Noven besteht dann, wenn der der Verfügung oder dem Entscheid zugrunde liegende

Sachverhalt nicht ergänzt oder neu gewürdigt wird, sondern wenn dem Rechtsbegehren ein neues tatsächliches Fundament unterstellt wird. Eine solche Aenderung des Klagefundaments ist nach der Praxis gestützt auf Art. 61 Abs. 3 nicht zulässig. Eine Einschränkung ergibt sich aber aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK). Soweit die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts keine richterliche Behörde ist, garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK in ihrem Anwendungsbereich eine richterliche Ueberprüfung mit voller Kognition. Eine solche steht dem Verwaltungsgericht grundsätzlich zu. Das Novenverbot schränkt die freie Sachverhaltsüberprüfung aber unter Umständen erheblich ein, so dass im Anwendungsbereich der EMRK zumindest dort auch Noven zu berücksichtigen sind, wo die Angelegenheit zuvor nicht von einer richterlichen Instanz überprüft wurde (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 645 mit Hinweis).

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2.2. Der Beschwerdeführer beantragte im Rekursverfahren, die Kündigung sei als nichtig zu erklären. Ausserdem hielt er fest, die Kündigung könne frühestens per

31. Dezember 2007 ausgesprochen werden. Im Beschwerdeverfahren verlangt er nun, die Kündigung sei auf den 30. November 2007 festzulegen. Damit stellt er kein neues Rechtsbegehren im Sinn von Art. 61 Abs. 3 VRP, sondern ein gegenüber dem Rekursantrag sogar eingeschränktes Begehren. Ein solches ist im Beschwerdeverfahren zulässig.

Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren die Tatsache, dass ihm die Kündigung erst im Juli 2007 zugestellt wurde, nicht explizit vorgebracht hat. Er hat allerdings auch ausdrücklich festgehalten, dass die Kündigungsfrist vier Monate betrage und dass die Kündigung frühestens im August 2007 ausgesprochen werden könne. Mit der Berufung auf die Tatsache, dass er die Kündigung erst im Juli 2007 erhielt, änderte er zwar sein Anspruchsfundament. Diese Aenderung ist im vorliegenden Fall allerdings zulässig. Als Vorinstanz entschied eine Verwaltungsbehörde, und grundsätzlich fällt ein vermögensrechtlicher Anspruch aus dem Dienstverhältnis unter den Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 129 I 207), weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf vollumfängliche Ueberprüfung des Sachverhalts hat. Damit ist es nicht zulässig, die vor dem Rekursentscheid eingetretene, aktenmässig ausgewiesene und unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Kündigungsschreiben erst am 2. Juli 2007 erhielt, ausser Acht zu lassen. Daraus folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Ziff. 1 des Rekursentscheids ist insoweit abzuändern, als die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. November 2007 festzulegen ist.

3. Amtliche Kosten sind keine zu erheben, da die Streitwertgrenze von Art. 343 Abs. 3 OR nicht erreicht ist (Art. 97bis Abs. 1 lit. b VRP). Eine Kostenauflage gestützt auf Art.

95 Abs. 2 VRP rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht, da es aufgrund der Argumentation des Beschwerdeführers im Rekursverfahren nachvollziehbar war, dass er die Tatsache der Zustellung der Verfügung im Juli 2007 nicht geltend machte.

Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 263 Abs. 3 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

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zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2./ Ziff. 2 des Rekursentscheids vom 17. Dezember 2007 wird insoweit geändert, als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. November 2007 festgelegt wird.

3./ Amtliche Kosten werden keine erhoben.

4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

- den Beschwerdeführer

- die Vorinstanz

- die Beschwerdegegnerin

am:

Rechtsmittelbelehrung:

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Die Rechtsmittelberechtigung gegen diesen Entscheid richtet sich nach Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 lit. g und Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG. Das Rechtsmittel ist innert dreissig Tagen nach der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

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