Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2005.180 • VGN SG B.2005.180 KI-generiert

Refusal of Legal Aid for Simple Bodily Harm Upheld

Geschäftsnummer B.2005.180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court president dismissed an appeal against the refusal to grant legal aid for a criminal investigation concerning simple bodily harm stemming from a bar fight, as the case was deemed a relatively serious matter but lacked the special factual or legal difficulties necessary to mandate public defense under the relevant cantonal law and constitutional minimum guarantees. The court reasoned that the principle of equality of arms did not compel granting representation solely because the opposing party in the dispute had retained counsel, distinguishing this situation from cases involving jointly committed offenses where parties mutually incriminate each other, and noted that the matter was not yet at the indictment stage where such considerations might be re-evaluated.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 56 Abs. 3 lit. d StP, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 48 Abs. 1 VRP, Art. 95 Abs. 3 VRP, Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101; Refusal of Legal Aid for Simple Bodily Harm Upheld: The court reasoned that the principle of equality of arms did not compel granting representation solely because the opposing party in the dispute had retained counsel, distinguishing this situation from cases involving jointly committed offenses where parties mutually incriminate each other, and noted that the matter was not yet at the indictment stage where such considerations might be re-evaluated.

Schlagwörter

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Körperverletzung unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand Gegenanwalt gesetzliche Vertretung Waffengleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101)

The court addressed the core issue regarding the right to state-funded defense, although ultimately denying it for the investigative phase.

Art. 56 Abs. 3 lit. d StP (sGS 962.1)

The court discussed this provision concerning the criteria for granting defense based on the complexity of the case, although the final decision was based on the lack of such complexity.

Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP

Cited as the basis for the appellant's legitimacy to file the appeal against the decision on legal aid.

Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP

Cited to confirm that the appeal met the formal and substantive requirements.

Art. 95 Abs. 3 VRP

Applied to waive the collection of court fees due to granting legal aid.

Art. 22 Abs. 1 lit. d der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75

Used to set the amount of the fee for the appointed counsel in the appeal proceedings.

Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70

Used in conjunction with the fee ordinance to set the amount of the fee for the appointed counsel in the appeal proceedings.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2005/180 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 21.10.2005 Entscheiddatum: 21.10.2005

Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 21. Oktober 2005 Amtliche Verteidigung; Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 56 Abs. 3 lit. d StP (sGS 962.1). Rechtsmässigkeit der Verweigerung der amtlichen Verteidigung in einer Strafuntersuchung wegen Tätlichkeit bzw. einfacher Körperverletzung aufgrund eines Wirtshausstreits. Kein Verstoss gegen den Grundsatz der Waffengleichheit, wenn der Kontrahent über einen erbetenen Verteidiger verfügt (Präsident des Verwaltungsgerichts, B 2005/180).

In Sachen

R.R.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.

gegen

Justizund Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,

Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

amtliche Verteidigung

hat der Präsident des Verwaltungsgerichts festgestellt:

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A./ Das Untersuchungsamt Gossau führt gegen R.R. eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung. Der Angeschuldigte hatte am 14. November 2003 in einem Restaurant einen handgreiflichen Streit mit P.M. R.R. wird vorgeworfen, ein Bierglas an der Thekenkante zerschmettert und das zerbrochene Glas P.M. mitten ins Gesicht gedrückt zu haben, wodurch diesem der rechte Nasenflügel aufgeschlitzt wurde.

Mit Eingabe vom 29. August 2005 ersuchte Rechtsanwalt A. für R.R. um Gewährung der amtlichen Verteidigung.

Das Justizund Polizeidepartement wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 23. September 2005 ab. Es erwog, die Strafsache sei als relativ schwer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. In solchen Fällen bestehe nur Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn die Strafsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten biete, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen sei. Im konkreten Fall gehe es um einen einzigen, klar umrissenen, nicht komplizierten Sachverhalt. Der Gesuchsteller habe eine tätliche Auseinandersetzung mit einem anderen Wirtshausgast gehabt, in deren Verlauf beide Beteiligte körperliche Beeinträchtigungen erlitten hätten. Es lägen keine Merkmale vor, welche die Beweiswürdigung als besonders schwierig erscheinen liessen. Auch aus dem Grundsatz der Waffenund Chancengleichheit ergebe sich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die anwaltliche Vertretung des Kontrahenten für den Gesuchsteller bezüglich Schuldspruch und Strafmass nachteilig auswirken könnte.

B./ Mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 erhob R.R. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts mit dem Antrag, die Verfügung vom 23. September 2005 sei aufzuheben und es sei ihm in der Strafuntersuchung des Untersuchungsamtes Gossau die amtliche Verteidigung zu bewilligen und den Rechtsvertreter als amtlichen Verteidiger zu bezeichnen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, der Kontrahent des Beschwerdeführers mache eine Schadenersatzund Genugtuungsforderung von insgesamt Fr. 9'723.05 geltend, weshalb eine Erledigung der Strafsache mit Strafbescheid ausgeschlossen sei. Die Schuldfrage sei nach wie vor offen. Die Aussagen der Kontrahenten stünden einander diametral entgegen. Daher

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falle die anwaltliche Verteidigung der einen Partei unmittelbar ins Gewicht. Da sein Kontrahent von einem Rechtsanwalt vertreten werde, habe der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Waffengleichheit im Fall einer Anklage beim Einzelrichter Anspruch auf amtliche Verteidigung. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2005 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf Abweisung der Beschwerde.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1./ Der Präsident des Verwaltungsgerichts ist zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Departemente über unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 59bis Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Darunter fällt auch die amtliche Verteidigung. Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art.

64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 10. Oktober 2005 wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2./ Gemäss Art. 56 Abs. 1 und 3 des Strafprozessgesetzes (sGS 962.1, abgekürzt StP) kann die bedürftige Angeschuldigte die amtliche Verteidigung verlangen, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Betracht kommt (Abs. 3 lit. a), wenn die Anklage persönlich vor Gericht vertreten wird (Abs. 3 lit. b), wenn ein Antrag auf Haftverlängerung gestellt wird (Abs. 3 lit. c) oder wenn die Sachoder Rechtslage in anderen wichtigen Fällen erhebliche Schwierigkeiten bildet (Abs. 3 lit. d).

Soweit das kantonale Recht keine weitergehenden Ansprüche gewährt, lässt sich der Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger auch als Minimalgarantie direkt aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) herleiten (N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 510). Art.

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56 Abs. 1 StP gewährleistet indes keine über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Rechte.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine bedürftige Person nur dann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verlangen, wenn die Verbeiständung sachlich geboten erscheint. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Eigenheiten der anwendbaren Vorschriften zu berücksichtigen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Bedürftigen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich geboten. Dies trifft beispielsweise im Strafprozess dann zu, wenn dem

Angeschuldigten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst. Falls lediglich eine Freiheitsstrafe von einigen Wochen bis Monaten in Frage kommt und mithin ein sogenannt relativ schwerwiegender Fall vorliegt, ist es für die Annahme eines direkt aus der Bundesverfassung abgeleiteten Anspruchs auf Offizialverteidigung zulässig, das Erfordernis der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur vorauszusetzen (BGE 130 I 182; 120 Ia 43 ff.; BGE 1P.726/2001 vom 16. Januar 2002; M. Forster, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ZBl 93/1992, S. 460; Oberholzer, a.a.O., Rz 520).

b) Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer bei einem Schuldspruch mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einigen Tagen oder wenigen Wochen zu rechnen. Eine Anklagevertretung vor Gericht durch den Untersuchungsrichter ist nicht vorgesehen. Damit handelt es sich um einen relativ schwerwiegenden Fall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beurteilung der Vorinstanz ist zutreffend, und es werden dagegen in der Beschwerde keine Einwendungen erhoben. Zu prüfen ist daher im folgenden, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen, welche eine amtliche Verteidigung notwendig machen.

c) Der Beschwerdeführer hatte in einem Restaurant einen Streit mit P.M. In dessen Verlauf fügte er seinem Kontrahenten Verletzungen zu. Im Nachgang zu solchen

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Auseinandersetzungen kommt es regelmässig zu widersprüchlichen Sachdarstellungen, namentlich auch im Verhältnis von Angriff und allfälliger Provokation. In solchen Fällen ist es nicht aussergewöhnlich, dass die Aussagen der Beteiligten und allfälliger Zeugen kritisch gewürdigt werden müssen. Im vorliegenden Fall wurden neben den Kontrahenten zwei weitere Personen befragt, die den

Sachverhalt zumindest teilweise unmittelbar wahrnehmen konnten. Auch die Kontrahenten konnten ihre Aussagen aus eigener und direkter Wahrnehmung machen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht eine erhebliche Komplexität in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht geltend, sondern beruft sich auf den Grundsatz der Waffengleichheit.

In dem vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheid (GVP 1999 Nr. 70) wurde einem Angeschuldigten nach dem Grundsatz der Waffengleichheit die amtliche Verteidigung gewährt, weil er zusammen mit einem anderen wegen desselben Delikts angeschuldigt war und der andere Angeschuldigte über einen erbetenen Verteidiger verfügte. Als Grund wurde angeführt, in solchen Fällen sei davon auszugehen, dass sich die Verdächtigen gegenseitig belasten. Im Schrifttum wird unter Berufung auf jenen erwähnten Entscheid festgehalten, aus dem Grundsatz der Waffenoder Chancengleichheit ergebe sich unbekümmert um die Schwierigkeiten des Falls ein Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn einer von mehreren, sich gegenseitig belastenden Angeschuldigten anwaltlich vertreten sei (Oberholzer, a.a.O., Rz 524).

Im Streitfall ist der Sachverhalt jedoch anders gelagert als bei jenem, der dem Entscheid GVP 1999 Nr. 70 zugrundelag. Vorliegend handelt es sich um einen Wirtshausstreit, bei dem gegen beide Beteiligte ein Strafverfahren eröffnet wurde. Es handelt sich aber nicht um ein gemeinsam begangenes Delikt. Das Delikt, das dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, ist nicht identisch mit jenem, das seinem Kontrahenten vorgeworfen wird. Aus der Berufung auf die Praxis bei gemeinsam begangenen Delikten kann deshalb der Beschwerdeführer nichts zugunsten einer Gewährung der amtlichen Verteidigung ableiten. Nach der Praxis wird in Fällen von solchen Auseinandersetzungen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung geschützt (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 3. Dezember 2004 i.S. U.S. und vom 11. Oktober 2001 i.S. M.P. und G.D., bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 1P.726/2001 vom 16. Januar 2002). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist nicht

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ersichtlich, dass sich die anwaltliche Vertretung des Kontrahenten für den Beschwerdeführer bezüglich Schuldspruch und Strafmass nachteilig auswirken könnte. Im übrigen hat die Vorinstanz gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers festgehalten, sie sei bereit, die Frage der amtlichen Verteidigung für eine Verhandlung vor dem Einzelrichter unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit nochmals zu prüfen, falls tatsächlich Anklage erhoben wurde. Der Beschwerdeführer hat die Zivilforderung des Kontrahenten nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung bestritten. Bislang wurde, soweit ersichtlich, noch keine Anklage erhoben. Für den Bereich der Strafuntersuchung verletzt jedenfalls die Verweigerung der amtlichen Verteidigung die Bestimmungen des Strafprozessgesetzes und der Bundesverfassung nicht. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Ueber ein Gesuch um amtliche Verteidigung für eine allfällige Anklage beim Einzelrichter wird die Vorinstanz neu zu befinden haben.

3./ Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Diesem Begehren ist stattzugeben. Die Beschwerde war nicht zum vornherein als geradezu aussichtslos zu qualifizieren. Daher sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- ist angemessen (Ziff. 381 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf ihre Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands aus dem Beschwerdeverfahren gegenüber dem Staat ist auf Fr. 400.-- zuzügl. MWSt festzusetzen (Art. 22 Abs. 1 lit. d der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70).

Demnach wird

zuRechterkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- trägt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Staat. Auf ihre Erhebung wird verzichtet.

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3./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 400.-- zuzügl. MWSt.

______________

VERWALTUNGSGERICHT

des Kantons St. Gallen

Der Präsident:

Zustellung dieses Entscheides an:

– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt A.)

– die Vorinstanz

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