Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2006.46 • VGN SG B.2006.46 KI-generiert

Appeal for Free Legal Aid Granted Due to Excessive State Delay

Geschäftsnummer B.2006.46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed the denial of free legal aid, which had been sought for a recourse against the revocation of their authorization to complete a custodial sentence through community service after failing to complete only a few remaining hours. The court ruled that the administrative authority's delay of 22 months in deciding on the request for free legal aid, particularly concerning a relatively simple preliminary issue linked to the execution of a conviction for minor offenses, seriously implicated the constitutional guarantee of a decision within a reasonable time, thereby meaning the underlying appeal could not be deemed hopeless. Consequently, the appeal against the denial of free legal aid was granted, and the decision rejecting the request was overturned, granting the appellant free legal aid for the main recourse proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 99ter VRP, Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPG, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 48 Abs. 1 VRP, Art. 99 VRP, Art. 29 Abs. 1 BV; Appeal for Free Legal Aid Granted Due to Excessive State Delay: The court ruled that the administrative authority's delay of 22 months in deciding on the request for free legal aid, particularly concerning a relatively simple preliminary issue linked to the execution of a conviction for minor offenses, seriously implicated the constitutional guarantee of a decision within a reasonable time, thereby meaning the underlying appeal could not be deemed hopeless. Consequently, the appeal against the denial of free legal aid was granted, and the decision rejecting the request was overturned, granting the appellant free legal aid for the main recourse proceedings.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Staatliche Beihilfen ersuchender Staat verwaltungsrechtlicher Widerruf Vorentscheid Freiheitsstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 128 I 232
3 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV; BGE 128 I 232).
BGE 119 Ib 311
Taxpayer Appeal Regarding Federal Tax Evasion Assessment and Procedural Fairness (ECHR Art. 6)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 1 BV

The court held that the nearly two-year delay in deciding the request for free legal aid raised the question of violation of the right to a decision within a reasonable time, making the appeal non-frivolous.

Art. 99 VRP

This article, in conjunction with Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPG, sets the conditions for granting free legal aid, which the court applied in granting the request.

Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPG

This article, combined with Art. 99 VRP, establishes the criteria for granting free legal aid, which was considered in the decision.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Used to order that the official costs of the appeal proceedings be borne by the State, given the outcome of the case.

Art. 95 Abs. 3 VRP

Used to waive the collection of the decision fee.

Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP

Cited to confirm the legitimacy of the appellant to file the appeal.

Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP

Cited to confirm that the appeal met the formal legal requirements.

Art. 29 Abs. 3 BV

Cited as a constitutional basis for granting free legal aid, along with other provisions.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2006/46 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.03.2006 Entscheiddatum: 15.03.2006

Entscheid Verwaltungsgerichtspräsident, 15.03.2006 Verfahrensrecht, unentgeltliche Rechtspflege, Anspruch auf einen Entscheid innert angemessener Frist, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 BV (SR 101), Art. 99ter VRP (sGS 951.1) in Verbindung mit Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPG (sGS 961.2). Ein Rekurs gegen den Widerruf einer Bewilligung zum Vollzug einer Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit ist nicht aussichtslos, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde das im Rekurs gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst nach 22 Monaten behandelt, weil dadurch ernsthaft die Frage aufgeworfen wird, ob der verfassungsmässige Anspruch auf einen Entscheid in angemessener Frist verletzt wurde (Präsident des Verwaltungsgerichts, B 2006/46).

In Sachen

M.S.,

Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege

hat der Präsident des Verwaltungsgerichts festgestellt:

A./ M.S., geb. 1938, wurde vom Untersuchungsamt Uznach mit Strafbescheid vom 25. September 2001 wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfacher mutwilliger Belästigung mit 30 Tagen Gefängnis bedingt bestraft. Am 1. September 2003 widerrief das Untersuchungsamt die bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe und erklärte diese für vollziehbar. Am 14. Oktober 2003 bewilligte das Justizund Polizeidepartement den Vollzug der Strafe in Form der gemeinnützigen Arbeit von 120 Stunden im Altersund Pflegeheim X. in J. in der Zeit vom 20. Oktober 2003 bis 12. Januar 2004. Bis 8. Januar 2004 leistete M.S. 115,85 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Am 26. Januar 2004 wurde er vom Justizund Polizeidepartement aufgefordert, die restlichen rund vier Stunden bis 15. März 2004 zu leisten, andernfalls werde er für einen Tag ins Bezirksgefängnis Uznach eingewiesen. M.S. äusserte hierauf, er werde die restlichen Stunden nicht mehr abarbeiten, sondern einen Tag im Bezirksgefängnis Uznach absitzen.

Mit Verfügung vom 31. März 2004 widerrief das Justizund Polizeidepartement die Bewilligung zum Vollzug der Strafe in Form gemeinnütziger Arbeit und ordnete an, M.S. habe die Reststrafe von einem Tag Gefängnis am 26. April 2004 im Bezirksgefängnis Uznach anzutreten. Gegen diese Verfügung erhob M.S. am 14. April 2004 Rekurs und machte geltend, er habe dem Altersund Pflegeheim seine Gartengeräte und Maschinen gratis zur Verfügung gestellt und sei nicht bereit, die 4,15 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten und als bald 66 Jahre alter Mann ins Gefängnis zu gehen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Das verfahrensleitende Gesundheitsdepartement forderte M.S. am 22. April 2004 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. In der Folge reichte M.S. am 24. April 2004 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Justizund Polizeidepartement ein. Dieses übermittelte das Gesuch am 28. April 2004 dem Gesundheitsdepartement.

Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 wies das Gesundheitsdepartement das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses ab.

B./ Am 2. März 2006 erhob M.S. gegen die Verfügung des Gesundheitsdepartements Beschwerde beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts.

Das Gesundheitsdepartement schliesst in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2006 auf Abweisung der Beschwerde.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1./ Der Präsident des Verwaltungsgerichts ist zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Departemente über unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 59bis Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und kann als den gesetzlichen Anforderungen genügend betrachtet werden (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2./ Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig ist, wenn das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos und der Entscheid von erheblicher Tragweite ist (Art. 99 VRP in Verbindung mit Art. 281 Abs. 2 lit. a des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2, abgekürzt ZPG; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV; BGE 128 I 232).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 28. April 2004 dem Gesundheitsdepartement weitergeleitet. Dieses entschied darüber am 24. Februar 2006. Ob eine Frist angemessen im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV ist, entscheidet sich insbesondere nach der Art des Verfahrens, der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach dem Verhalten der verfahrensbeteiligten Personen und der zur Beurteilung zuständigen Behörde (BGE 119 Ib 311 E. 5b, Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 14 ff.).

Das Verfahren betr. unentgeltliche Rechtspflege war ein Zwischenverfahren, in dem eine einfache Rechtsfrage zu beurteilen war. Ueber das Gesuch wurde kein Schriftenwechsel geführt. Das Hauptverfahren betrifft den Vollzug einer im Jahr 2001 ausgefällten, im Jahr 2003 vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe. Dies gebot eine rasche Behandlung des Gesuchs. Die Verfahrensdauer von zweiundzwanzig Monaten für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege führt dazu, dass die Dauer des Rekursverfahrens über rund vier Stunden zu wenig geleistete gemeinnützige Arbeit in der Grössenordnung von über zwei Jahren liegen wird. Dies wirft ernsthaft die Frage auf, ob der aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Anspruch auf einen Entscheid innert angemessener Frist verletzt wurde. Dies hat die Rekursinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Deshalb kann der Rekurs nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 24. Februar 2006 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren vor der Regierung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- ist angemessen (Ziff. 381 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

Ueber ausseramtliche Kosten ist mangels Antrags nicht zu befinden (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 263 Abs. 3 ZPG).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Demnach wird z u R e c h t e r k a n n t :

1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 24. Februar 2006 aufgehoben.

2./ Dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren vor der Regierung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- trägt der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet.

______________

VERWALTUNGSGERICHT

des Kantons St. Gallen

Der Präsident:

Zustellung dieses Entscheides an:

– den Beschwerdeführer

– die Vorinstanz

am:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5