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B.2005.105 • VGN SG B.2005.105 KI-generiert

Administrative Court Upholds Denial of Home Schooling Permit Due to Insufficient Social Integration Plan

Geschäftsnummer B.2005.105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed an appeal against the refusal to grant parents permission for private home schooling for their children, which is considered a police permit requiring issuance if legal prerequisites are met. The court reasoned that while the law permits home schooling if the required educational standards are met, the essential condition of ensuring the children's education for social compatibility (Gemeinschaftsfähigkeit) was not satisfied by the parents' proposal, as relying solely on family and voluntary after-school contacts is insufficient to replace the integrative function of mandatory classroom instruction with peers and teachers. Consequently, the administrative court upheld the initial denial of the permit because the application failed to meet this high standard, and altering the decision with conditions was deemed inappropriate for such a fundamental prerequisite.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 1 lit. a KV, Art. 123 i.V.m, Art. 117 VSG, Art. 123 Abs. 1 i.V.m, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 19 BV; Administrative Court Upholds Denial of Home Schooling Permit Due to Insufficient Social Integration Plan: The court reasoned that while the law permits home schooling if the required educational standards are met, the essential condition of ensuring the children's education for social compatibility (Gemeinschaftsfähigkeit) was not satisfied by the parents' proposal, as relying solely on family and voluntary after-school contacts is insufficient to replace the integrative function of mandatory classroom instruction with peers and teachers. Consequently, the administrative court upheld the initial denial of the permit because the application failed to meet this high standard, and altering the decision with conditions was deemed inappropriate for such a fundamental prerequisite.

Schlagwörter

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Integration der Kinder materielle Voraussetzungen Sozialplan Privatschule Polizeibewilligung Recht auf Bildung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Abs. 2 VSG

The appeal was dismissed because the requirement for ensuring education for community capability was not met, which is the substantive ground for rejecting the request for private home schooling.

Art. 117 VSG

This article, in conjunction with Art. 123 VSG, was used to determine the conditions for granting the permission, although the final decision rested on the failure to meet the community capability requirement.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Used to order that the official costs of the appeal proceedings be imposed on the appellants based on the outcome of the case.

Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP

Used to deny the award of extra-procedural compensation based on the outcome of the case.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2005/105 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.10.2005 Entscheiddatum: 25.10.2005

Entscheid Verwaltungsgericht, 25.10.2005 Schulrecht, Art. 3 Abs. 1 lit. a KV (sGS 111.1), Art. 123 i.V.m. Art. 117 VSG (sGS 213.1). Beurteilung des Gesuchs von Eltern zur Beschulung ihrer Kinder zuhause im Rahmen von privatem Einzelunterricht. Bei der Bewilligung von privatem Einzelunterricht handelt es sich um eine sogenannte Polizeibewilligung, die demgemäss zu erteilen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das zu beurteilende Gesuch genügt den hohen Anforderungen, die an das Kriterium der Gewährleistung der Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit zu stellen sind, nicht, weshalb die Bewilligung zu Recht verweigert wurde (Verwaltungsgericht, B 2005/105).

B 2005/105

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

Schulrecht, Art. 3 Abs. 1 lit. a KV (sGS 111.1), Art. 123 i.V.m. Art. 117 VSG (sGS 213.1). Beurteilung des Gesuchs von Eltern zur Beschulung ihrer Kinder zuhause im Rahmen von privatem Einzelunterricht. Bei der Bewilligung von privatem Einzelunterricht handelt es sich um eine sogenannte Polizeibewilligung, die demgemäss zu erteilen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das zu beurteilende Gesuch genügt den hohen Anforderungen, die an das Kriterium der Gewährleistung der Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit zu

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stellen sind, nicht, weshalb die Bewilligung zu Recht verweigert wurde (Verwaltungsgericht, B 2005/105).

Urteil vom 25. Oktober 2005

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin Dr. R. Hirt

_______________

In Sachen

R. und M. K.-J.,

Beschwerdeführer,

gegen

Erziehungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Bewilligung von privatem Einzelunterricht

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

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A./ Mit Schreiben vom 30. März 2005 ersuchten R. und M. K.-J. beim Erziehungsrat des Kantons St. Gallen um Bewilligung zum Selbstunterricht ihrer Kinder. Die Familie K.-J. hat drei eigene Kinder (D., Jg. 2000; J., Jg. 2002; L., Jg. 2004) sowie ein Pflegekind (A. W., Jg. 1987). Das Ehepaar begründete sein Gesuch im wesentlichen damit, dass Bildung für sie etwas Zentrales sei, das ihnen grosse Freude bereite. Die Freude an der Bildung sowie an der alltäglichen Verbindung von Leben und Lernen resp. Handeln und Lernen sei der Grund, weshalb sie ihre Kinder selbst unterrichten wollten. Mit Bildung zu Hause möchten sie der künstlichen Trennung dieser beiden existentiellen Grundpfeiler entgegenwirken.

R. K. ist ausgebildeter Sekundarlehrer sowie Reallehrer, je mit sprachlich-historischem Schwerpunkt, und unterrichtet teilzeitlich am B. in B. Daneben ist er Inhaber der Einzelfirma XY.. M. K.-J. ist ausgebildete Sozialpädagogin FH und bildet in ihrem Haushalt eine Haushaltlehrtochter aus. Das Ehepaar bietet zudem Platz und Betreuung für zwei Kinder oder Jugendliche in Krisenund Notsituationen.

Das Ehepaar beabsichtigt, sich zusammen mit der sie begleitenden Primarlehrerin N.

H. an den neuen St. Galler Lehrplan zu halten. Den Unterricht ihrer Kinder stellen sie sich wie folgt vor: M. K.-J. würde die gesamte hauswirtschaftliche Ausbildung gewährleisten; musische und sportliche Betätigung würde durch Vereinsbesuche sichergestellt; handwerklicher Unterricht würde unter Einbezug von handwerklich begabten Freunden erbracht; fremdsprachlicher Unterricht würden R. K. sowie das Playhouse B. übernehmen. Die Sozialisierung ihrer Kinder sei v.a. dadurch gewährleistet, dass sie in einer gemeinschaftsorientierten Siedlung wohnen würden, sie oft Besuch von Freunden und Bekannten hätten sowie ihre Kinder Kameraden und Kameradinnen hätten, welche sie regelmässig treffen würden. Zurzeit besuche ihre älteste Tochter, D., den öffentlichen Kindergarten, wo es ihr sehr gut gefalle.

Mit Entscheid vom 19. Mai 2005 wies der Erziehungsrat das Gesuch um Bewilligung zur Erteilung von privatem Einzelunterricht ab. Er begründete seinen Entscheid im wesentlichen damit, dass privater Einzelunterricht v.a. die intellektuelle Förderung in den Vordergrund rücke, währenddem die soziale Enkulturation vernachlässigt würde. Dies insbesondere dann, wenn die eigenen Eltern, unabhängig ihrer fachlichen Qualifikationen, den Unterricht erteilen würden. Eine solche Unterrichtssituation

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erschwere die Ablösung vom Elternhaus und die Einbindung in die Gesellschaft. Die von R. und M. K.-J. vorgebrachten Massnahmen zur kompensatorischen Sozialisierung seien ungenügend und ihr Gesuch sei konkret nicht nachvollziehbar. Privater Einzelunterricht sei nur in absoluten Ausnahmefällen zu gewähren, in welchen insbesondere eine Integration in einen Klassenverband aus objektiven Gründen unmöglich sei, was vorliegend nicht zutreffe.

B./ Mit Eingabe vom 16. Juni 2005 erhoben R. und M. K.-J. durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung des Entscheids des Erziehungsrates vom 19. Mai 2005 und die Erteilung der Bewilligung für privaten Einzelunterricht; unter Kostenund Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeergänzung vom 11. Juli 2005 beantragen sie zusätzlich als Eventualstandpunkt die Erteilung der Bewilligung mit Auflagen sowie subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an den Erziehungsrat zur Erteilung der Bewilligung und Festlegung der erforderlichen Auflagen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der Bewilligung für privaten Einzelunterricht um eine sog. Polizeibewilligung handle, welche erteilt werden müsse, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien. Die Ansicht des Erziehungsrates, wonach es sich bei Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, abgekürzt VSG) um eine Kann-Vorschrift handle, welche eine Erteilung der Bewilligung nur in Ausnahmefällen rechtfertige, sei vom Wortlaut offensichtlich nicht gedeckt. Zudem könnten die vom Gesetz verlangten minimalen Ausbildungsziele im Bedarfsfall durch entsprechende Auflagen sichergestellt werden. Schliesslich sei die Entwicklung der Sozialund Selbstkompetenz der Kinder von R. und M. K.-J. durch Geschwisterkontakte, Kontakte zur Haushaltlehrtochter, zu Pflegeund Time-out-Kindern und Kindern im Quartier sowie Besuche von Turnvereinen etc. sichergestellt.

Mit Vernehmlassung vom 31. August 2005 beantragt der Erziehungsrat die Abweisung der Beschwerde.

Auf die von den Beteiligten im einzelnen vorgetragenen Ausführungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

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1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Eingaben vom 16. Juni und 11. Juli 2005 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2./ Strittig ist die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführer um Erteilung der Bewilligung zum privaten Einzelunterricht ihrer Kinder.

a) Art. 19 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) statuiert den grundrechtlichen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Grundsätzlich besteht der Anspruch nur auf Bildung an Schulen, d.h. im Klassenverband (Kägi-Diener, in: St. Galler Kommentar, Zürich 2002, N 15 zu Art. 19 BV). Die Konturen dieses Anspruchs werden durch Art. 62 BV konkretisiert, welcher in Abs. 1 die sich bereits aus Art. 3 BV ergebende Kompetenz der Kantone im Schulwesen bekräftigt (Schmid/Schott, in: St. Galler Kommentar, Zürich 2002, N 5 zu Art. 62 BV). Art. 62 Abs. 2 BV verpflichtet die Kantone, einen ausreichenden Grundschulunterricht bereitzustellen. Diese Pflicht korrespondiert mit dem Obligatorium des Schulbesuchs für das Kind, hingegen kennt die Bundesverfassung keine Verpflichtung, eine staatliche Schule zu besuchen (Schmid/Schott, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 62 BV). Weder die Bundesverfassung noch die übrige Bundesgesetzgebung konkretisieren den Begriff des ausreichenden Grundschulunterrichts (Schmid/Schott, a.a.O., N 19 zu Art. 62 BV).

Die Verfassung des Kantons St. Gallen vom 16. November 1890 sah in Art. 3 Abs. 4 vor, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Dieser verfassungsrechtliche Anspruch auf privaten Einzelunterricht wurde insofern abgeschwächt, als er in der neuen Verfassung vom 10. Juni 2001 (sGS 111.1, abgekürzt KV) keinen Niederschlag mehr findet. Die neue Verfassung wiederholt in Art. 2 Abs. 1 lit. m KV den grundrechtlichen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht und gewährleistet durch Art. 3 Abs. 1 lit. a das Recht, Privatschulen zu gründen und zu führen sowie zu besuchen. Das kantonale

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Verfassungsrecht statuiert damit ein kantonales, selbständiges Grundrecht auf Errichtung, Führung und Besuch privater Schulen. Konkretisiert wird dieser Anspruch in den Art. 115 - 124 VSG.

Art. 116 VSG enthält den Grundsatz der Bewilligungspflicht zur Errichtung und Führung einer Privatschule; Art. 117 VSG umschreibt die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung. Demnach wird die Bewilligung erteilt, wenn Schulleitung, fachliche Führung, Organisation und Schulräumlichkeiten einen der öffentlichen Schule gleichwertigen, auf Dauer angelegten Unterricht gewährleisten (Abs. 1 lit. a) sowie die obligatorischen Unterrichtsbereiche der öffentlichen Schule unterrichtet werden (Abs. 1 lit. b). Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung besteht, wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind; es handelt sich mithin um eine Polizeibewilligung (vgl. BVR 1979 S. 305 f.). Auch wenn der Erziehungsrat die Erteilung der Bewilligung mit Auflagen verbinden kann (Art. 117 Abs.

2 VSG), liegt die Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird oder nicht, folglich nicht in seinem Ermessen (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 2534).

Gemäss Art. 123 Abs. 1 VSG werden die Vorschriften über die Privatschulen für den privaten Einzelunterreicht sachgemäss angewendet. Der Erziehungsrat erteilt die Bewilligung, wenn zudem die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist (Art. 123 Abs. 2 VSG). Entsprechend der Formulierung handelt es sich auch hier um eine Polizeibewilligung, d.h. die Bewerber haben einen Anspruch auf Bewilligungserteilung, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Sinn ist die Aussage im vorinstanzlichen Entscheid zu relativieren, wonach privater Einzelunterricht nur in absoluten Ausnahmefällen, in welchen insbesondere eine Integration in einen Klassenverband aus objektiven Gründen nicht möglich ist, zu gewähren sei. Sachgemässe Rechtsanwendung, wie sie Art. 123 Abs. 1 VSG in bezug auf Art. 115 ff. VSG vorschreibt, bedeutet, dass die Voraussetzungen von Art. 117 VSG nicht unbesehen übernommen werden können. Vielmehr haben die Beschwerdeführer darzulegen, dass ihr Gesuch den nämlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelunterrichts zu genügen vermag (vgl. GVP 1981 Nr. 25).

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b) Für die Abweisung des Gesuchs entscheidend erachtete die Vorinstanz das Kriterium der Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit gemäss Art. 123 Abs. 2 VSG. Sie erwog, dass privater Einzelunterricht die Sozialisierung in der Regel nicht zu gewährleisten vermöge; dies insbesondere dann nicht, wenn die eigenen Eltern, unabhängig ihrer fachlichen Qualifikation, den Unterricht erteilen würden. Eine solche Unterrichtsituation erschwere die Ablösung vom Elternhaus und die Einbindung in die Gesellschaft.

Die Beschwerdeführer bringen hiergegen vor, dass der Staat resp. die Volksschule die Eltern in der Erziehung des Kindes zu einem lebensbejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Menschen gemäss Art. 3 VSG lediglich zu unterstützen habe. Im Kanton St. Gallen bestehe keine Schul-, sondern lediglich eine Bildungsresp. Unterrichtspflicht. Die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit werde vorliegend durch Kontakte zu Geschwistern, zur Haushaltlehrtochter, zu Pflegeund Time-out-Kindern sowie Kindern im Quartier sichergestellt.

c) Wie vorstehend ausgeführt, setzt die Bewilligung zum privaten Einzelunterricht voraus, dass die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist (Art. 123 Abs.

2 VSG). Das Kriterium der Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit war ursprünglich im VSG nicht vorgesehen. Der Erziehungsrat stellte jedoch in zunehmendem Mass fest, dass Gesuche um privaten Einzelunterricht gestellt wurden, um Kinder von den Einflüssen anderer Schulkinder fernzuhalten. Da aber eine völlige Isolierung im Rahmen des privaten Einzelunterrichts nicht im Interesse des Kindes liegt und der Formulierung des Erziehungsund Bildungsauftrages gemäss Art. 3 VSG widerspricht, wurde Art.

123 Abs. 2 durch das II. Nachtragsgesetz zum Volksschulgesetz vom 22. Juni 1995 dahingehend ergänzt, dass auch bei privatem Einzelunterricht die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist (ABl 1994 1673 f.).

Die Einschätzung des Gesetzgebers, wonach beim Einzelunterricht die Gefahr der Isolierung der Kinder besteht, ist sachlich begründet und nachvollziehbar. Die Erziehung der Kinder zu gemeinschaftsfähigen Menschen ist ein zentrales Anliegen des schulischen Bildungsund Erziehungsauftrags (Art. 3 VSG). Um dieses Anliegen sicherstellen zu können, ist namentlich der Kontakt mit gleichaltrigen Kindern von besonderer Bedeutung (vgl. GVP 1971 Nr. 60 S. 155). Dieser Kontakt ist beim

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Einzelunterricht nicht gewährleistet, weshalb die Gefahr besteht, dass die Vermittlung sozialer Kompetenzen nicht oder nur ungenügend umgesetzt wird (H. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 164; vgl. ferner Kägi-Diener, a.a.O., N 15 zu Art. 19). Dieser Gefahr muss mit geeigneten Massnahmen begegnet werden, welche die integrative Funktion des Unterrichts im Klassenverband zu ersetzen vermögen. Dabei ist davon auszugehen, dass allein die Teilnahme an Freizeitaktivitäten zusammen mit anderen Kindern nicht genügt, um den Anforderungen von Art. 123 Abs.

2 VSG gerecht zu werden. Diese Aktivitäten sind anders als der Schulunterricht freiwilliger Natur und selbst gewählt. Sie stellen nicht die gleichen Anforderungen an soziale Fähigkeiten wie Rücksichtnahme und Toleranz, wie dies der obligatorische Unterricht im Klassenverband tut. Die Hinweise der Beschwerdeführer auf Studien aus dem angelsächsischen Raum, wonach zu Hause unterrichtete Kinder in ihrer Freizeit überdurchschnittlich häufig ehrenamtlich tätig seien, gehen deshalb an der Sache vorbei. Hinzu kommt, dass der Einzelunterricht als ungewöhnliche Schulalternative bei anderen Eltern und Kindern häufig auf Unverständnis stossen wird. So wird denn auch in einem Erfahrungsbericht im von den Beschwerdeführern eingereichten Bildungsbrevier des Vereins "Bildung zu Hause" ausgeführt, dass Rückzug, Verschlossenheit und Ablehnung die üblichen Reaktionen auf den häuslichen Unterricht gewesen seien. Es bestehe die Gefahr, dass Nachbarschaftskontakte zu kurz kämen (act. 4 der Beschwerdeführer, S. 4). Dies zeigt, dass der Einzelunterricht unter Umständen auch ausserschulische Kontakte der betroffenen Kinder erschwert.

Das Gesagte führt dazu, dass die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 VSG nicht nur durch eine entsprechende Freizeitgestaltung, sondern zusätzlich auch durch spezifische Massnahmen und Vorkehren der Unterrichtsgestaltung sichergestellt werden muss. Es ist zutreffend, dass diese Anforderungen nicht leicht zu erfüllen sind, zumal sich Einzelunterricht und Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit zumindest ein Stück weit ausschliessen. Indes ist es mit Blick auf die Wichtigkeit dieses erzieherischen Anliegens sowohl für das Kind als auch für die Gesellschaft ohne weiteres gerechtfertigt, hohe Anforderungen zu stellen.

d) Zu prüfen ist im folgenden, ob das Vorhaben der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit im Sinne von Art. 123 Abs.

2 VSG erfüllt. Dabei fällt in Betracht, dass die Gemeinschaftsfähigkeit entsprechend

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den beschwerdeführerischen Ausführungen ausschliesslich durch Kontakte innerhalb der Familie und in der Freizeit sichergestellt werden soll. Diese Kontakte gehen nicht über das hinaus, was auch Kinder, welche die öffentliche Schule besuchen, üblicherweise neben dem Zusammensein mit gleichaltrigen Kindern im Klassenverband an sozialen Kontakten erfahren. Hinzu kommt, dass der Unterricht hauptsächlich durch die Beschwerdeführer, d.h. die Eltern, erteilt werden soll; es fehlt dem Vorhaben mithin auch an einer intensiveren Auseinandersetzung mit aussenstehenden Erwachsenen, wie dies beim Unterricht im Klassenverband durch den Kontakt mit den Lehrern der Fall ist. Zusätzliche Massnahmen der Unterrichtsgestaltung, welche eine Gleichwertigkeit der Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit gewährleisten würden, sind nicht vorgesehen. Unter diesen Umständen ist ein Ersatz der integrativen Funktion des Unterrichts im Klassenverband nicht gewährleistet, und das Vorhaben der Beschwerdeführer genügt den Anforderungen von Art. 123 Abs. 2 VSG nicht. Die Bewilligung zum privaten Einzelunterricht wurde vom Erziehungsrat somit zu Recht verweigert. Da es sich bei der Sicherstellung der Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit um eine wesentliche Bewilligungsvoraussetzung handelt, mit einer Auflage aber nur Umstände von untergeordneter Natur geregelt werden dürfen (vgl. Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 52 zu Art. 49), fällt auch die Erteilung einer Bewilligung unter Auflagen gestützt auf Art. 123 VSG in Verbindung mit Art. 117 Abs. 2 VSG ausser Betracht. Im übrigen ist es weder Sache der Behörden noch des Gerichts, im einzelnen aufzuzeigen, welche konkreten Massnahmen die Beschwerdeführer vorkehren müssen, damit ihr Vorhaben den Anforderungen von Art. 123 Abs. 2 VSG genügt.

e) Zusammenfassend steht somit fest, dass die Beschwerde, soweit die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 123 VSG umstritten ist, als unbegründet abzuweisen ist. Nicht weiter geprüft werden muss unter diesen Umständen, ob das Vorhaben der Beschwerdeführer die übrigen Voraussetzungen von Art. 123 VSG in Verbindung mit Art. 117 VSG erfüllt. Immerhin ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass ein konkretes Konzept, das über eine Idee hinausgeht, fehlt. Sodann ist mit Blick auf das Verfahrensergebnis auf die von den Beschwerdeführern beantragten Parteienund Zeugenbefragungen sowie die Einholung von Expertisen zu verzichten.

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3./ a) Im weiteren rügen die Beschwerdeführer die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr. Die Gebühr von Fr. 1'000.-- beweise, dass mit dem Entscheid eine abschreckende Wirkung auch auf andere Gesuchssteller erzielt werden solle, da in anderen Fällen lediglich Gebühren in der Grössenordnung von Fr. 300.-- bis Fr. 500.-- erhoben würden. Die Gebühr sei deshalb vom Verwaltungsgericht herabzusetzen.

b) Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Im Streitfall kann somit nur geprüft werden, ob die Verwaltung ihren Beurteilungsspielraum überschritten oder missbraucht hat und damit rechtswidrig handelte. Dabei ist zu beachten, dass den Behörden bei der Bemessung der Höhe der Entscheidgebühr ein weiter Ermessensspielraum zukommt (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 54 f.).

c) Für den Erlass einer Verfügung wurden eine Minimalund Maximalgebühr von Fr. 50.-- bzw. Fr. 5'000.-- festgelegt (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Die erhobene Gebühr erweist sich somit ohne weiteres als tarifkonform. Bestehen für die Gebühr ein Mindestund ein Höchstansatz, so ist sie innerhalb dieses Rahmens nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung, dem Zeitund Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen (Art. 11 der Verwaltungsgebührenverordnung, sGS 821.1). Inwiefern die Vorinstanz mit Blick auf diese Kriterien ihren Ermessensspielraum bei der Festlegung der Gebühr verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt. Nicht massgeblich sein kann jedenfalls die Gebührenhöhe, die der Erziehungsrat in Fällen erhebt, die andere Sachverhalte und Rechtsfragen zum Gegenstand haben. Die Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen.

4./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).

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Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlen die Beschwerdeführer unter

Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung dieses Entscheides an:

– die Beschwerdeführer

– die Vorinstanz

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