Absence from Interrogation vs. Withdrawal of Objection to Penalty Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether the legal fiction of withdrawal of an objection to a penalty order applies when a person who objected fails to appear for a mandated interrogation without excuse, as stipulated by Article 355(2) of the Code of Criminal Procedure. The court reasoned that this statutory fiction of withdrawal is only triggered if the unexcused absence, viewed under the principle of good faith, indicates a disinterest in the continuation of the criminal proceedings; therefore, a simple unexcused failure to appear for the public prosecutor's interrogation is insufficient on its own to establish the withdrawal fiction, especially where the defendant previously communicated their stance and requested official defense.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 355 Abs. 2 StPO, Art. 201 StPO, Art. 205 StPO, Art. 393 ff. StPO; Absence from Interrogation vs. Withdrawal of Objection to Penalty Order: The court reasoned that this statutory fiction of withdrawal is only triggered if the unexcused absence, viewed under the principle of good faith, indicates a disinterest in the continuation of the criminal proceedings; therefore, a simple unexcused failure to appear for the public prosecutor's interrogation is insufficient on its own to establish the withdrawal fiction, especially where the defendant previously communicated their stance and requested official defense.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article established the legal fiction of withdrawal of the objection, which the court evaluated and ultimately found inapplicable based on the facts.
This provision governs the appeal procedure against the decision based on the fiction of withdrawal, which was referenced in the context of the procedural consequence of the prosecutor's finding.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: AK.2019.135 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 30.10.2019 Entscheiddatum: 29.05.2019
Entscheid Anklagekammer, 29.05.2019 Art. 355 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Rückzugsfiktion bei Einsprache gegen Strafbefehl. Bleibt eine gegen den Strafbefehl Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt nach Art. 355 Abs. 2 StPO ihre Einsprache als zurückgezogen (sog. Rückzugsfiktion). Diese gesetzliche Rückzugsfiktion kann allerdings nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann. Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der staatsanwaltlichen Einvernahme genügt für sich allein dementsprechend nicht, um die gesetzliche Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO eintreten zu lassen (Anklagekammer, 29. Mai 2019, AK.2019.135).
Aus den Erwägungen:
II.2.a) Gemäss Art. 201 StPO ergehen die Vorladungen u.a. der Staatsanwaltschaft schriftlich (Abs. 1) und enthalten den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens (Abs. 2 lit. f). Nach Art. 205 StPO hat, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten (Abs. 1). Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Abs. 4). Bleibt eine gegen den Strafbefehl Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt nach Art. 355 Abs. 2 StPO ihre Einsprache als zurückgezogen (sog. Rückzugsfiktion). Diese gesetzliche Rückzugsfiktion kann allerdings nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
werden kann (BGE 140 IV 82 E. 2.5; BGer. 6B_152/2013 E. 4.1 und 4.5, je m.w.H.; ferner BGer. 6B_372/2013 E. 2.2). Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der staatsanwaltlichen Einvernahme genügt für sich allein dementsprechend nicht, um die gesetzliche Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO eintreten zu lassen (AK. 2018.151-AK E. II.2.2).
Geht die Staatsanwaltschaft von einer Rückzugsfiktion aus, hat sie eine entsprechende mittels Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anfechtbare Verfügung zu erlassen (BSK StPO – Riklin, Art. 355 N 2; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, Art. 355 N 4; Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 355 N 2).
b) Die Vorinstanz erliess am 20. März 2019 eine solche Verfügung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer der Einvernahme am 19. März 2019 unentschuldigt ferngeblieben sei und somit die Einsprache als zurückgezogen gelte.
c) Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er (wie er bereits mitgeteilt habe) bei einem persönlichen Erscheinen nichts Neues sagen könne. Für Ihn sei der Fall erst erledigt, wenn die falsche Signalisation gemäss SVG/SVV richtig signalisiert sei.
d) Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits am
11. Dezember 2018 zu einer Einvernahme am 18. Februar 2019 vorgeladen hatte. Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2019 (Poststempel). In dieser Eingabe teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am
18. Februar 2019 nicht zur Einvernahme erscheinen werde und kündigte an, dass er "auf weitere Aufgebote und Befehle" nicht mehr reagieren werde. Darauf erliess die Vorinstanz am 13. Februar 2019 den Strafbefehl, wogegen der Beschwerdeführer am
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
21. Februar 2019 Einsprache erhob. Am 27. Februar 2019 lud die Vorinstanz dann den Beschwerdeführer erneut für eine Einvernahme am 19. März 2019 vor. Die Vorladung (mit Hinweis auf die Rechtsfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben) wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2019 zugestellt. Zur Einvernahme ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Dies hatte die angefochtene Verfügung gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO zur Folge.
Das zuvor dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers lässt allerdings nicht auf sein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens schliessen, zumal er bereits auf die erste Vorladung vom 11. Dezember 2018 antwortete, dass er "auf weitere Aufgebote und Befehle" nicht reagieren werde sowie an seiner Meinung bezüglich falscher Signalisation festhalte. Seine Position wiederholte er zudem auch bei Erhebung der Einsprache, wobei er zusätzlich sinngemäss um amtliche Verteidigung ersuchte, was der Annahme des erforderlichen Desinteresses ebenfalls entgegensteht. Dem Grundsatz von Treu und Glauben folgend kann vorliegend nicht von einem Desinteresse des Beschwerdeführers am weiteren Gang des Strafverfahrens ausgegangen werden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3