Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2005.179 • VGN SG B.2005.179 KI-generiert

Mandatory Counsel Appointment for Absent Appellant in Written Appeal

Geschäftsnummer B.2005.179
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The President of the Administrative Court accepted an appeal against the denial of court-appointed counsel for an individual convicted of theft and related offenses who resided abroad and was pursuing an appeal against a prison sentence, holding that mandatory appointment of counsel is necessary in an appeal proceeding conducted solely in writing due to the appellant's absence abroad, as effective self-defense in such circumstances is only possible through a representative, justifying the appointment to uphold constitutional guarantees, especially since the appellate court had previously waived the filing fee, suggesting the appeal was not entirely without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 56 Abs. 3 lit. d StP, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 48 Abs. 1 VRP, Art. 56 Abs. 1 StP, Art. 56 Abs. 3 StP; Mandatory Counsel Appointment for Absent Appellant in Written Appeal: 1./ Der Präsident des Verwaltungsgerichts ist zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Departemente über unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 59bis Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Darunter fällt auch die amtliche Verteidigung. Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands notwendige Verteidigung Verwaltungsgebühr Rechtliche Aspekte Vorführung vor der Behörde Verteidigungsrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 3 BV
The necessity for official defense was affirmed based on this constitutional minimum guarantee, particularly due to the written nature of the appeal procedure caused by the accused's absence abroad.
Art. 56 Abs. 3 lit. d StP
This provision, concerning special difficulties in factual or legal aspects justifying official defense, was discussed, and its principles underpin the granting of official defense in the appeal procedure.
Art. 45 Abs. 1 VRP
1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP).
Art. 48 Abs. 1 VRP
1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).
Art. 56 Abs. 1 StP
3 BV (SR 101), Art. 56 Abs.
Art. 56 Abs. 3 StP
3 BV (SR 101), Art. 56 Abs.
Art. 243 StP
Wahrscheinlich und zweckmässig ist vielmehr, dass die Berufungsinstanz den Parteien vorschlägt, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, und dass in der Folge das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird (Art. 243 StP).
Art. 225 Abs. 3 StP
Im übrigen hatte das Kantonsgericht von der Leistung einer Einschreibgebühr abgesehen, was darauf hinweist, dass die Berufung nicht zum vornherein als aussichtslos qualifiziert wurde (Art. 225 Abs. 3 StP).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

The necessity for official defense was affirmed based on this constitutional minimum guarantee, particularly due to the written nature of the appeal procedure caused by the accused's absence abroad.

Art. 56 Abs. 3 lit. d StP

This provision, concerning special difficulties in factual or legal aspects justifying official defense, was discussed, and its principles underpin the granting of official defense in the appeal procedure.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Used to order that the official costs of the appeal proceedings (Beschwerdeverfahren) are borne by the State based on the outcome of the decision.

Art. 95 Abs. 3 VRP

Used to order the waiver of collection of the appeal costs (Entscheidgebühr).

Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes

Used to determine the claim for the assigned legal aid representative (Rechtsbeistand) in the appeal procedure.

Art. 22 Abs. 1 lit. d der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten

Used to determine the claim for the assigned legal aid representative (Rechtsbeistand) in the appeal procedure.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2005/179 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 21.10.2005 Entscheiddatum: 21.10.2005

Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 21. Oktober 2005 Amtliche Verteidigung; Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 56 Abs. 3 lit. d StP (sGS 962.1). Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung in einem Berufungsverfahren bejaht, wenn dieses wegen Auslandabwesenheit des Angeschuldigten schriftlich durchgeführt wird (Präsident des Verwaltungsgerichts, B 2005/179).

In Sachen

M.P., wohnhaft in Serbien,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt X.,

gegen

Justizund Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,

Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

amtliche Verteidigung

hat der Präsident des Verwaltungsgerichts festgestellt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

A./ M.P., geboren 1967, ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Er wohnt derzeit in seinem Heimatstaat. Das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil sprach ihn mit Urteil vom 14. Juni 2005 des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Monaten. Der bedingte Strafvollzug wurde verweigert. Ausserdem wurde eine am 2. Oktober 2003 ausgefällte Gefängnisstrafe von sechzig Tagen als vollziehbar erklärt.

Mit Eingabe vom 16. September 2005 erklärte M.P. durch seinen Rechtsvertreter Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen und beantragte, er sei bezüglich verschiedener, dem angefochtenen Urteil zugrundeliegender Sachverhalte freizusprechen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von nicht mehr als sechs Monaten zu verurteilen. Gleichentags beantragte der Rechtsvertreter für den Verurteilten die Gewährung der amtlichen Verteidigung.

Das Justizund Polizeidepartement wies das Gesuch um amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 23. September 2005 ab. Es erwog, es liege ein sogenannter mittelschwerer Fall vor. In solchen Fällen bestehe Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn die Strafsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten biete, denen der Angeklagte nicht gewachsen sei. Umstritten seien drei Einbruchdiebstähle, bei denen das Gericht aufgrund von Schuhabdruckspuren, die dem Gesuchsteller zugeordnet worden seien, zu Schuldsprüchen gekommen sei. Es handle sich um drei einfache Sachverhalte. Das Kantonsgericht habe die Beweise zu würdigen und zu beurteilen, ob die Täterschaft des Gesuchstellers nachgewiesen sei oder Zweifel bestünden, die zu einem Freispruch führen müssten. Diese Beweiswürdigung sei nicht besonders schwierig. Auch die rechtliche Beurteilung der Sachverhalte sei einfach. Eine Pflichtverteidigung sei deshalb nicht erforderlich, auch wenn sich der Gesuchsteller in seiner Heimat aufhalte. Seinen Standpunkt habe er bereits vor Kreisgericht mit anwaltlicher Vertretung vorbringen können. Es sei nicht ersichtlich und nicht dargetan, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel zu würdigen wären. Vielmehr gehe es um eine Ueberprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

B./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2005 erhob M.P. Beschwerde beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts und beantragte, die Verfügung des Justizund Polizeidepartements vom 23. September 2005 sei aufzuheben, das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht sei gutzuheissen und für das Beschwerdeverfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, das in Frage stehende Verfahren greife besonders stark in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, weshalb die Bestellung eines amtlichen Verteidigers geboten sei. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die Einschreibgebühr für das Berufungsverfahren erlassen worden, was bedeute, dass die Bedürftigkeit nachgewiesen sei und die Beurteilung als nicht zum vornherein aussichtslos bezeichnet werde. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden

Erwägungen eingegangen.

Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2005 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1./ Der Präsident des Verwaltungsgerichts ist zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Departemente über unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 59bis Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Darunter fällt auch die amtliche Verteidigung. Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art.

64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 10. Oktober 2005 wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2./ Gemäss Art. 56 Abs. 1 und 3 des Strafprozessgesetzes (sGS 962.1, abgekürzt StP) kann der bedürftige Angeschuldigte die amtliche Verteidigung verlangen, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Betracht kommt (Abs. 3 lit. a), wenn die Anklage persönlich vor Gericht vertreten wird (Abs. 3 lit. b), wenn ein Antrag auf Haftverlängerung gestellt wird (Abs. 3

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lit. c) oder wenn die Sachoder Rechtslage in anderen wichtigen Fällen erhebliche Schwierigkeiten bietet (Abs. 3 lit. d).

Soweit das kantonale Recht keine weitergehenden Ansprüche gewährt, lässt sich der Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger auch als Minimalgarantie direkt aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) herleiten (N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 510). Art.

56 Abs. 1 StP gewährleistet indes keine über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Rechte.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Bedürftige nur dann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verlangen, wenn die Verbeiständung sachlich geboten erscheint. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Eigenheiten der anwendbaren Vorschriften zu berücksichtigen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Bedürftigen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich geboten. Dies trifft beispielsweise im Strafprozess dann zu, wenn dem Angeschuldigten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst. Falls lediglich eine Freiheitsstrafe von einigen Wochen bis Monaten in Frage kommt und mithin ein sogenannt relativ schwerwiegender Fall vorliegt, ist es für die Annahme eines direkt aus der Bundesverfassung abgeleiteten Anspruchs auf Offizialverteidigung zulässig, das Erfordernis der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur vorauszusetzen (BGE 120 Ia 43 ff.; BGE 1P.726/2001 vom 16. Januar 2002; M. Forster, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ZBl 93/1992, S. 460; Oberholzer, a.a.O., Rz. 520).

Da der Bewilligungsentscheid für die amtliche Verteidigung deren Beginn und Dauer bezeichnen muss, ist im Rechtsmittelverfahren ein besonderes Gesuch notwendig (Art.

56 Abs. 3 StP; vgl. ABl 1998 1480). Dabei sind insbesondere auch die Erfolgsaussichten und die Bedeutung des Rechtsmittelverfahrens für den

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Angeschuldigten in Betracht zu ziehen (vgl. Oberholzer, a.a.O., Rz 529 f.). In der Praxis wird in einem Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung nur gewährt, wenn das Rechtsmittel einige Aussichten auf Erfolg hat (vgl. statt vieler Entscheide des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 21. März 2000 i.S. J.L. und vom 8. Januar 2002 i.S. P.P.).

b) Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Er selbst beantragt in der Berufungserklärung eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten sowie die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Bei dieser Strafdauer handelt es sich um einen sogenannten mittelschweren Fall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

c) Ist von einem relativ schweren Fall auszugehen, besteht wie erwähnt nur Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn die Angelegenheit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen ist, und wenn das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint.

Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers war nach den Feststellungen des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil am 10. Januar 2002 verweigert worden. Das Bundesamt für Migration dehnte die Wegweisungsverfügung am 18. März 2004 auf die gesamte Schweiz aus. Der Beschwerdeführer lebt derzeit nach Angaben seines Vertreters im Heimatstaat. Für die Verhandlung vor dem Kreisgericht Alttoggenburg-Wil wurde er vom persönlichen Erscheinen dispensiert. Nach den Ausführungen in der Beschwerde ist er mit einer Einreisesperre bis 2014 belegt. Damit dürfte aufgrund der konkreten Umstände im Berufungsverfahren keine mündliche Verhandlung stattfinden. Zwar besteht die Möglichkeit, dass der Verteidiger trotz Abwesenheit des Angeschuldigten ausdrücklich eine mündliche Berufungsverhandlung verlangt. Ein solches Begehren dürfte aber bei der gegebenen Sachlage kaum gestellt werden. Wahrscheinlich und zweckmässig ist vielmehr, dass die Berufungsinstanz den Parteien vorschlägt, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, und dass in der Folge das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird (Art. 243 StP).

Nachdem der Betroffene mit einer Einreisesperre belegt ist, kann eine persönliche Verteidigung vor der Berufungsinstanz nach den gegebenen Umständen

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ausgeschlossen werden. Wird ein schriftliches Verfahren durchgeführt, kann sich der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nur durch einen Vertreter wirksam verteidigen. Dies lässt eine amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren geboten erscheinen. Im übrigen hatte das Kantonsgericht von der Leistung einer Einschreibgebühr abgesehen, was darauf hinweist, dass die Berufung nicht zum vornherein als aussichtslos qualifiziert wurde (Art. 225 Abs. 3 StP). Unter diesen Umständen erscheint die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das schriftliche Berufungsverfahren gerechtfertigt.

d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des Justizund Polizeidepartements vom 23. September 2005 aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer ist für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht die amtliche Verteidigung zu gewähren und Rechtsanwalt X. als amtlicher Verteidiger zu bestimmen. Die amtliche Verteidigung ist auf das schriftliche Verfahren zu beschränken.

3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- ist angemessen (Ziff. 381 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf ihre Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

Dem Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtspräsidium ist zu entsprechen. Der Anspruch des Rechtsbeistands ist auf Fr. 400.-- zuzügl. MWSt festzusetzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70; Art. 22 Abs. 1 lit. d der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75).

Demnach wird

zuRechterkannt:

1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 23. September 2005 aufgehoben.

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2./ Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung für das schriftliche Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht bewilligt und Rechtsanwalt X. als amtlicher Verteidiger bestimmt.

3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- trägt der Staat. Auf ihre Erhebung wird verzichtet.

4./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 400.-- zuzügl. MWSt.

______________

VERWALTUNGSGERICHT

des Kantons St. Gallen

Der Präsident:

Zustellung dieses Entscheides an:

– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt X.)

– die Vorinstanz

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