Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2005.101 • VGN SG B.2005.101 KI-generiert

Expulsion Order Review Following Marriage During Appeal

Geschäftsnummer B.2005.101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal by a foreign national, previously ordered to be expelled due to multiple criminal convictions and substantial social welfare reliance, where the key issue was the subsequent marriage to a Swiss citizen during the appeal process. The court reasoned that in immigration matters, it must consider the factual situation at the time of the decision, and therefore the marriage constitutes a significant change in the legal circumstances, necessitating the inclusion of the spouse's interests and financial capacity in the assessment of proportionality and family life rights. Consequently, the court partially upheld the appeal, quashed the expulsion order, and remanded the case to the lower authority for a new decision incorporating this material change, while also adjusting the compensation awarded to the appellant's former legal counsel for the prior proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 61 Abs. 3 VRP, Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Expulsion Order Review Following Marriage During Appeal: The court reasoned that in immigration matters, it must consider the factual situation at the time of the decision, and therefore the marriage constitutes a significant change in the legal circumstances, necessitating the inclusion of the spouse's interests and financial capacity in the assessment of proportionality and family life rights. Consequently, the court partially upheld the appeal, quashed the expulsion order, and remanded the case to the lower authority for a new decision incorporating this material change, while also adjusting the compensation awarded to the appellant's former legal counsel for the prior proceedings.

Schlagwörter

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Ausweisung im Ausländerrecht ausländischer Ehegatte ausländischer Entscheid Einspruch gegen die Eheschliessung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht strafbare Handlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 11 Abs. 3 ANAG
Cited in the reasoning to state that expulsion may only be ordered if it appears appropriate.
Art. 45 Abs. 1 VRP
1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP).
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
Cited in the reasoning to describe one of the grounds for expulsion (conviction for a crime or offense).
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Es hat deshalb auch eine Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsgründe von Art. 8 Abs. 2 EMRK zu erfolgen.
Art. 61 Abs. 3 VRP
Cited in the reasoning regarding the principle of excluding 'true novae' in the administrative court proceedings, which is contrasted with the necessity to consider the factual situation at the time of the decision in alien law.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK
Cited in the reasoning regarding the right to family life, which must be considered in the balancing of interests.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK
Cited in the reasoning as part of the balancing of interests under the conditions for interference.
Art. 56 Abs. 2 VRP
1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an das Ausländeramt

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 128 II 149
Im Ausländerrecht indessen hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheides abzustellen hat (BGE 128 II 149; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz.
BGE 122 II 8
Zum andern sind im Hinblick auf den Ausweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit bei der Beurteilung, ob die Unterstützung auch in Zukunft zu leisten ist, auch die finanziellen Möglichkeiten der Ehefrau zu berücksichtigen (BGE 122 II 8).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP

Used to annul the previous decision and remand the case to the Cantonal Aliens Office for a new decision due to a substantial change in circumstances (marriage).

Art. 61 Abs. 3 VRP

Cited in the reasoning regarding the principle of excluding 'true novae' in the administrative court proceedings, which is contrasted with the necessity to consider the factual situation at the time of the decision in alien law.

Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP

Cited in the reasoning to establish the legitimacy of the appellant to bring the appeal.

Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP

Cited in the reasoning to confirm that the appeal submissions met the formal and content requirements.

Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 288 ZPG

Used as the basis for provisionally waiving the collection of official costs due to the granting of free legal aid.

Art. 31 Abs. 3 AnwG

Cited in the reasoning regarding the assessment of the lawyer's fee in the previous instance, which was corrected in the cost appeal (order 2).

Art. 22 Abs. 1 lit. c und Art. 19 HonO in Verbindung mit Art. 30 lit. b Ziff. 2 und Art. 31 Abs. 3 AnwG

Used to set the claim of the appointed legal counsel for the appeal proceedings.

Art. 22 Abs. 1 lit. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO

Cited in the reasoning regarding the applicable fee range for representation before administrative bodies, relevant for the cost appeal.

Art. 19 HonO

Cited in the reasoning regarding the criteria for determining the basic fee within the fixed range, relevant for the cost appeal.

Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, abgekürzt AnwG

Cited in the reasoning regarding the assessment of the lawyer's fee by the lower authority in the recourse procedure, which was corrected in the cost appeal.

Art. 266 des Zivilprozessgesetzes (sGS 961.2, abgekürzt ZPG)

Applied analogously to impose all official costs on the appellant despite partial success, due to the outcome of the case (remand).

Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG

Cited in the reasoning to describe one of the grounds for expulsion (conviction for a crime or offense).

Art. 11 Abs. 3 ANAG

Cited in the reasoning to state that expulsion may only be ordered if it appears appropriate.

Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, SR 142.201

Cited in the reasoning regarding the criteria for assessing appropriateness (severity of fault, duration of stay, disadvantages).

Art. 7 Abs. 1 in fine ANAG

Cited in the reasoning to state that marriage to a Swiss citizen does not fundamentally preclude expulsion.

Art. 8 Ziff. 1 EMRK

Cited in the reasoning regarding the right to family life, which must be considered in the balancing of interests.

Art. 8 Ziff. 2 EMRK

Cited in the reasoning as part of the balancing of interests under the conditions for interference.

Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP

Cited in the reasoning to confirm the factual jurisdiction of the administrative court.

Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP

Cited in the reasoning to confirm that the appeal submissions met the formal and content requirements.

Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP

Cited in the reasoning to establish the legitimacy of the appellant to bring the appeal.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2005/101 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.02.2006 Entscheiddatum: 22.02.2006

Entscheid Verwaltungsgericht, 22.02.2006 Ausländerrecht, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20). Ausweisung eines in der Schweiz niedergelassenen Ausländers, der mehrmals straffällig wurde sowie erhebliche Sozialleistungen bezog. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden grundsätzlich keine echte Noven mehr berücksichtigt; aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Ausländerrecht indes auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheides abzustellen. Die Verheiratung des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens bewirkt eine wesentliche Änderung der Rechtslage, weshalb die Streitsache an das Ausländeramt zurückzuweisen ist (Verwaltungsgericht, B 2005/101).

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin Dr. R. Hirt

_______________

In Sachen

E. M.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B. W.,

gegen

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Justizund Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,

Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Ausweisung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ Der brasilianische Staatsangehörige E. M., geb. 1967, heiratete im Jahr 1988 die Schweizerin M. W.. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihm daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. 1989 wurde der gemeinsame Sohn M. L. geboren. Am

16. August 1993 erhielt E. M. die Niederlassungsbewilligung. Am 14. Dezember 1993 wurde die Ehe mit M. W. geschieden.

E. M. machte sich während seiner Anwesenheit in der Schweiz mehrfach strafbar: Im August 1994 wurde er vom Bezirksgericht S. wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu drei Monaten Gefängnis bedingt verurteilt; im März 1995 verurteilte ihn das Bezirksgericht U. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu fünf Monaten Gefängnis bedingt; im Dezember 1997 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Fr. 300.-- gebüsst; im Mai 1998 wurde er wegen Diebstahls und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom Bezirksamt N. zu vierzehn Tage Gefängnis und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt; im Dezember 1998 büsste ihn das Bezirksamt

R. wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts mit Fr. 150.--; im März 2000 verurteilte ihn das Bezirksamt R. wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher Widerhandlung

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gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Wochen und einer Busse von Fr. 60.--; im April 2002 büsste ihn das Untersuchungsamt

S. wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfacher Übertretung des Transportgesetzes mit Fr. 400.--; im Juli 2003 büsste ihn das Untersuchungsamt S. erneut wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz mit Fr. 250.--; im Dezember 2003 verurteilte ihn das Untersuchungsamt S. wegen Betrugs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu vier Wochen Gefängnis.

Seit 1997 wurde E. M. mit Sozialhilfeleistungen von rund Fr. 120'000.-- unterstützt.

Nach einer Verwarnung und einer angedrohten Ausweisung verfügte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen am 18. März 2004 die Ausweisung von E. M. für die Dauer von fünf Jahren.

B./ Den gegen die Verfügung vom 18. März 2004 erhobenen Rekurs wies das Justizund Polizeidepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. Juni 2005 ab. Es erwog im wesentlichen, E. M. habe durch sein Verhalten mehrere Ausweisungsgründe nach dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) erfüllt und sich hiervon auch nicht durch Verwarnung und angedrohte Ausweisung abbringen lassen. Es bestehe deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Ausweisung, welches sein persönliches Interesse an einem Verbleib überwiege. Die Ausweisung erweise sich daher als rechtund verhältnismässig.

C./ Mit Eingabe vom 15. Juni 2005 erhob E. M. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung und ersuchte um Ansetzung einer Frist für die Beschwerdebegründung.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ab (Ziff. 1 des Dispositivs) und forderte den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten (Ziff. 2 des Dispositivs) sowie innert gleicher Frist die Beschwerde durch einen Antrag, eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung

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unter Beilage der Beweismittel zu ergänzen (Ziff. 3 des Dispositivs); zugleich wurden die Kosten der Verfügung zur Hauptsache geschlagen (Ziff. 4 des Dispositivs).

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. August 2005 beantragte E. M. vor Bundesgericht, die Präsidialverfügung vom 16. Juni 2005 sei aufzuheben und ihm auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und - verbeiständung zu gewähren.

Mit Entscheid vom 8. November 2005 hiess das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war, und hob die Ziffern 1, 2 und 4 des Dispositivs der Präsidialverfügung vom 16. Juni 2005 auf. Auf die Erhebung amtlicher Kosten wurde verzichtet und der Kanton St. Gallen verpflichtet, E. M. für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid im wesentlichen damit, dass E. M. zwar wiederholt straffällig geworden sei und beträchtliche Sozialhilfeleistungen bezogen habe, dass es sich aber bei diesen Straftaten weder um Gewaltoder Sexualdelikte noch um Betäubungsmittelhandel handle und dass auch die Gesamtdauer der Freiheitsstrafen von knapp zehn Monaten nicht für eine besonders schwere Delinquenz spreche. Zudem halte er sich seit knapp

17 Jahren, wovon 12 Jahre mit Niederlassungsbewilligung, in der Schweiz auf, wo auch sein heute 16-jähriger Sohn lebe. Schliesslich scheine E. M. einer geregelten Arbeit nachzugehen und beabsichtige, seine Freundin schweizerischer Staatsangehörigkeit zu heiraten. Unter diesen Umständen erscheine die Aussichtslosigkeit der beim Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde entgegen den Ausführungen in der Präsidialverfügung nicht als eindeutig.

Aufgrund dieses Urteil des Bundesgerichts, welches die Präsidialverfügung vom 16. Juni 2005 aufhob, wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und

– verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt B. W., Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestimmt.

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Mit Eingabe vom 29. November 2005 ergänzte E. M. seine Beschwerdeerklärung vom

15. Juni 2005 und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm der weitere Verbleib in der Schweiz zu bewilligen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidfindung zurückzuweisen. Zudem sei für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'797.65 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen; unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und der Unterzeichnete mit letzterer zu beauftragen. Als verfahrensleitende Anträge bringt er zudem vor, der Präsident des Verwaltungsgerichts solle in den Ausstand treten und es sei E. M. für den Fall, dass die Rechtsmittelinstanz auf die Einvernahme der angebotenen Zeugen und Sachverständigen verzichten wolle, die Gelegenheit zu geben, schriftliche Aussagen der entsprechenden Personen nachzureichen. E. M. begründet die Beschwerde im wesentlichen damit, dass er keine schwerwiegenden Straftaten begangen habe, weshalb das öffentliche Interesse an einer Ausweisung sein privates Interesse an einem Verbleib nicht zu überwiegen vermöge. Zudem habe er seine Probleme überwunden, sozialen Halt und eine ihn befriedigende Arbeitsstelle gefunden, weshalb auch das günstige künftige Verhalten zu würdigen sei. Auch hinsichtlich der Sozialhilfeleistungen bestünde keine Gefahr eines erneuten Bezugs, da er eine feste Anstellung habe und seit einiger Zeit gar seine Schulden abbaue. Schliesslich führe er auch wieder eine intensive Beziehung mit seinem Sohn, den er mindestens wöchentlich treffe, und sei seit dem 26. August 2005 mit einer Schweizerin verheiratet.

Am 29. November 2005 stellte die Ehegattin von E. M., G. M., beim Ausländeramt ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann. Das Ausländeramt teilte daraufhin dem Rechtsvertreter von E. M. mit, dass es bereit wäre, E. M. nach Rückzug der Beschwerde eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Andernfalls würde das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids sistiert. Mit Antwortschreiben vom 1. Dezember 2005 verzichtete E. M. auf einen Rückzug der Beschwerde, beantragte aber, das Gesuch um Familiennachzug sei unabhängig vom hängigen Beschwerdeverfahren zu prüfen.

In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2005 zur hängigen Beschwerde beantragt das Justizund Polizeidepartement die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf ergänzende Bemerkungen.

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Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 wies die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts das Ausstandsbegehren von E. M. gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ab.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Gleiches gilt für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung zufolge unentgeltlicher Rechtsvertretung im Rekursverfahren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann der unentgeltliche Vertreter die Festsetzung der Entschädigung im eigenen Namen mit dem ordentlichen Rechtsmittel anfechten (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 265 mit weiterem Hinweis). Die Beschwerdeeingaben vom 15. Juni und 29. November 2005 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).

Auf die Beschwerde von E. M. und die Kostenbeschwerde des Rechtsvertreters ist einzutreten.

2./ a) Ein Ausländer kann u.a. aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG), wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b), oder wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt (lit. d). Das Vorliegen eines solchen Grundes ist als Voraussetzung für eine Ausweisung aber noch nicht hinreichend. Eine Ausweisung darf vielmehr nur dann verfügt werden, wenn sie angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Zur Beurteilung der Angemessenheit sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu würdigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, SR 142.201). Hat ein

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Ausländer anwesenheitsberechtigte Familienmitglieder, stellt die Ausweisung regelmässig einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) dar. Es hat deshalb auch eine Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsgründe von Art. 8 Abs. 2 EMRK zu erfolgen.

b) Der Beschwerdeführer heiratete am 26. August 2005, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Streitsache bereits beim Verwaltungsgericht hängig war, G. K.. Im Grundsatz werden im Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Tatsachen berücksichtigt, die nach Abschluss des Rekursverfahrens eingetreten sind (sog. "echte Noven"; vgl. Art. 61 Abs.

3 VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 642). Im Ausländerrecht indessen hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheides abzustellen hat (BGE 128 II 149; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 645). Folglich ist die Eheschliessung des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin im Beschwerdeverfahren beachtlich.

c) Die Verheiratung des Beschwerdeführers bewirkt eine wesentliche Änderung der Rechtslage. Zum einen sind im Streitfall neu auch die Interessen der Ehefrau in die Abwägung einzubeziehen, da die Ausweisung des Ehemannes einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Familienleben darstellt. Zum andern sind im Hinblick auf den Ausweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit bei der Beurteilung, ob die Unterstützung auch in Zukunft zu leisten ist, auch die finanziellen Möglichkeiten der Ehefrau zu berücksichtigen (BGE 122 II 8). Diese geänderte Rechtslage rechtfertigt es, die Streitsache an das Ausländeramt zurückzuweisen. Dies gilt unabhängig davon, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist, einer Ausweisung nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. Art. 7 Abs. 1 in fine ANAG sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Würde das Verwaltungsgericht in Berücksichtigung der neuen Tatsache entscheiden, unterbliebe eine Interessenabwägung durch eine Behörde mit umfassendem Ermessensspielraum. Zudem wäre eine Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen. Das Gesagte führt dazu, den angefochtenen Rekursentscheid vom 1. Juni 2005 aufzuheben und die Streitsache gestützt auf Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an das Ausländeramt

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zurückzuweisen. Dies entspricht einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde, da über den im Rechtsbegehren geforderten Verzicht auf eine Ausweisung noch nicht abschliessend entschieden wird (vgl. VerwGE vom 17. August 2004 i.S. R.H.). Im übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang ist auf die Abnahme der vom Beschwerdeführer genannten Beweismittel zu verzichten, und es ist ihm auch keine Gelegenheit zur Einreichung weiterer schriftlicher Bestätigungen zu gewähren.

3./ a) Zu prüfen ist im weiteren die Rüge des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, seine Kostennote sei im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht gekürzt worden.

b) Der Rechtsvertreter hat im Rekursverfahren eine Kostennote über Fr. 1'797.65 (Fr. 1'600.-- Honorar, Fr. 70.70 Barauslagen, Fr. 126.95 MWSt) eingereicht. Die Vorinstanz erachtete das geltend gemachte Honorar als übersetzt und legte die Entschädigung zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ausgehend von einem Honorar von Fr. 1'000.-- auf Fr. 800.-- fest (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, abgekürzt AnwG).

c) Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.-- bis Fr. 5'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Den Behörden kommt diesbezüglich ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Hirt, a.a.O.,

S. 202, mit weiteren Hinweisen). Die Gründe für die Kürzung einer Kostennote brauchen von den Behörden und Gerichten nur – aber immerhin - summarisch dargelegt zu werden (Hirt, a.a.O., S. 208 mit weiterem Hinweis).

d) Ausgehend von einem zugestandenen Honorar von Fr. 1'000.-- und einem mittleren Stundenansatz von Fr. 200.-- (vgl. Art. 24 Abs. 1 HonO) erachtet die Vorinstanz für das gesamte Rekursverfahren einen Aufwand von fünf Stunden als angemessen. Der Rechtsvertreter führt hierzu aus, dass das Rechtsmittelverfahren neben zwei Besprechungen mit dem Klienten zunächst das Studium der umfangreichen Akten des

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Ausländeramtes bedingt habe. Zudem seien Briefe an Drittpersonen zu schreiben und Auskünfte wie etwa der Suchtberatungsstelle, des behandelnden Hausarztes und des Arbeitgebers einzuholen gewesen. Schliesslich habe die Rekursschrift verfasst werden müssen.

e) Die Vorinstanz hat nicht (auch nicht summarisch) begründet, weshalb sie die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsvertreters als übersetzt erachtet hat. Die geltend gemachten Aufwendungen hängen mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers zusammen und erweisen sich zur gehörigen Führung des Mandats nicht als überflüssig (vgl. Hirt, a.a.O., S. 247). Der in Rechnung gestellte zeitliche Aufwand von 10.1 Stunden ist für die Durchsicht der Akten, die Instruktion des Mandanten und die Ausarbeitung der Rekursschrift nachvollziehbar und nicht übersetzt; demgegenüber erweist sich der zugestandene Aufwand von fünf Stunden als knapp bemessen. Die Nichtberücksichtigung der Barauslagen und die zusätzliche Kürzung des Honorars um einen Fünftel führen schliesslich dazu, dass das von der Vorinstanz zugesprochene Entgelt nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den geleisteten Diensten steht (vgl. Hirt, a.a.O., S. 248). Dies stellt eine Rechtsverletzung dar, weshalb die Kostenbeschwerde gutzuheissen und das Entgelt des unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Vertretung des Beschwerdeführers auf Fr. 1'797.65 festzusetzen ist.

4./ Ausschlaggebend für die teilweise Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers ist seine nachträgliche Verheiratung mit einer Schweizerin. Da mithin nicht die Vorinstanz den Verfahrensausgang zu vertreten hat, wäre es stossend, dem Staat amtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. In analoger Anwendung von Art. 266 des Zivilprozessgesetzes (sGS 961.2, abgekürzt ZPG; vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 785) sind deshalb dem Beschwerdeführer trotz seines teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren (inkl. Verfügung der Vizepräsidentin vom 12. Januar 2006 und Beurteilung der Kostenbeschwerde des Rechtsvertreters durch das Verwaltungsgericht) die gesamten amtlichen Kosten aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die Erhebung der Kosten vorläufig zu verzichten (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art.

288 ZPG).

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Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren (inkl. Verfügung der Vizepräsidentin vom 12. Januar 2006) ist auf Fr. 1'600.-- zuzügl. MWSt festzusetzen (Art. 22 Abs. 1 lit. c und Art. 19 HonO in Verbindung mit Art. 30 lit. b Ziff. 2 und Art. 31 Abs. 3 AnwG).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

z u R e c h t e r k a n n t:

1./ Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 des Rekursentscheides vom 1. Juni 2005 wird aufgehoben und die Streitsache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an das Ausländeramt zurückgewiesen. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2./ Die Kostenbeschwerde des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird gutgeheissen und Ziff. 3 des Rekursentscheides vom 1. Juni 2005 wie folgt geändert:

"Der Kanton St. Gallen entschädigt B. W., Rechtsanwalt, zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 1'797.65 (inkl. MWSt)."

3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege wird auf die Erhebung vorläufig verzichtet.

4./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'600.-- zuzügl. MWSt.

V. R. W.

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

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Zustellung dieses Entscheides an:

– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt

B. W.)

– die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Soweit die Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.

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