Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AK.2018.127 • KGN SG AK.2018.127 KI-generiert

Departmental Appeal Legitimacy in Non-Prosecution Decision

Geschäftsnummer AK.2018.127
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the appeal legitimacy of a departmental authority against a decision not to prosecute, determining that under criminal procedure rules, only parties with a legally protected interest in overturning or amending the decision may appeal, and a mere notifier or a department is generally not considered a party unless specifically granted rights by law. The court reasoned that while federal and cantonal laws can grant additional authorities public party rights, the relevant cantonal statute only conferred such rights upon the responsible department in matters concerning animal/environmental protection, forestry, hunting, or fishing; since the current case concerned cultural heritage law, and no legal basis granted the department party status for this specific matter, the appeal was dismissed for lack of standing.

Legislator-Regeste

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Art. 104 Abs. 2 StPO, Art. 38 EG-StPO, Art. 310 StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO; Departmental Appeal Legitimacy in Non-Prosecution Decision: The court reasoned that while federal and cantonal laws can grant additional authorities public party rights, the relevant cantonal statute only conferred such rights upon the responsible department in matters concerning animal/environmental protection, forestry, hunting, or fishing; since the current case concerned cultural heritage law, and no legal basis granted the department party status for this specific matter, the appeal was dismissed for lack of standing.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Strafverfolgung rechtlich geschütztes Interesse Rechtsstellung Geschäftsordnung Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 EG-StPO

The court ruled on the appellant's standing by referencing the specific cantonal provision granting party rights to departments, which was found not to apply here.

Art. 104 Abs. 2 StPO

The court cited the federal law provision that grants Cantons the power to grant party rights to other authorities, which is the basis for the Cantonal law cited.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: AK.2018.127 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 28.10.2019 Entscheiddatum: 21.06.2018

Entscheid Anklagekammer, 21.06.2018 Art. 104 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 38 EG-StPO (sGS 962.1) Beschwerdelegitimation eines Departementes. Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen wahren, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen (Art. 104 Abs. 2 StPO). Von dieser Kompetenz hat der Kanton St. Gallen im Wesentlichen in Art. 38 EG-StPO Gebrauch gemacht. Wurden einem Department durch den Gesetzgeber keine Parteirechte eingeräumt, so ist dieses nicht beschwerdelegitimiert (Anklagekammer, 21. Juni 2018, AK.2018.127).

Aus den Erwägungen:

II. 2.a) Die Anklagekammer entscheidet über Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen gemäss Art. 310 StPO (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art.

322 Abs. 2 StPO und Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 EG-StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Die Beschwerde hat schriftlich und begründet zu erfolgen und muss innert zehn Tagen bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 ff. StPO). Die Beschwerden gegen die angefochtenen Verfügungen wurden fristgerecht eingereicht.

b) Zu prüfen ist des Weiteren, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Er selbst stützt seine Beschwerdelegitimation auf Art. 382 Abs. 1 StPO als

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„Anzeigeerstatter bzw. Vertreter des Gemeinwesens“ (act. 1, S. 2). Nicht geltend macht er hingegen (richtigerweise) eine eigentliche Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO.

c) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind nach Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Der blosse Anzeigeerstatter ist in der Regel (und auch vorliegend) nicht zur Beschwerde legitimiert. Ein Ausnahmefall ist nicht gegeben (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N 293 ff.).

d) Sodann können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen wahren, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen (Art. 104 Abs. 2 StPO). Von dieser Kompetenz hat der Kanton St. Gallen im Wesentlichen in Art. 38 EG-StPO Gebrauch gemacht. Dieser hält fest, dass dem zuständigen Departement bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Tierund Umweltschutzes, der Waldgesetzgebung sowie in Jagdund Fischereiangelegenheiten Parteirechte eingeräumt werden (Art. 38 Abs. 1 EG-StPO).

e) Vorliegend sind jedoch weder Tier-, Umweltschutz-, Waldgesetzgebung noch Jagdoder Fischereiangelegenheiten betroffen, sondern das Kulturerbegesetz (KEG). Der Gesetzgeber hat diesbezüglich dem zuständigen Departement keine Parteirechte eingeräumt in Art. 38 Abs. 1 EG-StPO. Ebenso wenig findet sich im KEG eine rechtliche Grundlage, welche dem Beschwerdeführer Parteirechte einräumen würde. Solches wird (richtigerweise) auch gar nicht geltend gemacht. Schliesslich fällt auch auf, dass die Frage einer allfällig konkreten Beschwerdelegitimation – anders als in den Fällen von Art. 38 EG-StPO – weder in der Ermächtigungsverordnung noch in den Anhängen dazu eine Regelung erfahren hat. Insgesamt ist der Beschwerdeführer nicht

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beschwerdelegitimiert nach Art. 382 Abs. 1 StPO (vgl. GVP 2014 Nr. 71; Brandenberger, Der Staat als Verletzter im Strafprozess – eine Rollenverteilung, in: forumpoenale 4/2016, S. 225 ff.). Dies hat er im Übrigen nach Einreichung und Zustellung der Vernehmlassung der Vorinstanz, welche die Legitimation ausdrücklich bestritten hat, unbestritten gelassen.

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