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AK.2017.27 • KGN SG AK.2017.27 KI-generiert

Police DNA Sampling Appeal Mootness

Geschäftsnummer AK.2017.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that a police order for compulsory identification procedures (e.g., fingerprinting) that requires subsequent authorization from the prosecutor to enforce is not a directly appealable procedural act, as the police cannot enforce it themselves, but a non-invasive DNA sample collection ordered and performed independently by the police constitutes an appealable procedural act because the person cannot refuse it. However, in this specific case, the appeal was declared moot and dismissed at the state's expense because both the police and the public prosecutor subsequently waived the intended DNA sampling due to the circumstances and proportionality considerations after the appeal was filed, thereby eliminating the appellant's interest in legal protection.

Legislator-Regeste

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Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 17 EG-StPO, Art. 260 Abs. 4 StGB; Police DNA Sampling Appeal Mootness: However, in this specific case, the appeal was declared moot and dismissed at the state's expense because both the police and the public prosecutor subsequently waived the intended DNA sampling due to the circumstances and proportionality considerations after the appeal was filed, thereby eliminating the appellant's interest in legal protection.

Schlagwörter

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Polizei und öffentliche Ordnung prozessleitende Verfügungen DNA-Probennahme Beschlagnahme von Beweismitteln Schutz des öffentlichen Interesses Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

The court implicitly uses this article as the general basis for the admissibility of the appeal against police actions, which leads to the decision to dismiss the appeal as moot.

Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO

The initial discussion centers on this provision regarding police-ordered DNA samples, which established the initial appealability.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: AK.2017.27 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 07.03.2017 Entscheiddatum: 07.03.2017

Entscheid Anklagekammer, 07.03.2017 Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO (SR 312.0) Rechtsmittel gegen polizeilich angeordnete DNA-Proben. Die Polizei kann eine selbständig angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung nicht selber zwangsweise durchsetzen. Sie stellt daher keine mit Beschwerde anfechtbare Verfahrenshandlung dar. Anders verhält es sich aber bei nicht-invasiven DNA-Proben, welche durch die Polizei selbständig angeordnet und durchgeführt werden können. Diese Verfahrenshandlungen stellen daher ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Da im zu beurteilenden Fall Polizei und Staatsanwaltschaft nachträglich auf die Durchführung der Probenahme verzichteten, konnte die Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates als gegenstandslos abgeschrieben werden (Anklagekammer, 7. März 2017, AK.2017.27).

Aus den Erwägungen:

II. 1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind nachfolgend im Einzelnen zu prüfen:

1.1. Die von der Polizei selbstständig befohlene erkennungsdienstliche Behandlung kann von jener nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Weigert sich die betroffene Person, dem Befehl Folge zu leisten, hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden und gegebenenfalls verbindlich zu verfügen (Art. 260 Abs. 4 StGB). Da der Beschwerdeführer vorliegend die von der Polizei selbständig angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung verweigerte und die Staatsanwaltschaft keine entsprechende Verfügung erliess, ist in dieser Hinsicht keine Beschwer des

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Beschwerdeführers zu erkennen. Der polizeiliche Befehl stellt daher kein Beschwerdeobjekt dar.

1.2. In Bezug auf die DNA-Probe ist die Ausgangslage indessen eine andere. Hier kann die Polizei eine nicht invasive Probenahme selbständig anordnen und durchführen (BSK StPO – Christoph Fricker/Stefan Maeder, Art. 255 N 27). Eine Weigerung der betroffenen Person ist insofern nicht vorgesehen. Entsprechend stellt die polizeilich befohlene nicht invasive Abnahme einer DNA-Probe eine polizeiliche Verfahrenshandlung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (BSK StPO - Christoph Fricker/Stefan Maeder, Art. 255 N 43; BSK StPO – Patrick Guidon, Art. 393 N 8; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/ St. Gallen 2011, N 58). Diesbezüglich liegt ein taugliches Beschwerdeobjekt vor. Die Rechtsmittelbelehrung auf dem polizeilichen Befehl, wonach gegen die Anordnung kein Rechtsmittel ergriffen werden könne, ist insofern falsch bzw. unvollständig.

1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend an sich ebenfalls erfüllt. Die Vorinstanz und das Untersuchungsamt Uznach haben allerdings nach Erhebung der Beschwerde mitgeteilt, auf die polizeilich befohlene erkennungsdienstliche Behandlung, einschliesslich der nicht invasiven Probenahme, aufgrund des Sachverhalts und aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu verzichten. Aufgrund dieser Entwicklungen ist die angefochtene Verfahrenshandlung und entsprechend das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich dahingefallen. Die Beschwerde ist entsprechend infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben

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