Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2005.192 • VGN SG B.2005.192 KI-generiert

Jurisdiction Over Cheese Labeling Dispute

Geschäftsnummer B.2005.192
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined it lacked jurisdiction to review the legality of a cantonal authority's administrative measure concerning the labeling of cheese under the Ordinance on the Protection of Designations of Origin and Geographical Indications for Agricultural Products, as disputes arising from the application of that specific agricultural law and its implementing provisions, particularly regarding protected designations, fall under the jurisdiction of the Federal Department of Economic Affairs' Appeal Commission, pursuant to the relevant provisions of the Agricultural Act. Consequently, the court declined to rule on the substance of the appeal, remitting the matter to the competent appeal body while ordering the state to bear the procedural costs due to the lower authority's incorrect instruction on the right of appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 59bis Abs. 1 VRP, Art. 166 Abs. 2 LwG, Art. 17 Abs. 1 lit. c GUB, Art. 177 LwG, Art. 45 LMG, Art. 95 Abs. 1 VRP; Jurisdiction Over Cheese Labeling Dispute: Consequently, the court declined to rule on the substance of the appeal, remitting the matter to the competent appeal body while ordering the state to bear the procedural costs due to the lower authority's incorrect instruction on the right of appeal.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Streitgegenstand Landwirtschaftsrecht Ursprungsbestimmungen Erfasste Erzeugnisse Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 II 78
52 zu § 10 mit Hinweis auf BGE 121 II 78).
BGE 124 I 258
Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 124 I 258 mit Hinweis).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59bis Abs. 1 VRP

Cited in the reasoning that leads to the conclusion that the court is not competent to rule on the matter (although the operative part ultimately cites procedural law for non-admission).

Art. 166 Abs. 2 LwG

Cited in the reasoning to establish that the EVD Appeal Commission is the competent authority to review the matter concerning the LwG and its implementing provisions.

Art. 72 Abs. 1 des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1)

This article is mentioned in the reasoning ('gemäss Art. 72 Abs. 1 des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1)') as the basis for transferring the case to the competent appeal commission upon non-admission.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Mentioned in the reasoning regarding the general rule for imposing costs on the appellant in case of non-admission.

Art. 95 Abs. 2 VRP

Applied to impose the official costs of the appeal proceedings on the lower authority due to an incorrect legal remedy instruction.

Art. 95 Abs. 3 VRP

Applied to waive the levying of the official costs.

Art. 66 al. 1 LTF

Though not explicitly in the dispositive as a standalone order, the costs are dealt with in Order 3, which states that the official costs are imposed but waived; this section deals with the costs imposed, implicitly referencing the general rules for costs, which often link to provisions like Art. 66 LTF in parallel structures, but critically, the operative part explicitly cites 'Art. 95 Abs. 3 VRP' for waiving costs. Since the core reference is Art. 95 VRP and the final order mentions waiving costs, the key cost article used in the operative part is Art. 95 Abs. 3 VRP.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2005/192 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 21.03.2006 Entscheiddatum: 21.03.2006

Entscheid Verwaltungsgericht, 21.03.2006 Landwirtschaftlicher Produkteschutz, Verfahren, Art. 59bis Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 166 Abs. 2 LwG (SR 910.1), Art. 17 Abs. 1 lit. c GUB/GGA- Verordnung (SR 910.12). Es fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, die Anwendung der GUB/GGA-Verordnung zu prüfen (Verwaltungsgericht, B 2005/192).

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig

_______________

In Sachen

Interprofession du Vacherin Mont-d'Or, Rue Grenade 40, 1510 Moudon,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter, Paradiesweg 2, Postfach, 9410 Heiden,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

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Vorinstanz,

und

Diriwächter AG, Krümmenswil, 9643 Krummenau,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Daniel Grunder, Vorstadt 32, Postfach 4755, 6304 Zug,

betreffend

Nichteintreten

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ Am 20. Oktober 2004 führte das Kantonale Amt für Lebensmittelkontrolle (KAL) bei der Diriwächter & Schmid AG, (heute: Diriwächter AG), Käserei Krümmenswil, Krummenau, eine Stichprobenkontrolle durch. Es wurden Proben des in der Käserei hergestellten Krümmenswiler Försterkäses erhoben u.a. zwecks Überprüfung der Kennzeichnung. Am 4. April 2005 verfügte der Kantonschemiker gestützt auf Art. 6, 23,

28 und 45 des Lebensmittelgesetzes (SR 817.0, abgekürzt LMG) Folgendes: Die Kennzeichnung des Försterkäses ist mit dem Hinweis "aus thermisierter Milch" zu

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ergänzen (Ziff. 1); der Försterkäse verstösst im jetzigen Zeitpunkt bezüglich des Vacherin Mont-d'Or (VMO) nicht gegen Art. 17 Abs. 3 lit. c der Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (SR 910.12, abgekürzt GUB/GGA-Verordnung, Ziff. 2).

B./ Am 14. April 2005 erhob die Interprofession du VMO gegen die Verfügung des Kantonschemikers vom 4. April 2005 Rekurs beim Gesundheitsdepartement. Sie stellte die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Ziff. 1); es sei festzustellen, dass der von der Diriwächter AG produzierte Försterkäse gegen Art. 17 der GUB/GGA-Verordnung verstosse und es sei dessen weitere Herstellung unter Strafandrohung im Unterlassungsfall zu verbieten (Ziff. 2). Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Was die Rekurslegitimation anbetrifft, führte die Interprofession du VMO u.a. aus, Streitgegenstand bilde die Frage, ob der Försterkäse geschützte Rechte des zertifizierten VMO verletze. Weil es ihrem statutarischen Zweck entspreche, das Produkt und die Marke VMO zu schützen, stehe sie in einer besonders nahen Beziehung dazu.

Am 13. Oktober 2005 trat das Gesundheitsdepartement auf den Rekurs der Interprofession du VMO nicht ein und auferlegte ihr eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.--. Sodann wurde sie verpflichtet, die Diriwächter AG für das Rekursverfahren ausseramtlich mit Fr. 2'136.10 zu entschädigen.

C./ Am 27. Oktober 2005 erhob die Interprofession du VMO gegen den Entscheid des Gesundheitsdepartements vom 13. Oktober 205 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellt die Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1) und es sei festzustellen, dass der von der Diriwächter AG produzierte Försterkäse gegen Art. 17 der GUB/GGA-Verordnung verstosse und dessen weitere Produktion sei unter Strafandrohung im Unterlassungsfall zu verbieten (Ziff. 2).

Am 24. November 2005 nahm das Gesundheitsdepartement Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 13. Januar 2006 liess sich die Diriwächter AG

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vernehmen und stellte das Rechtsbegehren, der Beschwerde sei keine Folge zu geben, soweit darauf eingetreten werden könne.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1./ Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen:

Nach Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP) beurteilt das Verwaltungsgericht u.a. Beschwerden gegen Entscheide der Departemente, sofern kein ordentliches Rechtsmittel an eine Verwaltungsbehörde oder eine verwaltungsunabhängige Kommission des Bundes offen steht. Diese Weiterzugsmöglichkeiten sind in den Verfahrensvorschriften der entsprechenden Spezialgesetze verankert (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 513 mit Hinweis auf GVP 1999 Nr. 80).

a) Unter dem Titel: Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen sieht Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1, abgekürzt LwG) vor, dass gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden kann; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden.

Die GUB/GGA-Verordnung hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 14 Abs. 1 lit. d, Art. 16 und Art. 177 LwG. Art. 17 der GUB/GGA-Verordnung, dessen Verletzung das KAL geprüft hat, findet sich im "3. Abschnitt: Schutz" und trägt die Marginalie "Schutzumfang" des Vermerks. Verboten ist nach Art. 17 Abs. 3 lit. c der GUB/GGA-Verordnung jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses. Art. 21 der GUB/GGA- Verordnung, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (AS 2003/4867), regelt den Vollzug. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift vollzieht das Bundesamt diese Verordnung unter Vorbehalt von Absatz 2. Wenn es sich nicht um Lebensmittel handelt, wendet es die

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landwirtschaftliche Gesetzgebung an. Nach Art. 21 Abs. 2 der GUB/GGA-Verordnung vollziehen die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle Abschnitt 3 dieser Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung. Nach Art. 21 Abs. 3 der GUB/ GGA-Verordnung melden die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle dem Bundesamt und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Unregelmässigkeiten.

Es ergibt sich somit, dass der Schutz registrierter Ursprungsbezeichnungen vor Nachahmung dem KAL obliegt, das die eidgenössische Lebensmittelgesetzgebung vollzieht, soweit nicht das Kantonale Veterinäramt zuständig ist (vgl. Art. 4 des EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung, sGS 315.1).

b) Im vorliegenden Fall hat das KAL am 4. April 2005 festgestellt, der Krümmenswiler Försterkäse verletze Art. 17 Abs. 3 lit. c der GUB/GGA-Verordnung im jetzigen Zeitpunkt bezüglich des VMO nicht. Somit steht eine Streitigkeit zur Diskussion, die ihre Rechtsgrundlage im LwG und in der gestützt darauf erlassenen GUB/GGA- Verordnung hat. Demzufolge ist die Rekurskommission EVD, die gestützt auf Art. 166 Abs. 2 LwG Beschwerden gegen Verfügungen beurteilt, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, zur Prüfung der zur Diskussion Rechtsbegehren zuständig. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass Art. 21 Abs. 2 der GUB/GGA-Verordnung vorsieht, dass die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle Abschnitt 3 dieser Verordnung "gemäss der Lebensmittelgesetzgebung" vollziehen und dass die Verfügung "auf Grund des Befundes" in Anwendung von Art. 6, Art. 23, Art. 28 und Art. 45 LMG ergangen ist.

2./ Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in einer besonderen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand steht bzw. ob die Vorinstanz auf ihren Rekurs hätte eintreten müssen, nicht zuständig ist. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten und die Angelegenheit ist gemäss Art. 72 Abs. 1 des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1) an die Rekurskommission EVD zu überweisen.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP; vgl. auch R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, S. 100).

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Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid indessen mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Bestimmungen über die Rechtsmittelbelehrung sind wie jene über die Zustellung grundsätzlich als Ordnungsvorschriften zu betrachten (vgl.

Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 900 mit Hinweisen). Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung erwächst den Betroffenen nach Art. 47 Abs. 3 kein Nachteil. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht absolut. Bei einem solchen Mangel ist in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben darauf abzustellen, ob sich der Betroffene auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte oder ob er den Mangel kannte oder bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 52 zu § 10 mit Hinweis auf BGE 121 II 78). Rechtssuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung hätten erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 124 I 258 mit Hinweis).

Nach Art. 95 Abs. 2 VRP gehen Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, zu seinen Lasten. Das Verwaltungsgericht hat bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung eine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift angenommen und der Vorinstanz deshalb gestützt auf Art. 95 Abs. 2 VRP die amtlichen Kosten auferlegt (vgl. Hirt, a.a.O., S. 91 mit Hinweis auf VerwGE vom 30. Oktober 1968 i.S. A.L.).

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin kann nicht vorgeworfen werden, er hätte bei gebührender Sorgfalt erkennen müssen, dass die Rechtsmittelbelehrung falsch ist bzw. dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Eintretensfrage im Bereich des landwirtschaftsrechtlichen

Produkteschutzes nicht zuständig ist, zumal darüber noch nie entschieden worden ist. Es rechtfertigt sich deshalb, der Vorinstanz die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 95 Abs. 2 VRP aufzuerlegen. Eine

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Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Kostenvorschuss von Fr. Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

b) Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin haben ein Gesuch um Entschädigung ausseramtlicher Kosten gestellt. Weil kein Urteil in der Sache ergeht, braucht darüber indessen nicht entschieden zu werden. Es wird Sache der Rekurskommission EVD sein, über die Begehren der Verfahrensbeteiligten zu entscheiden.

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

1./ Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2./ Die Angelegenheit wird an die Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, überwiesen.

3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Staat auferlegt. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet.

Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung dieses Entscheides an:

– die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter, 9410 Heiden)

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– die Vorinstanz

– die Beschwerdegegnerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Grunder, 6304 Zug)

– die Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen (samt Akten)

am:

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