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AK.2017.237 • KGN SG AK.2017.237 KI-generiert

Wheelchair Accessibility Injury Appeal Overturns Non-Prosecution Decision

Geschäftsnummer AK.2017.237
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court overturned a decision not to prosecute regarding an accident where a wheelchair user fell down an embankment on a path advertised as wheelchair accessible, resulting in severe injuries to his accompanying spouse. The court reasoned that the initial decision to dismiss the case was premature because crucial investigative steps, such as expert assessment of the path's compliance with accessibility standards and formal questioning of witnesses, were omitted, and the dismissal order was issued with a significant delay after the incident, failing to meet the "immediately" requirement for a non-initiation order.

Legislator-Regeste

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Art. 310 StPO, Art. 309 Abs. 4 StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 20 Abs. 1 Bst, Art. 17 Abs. 1 EG-StPO; Wheelchair Accessibility Injury Appeal Overturns Non-Prosecution Decision: The court reasoned that the initial decision to dismiss the case was premature because crucial investigative steps, such as expert assessment of the path's compliance with accessibility standards and formal questioning of witnesses, were omitted, and the dismissal order was issued with a significant delay after the incident, failing to meet the "immediately" requirement for a non-initiation order.

Schlagwörter

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fahrlässige Körperverletzung Bagatellunfall Beschwerdelegitimation Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Entzug des Anwaltspatents begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 StPO

This provision governs the decision on appeals against non-commencement orders, which the court ultimately decided upon by annulling the original order.

Art. 309 Abs. 4 StPO

Cited to show that the requirement for immediate decision on non-commencement was not met due to the significant delay in issuing the order.

Art. 310 Abs. 2 StPO

Cited in conjunction with Art. 322 Abs. 2 StPO to establish the authority of the Indictment Chamber to decide on appeals against non-commencement orders.

Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited in conjunction with Art. 310 Abs. 2 StPO to establish the authority of the Indictment Chamber to decide on appeals against non-commencement orders.

Art. 20 Abs. 1 Bst. b StPO

Cited in conjunction with Art. 310 Abs. 2 StPO to establish the jurisdiction of the Indictment Chamber.

Art. 17 Abs. 1 EG-StPO

Cited in conjunction with Art. 310 Abs. 2 StPO regarding the jurisdiction for the appeal.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to establish the right of any party with a legally protected interest to file an appeal.

Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO

Cited to confirm the standing of the first appellant as an injured party and private prosecutor.

Art. 121 StPO

Cited to confirm the standing of the second and third appellants as legal successors.

Art. 393 ff. StPO

Cited in conjunction with Art. 310 Abs. 2 StPO regarding the formal requirements for the appeal submission.

Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO

Cited to establish that the Indictment Chamber lacks authority to issue instructions regarding future case management when deciding on an appeal against a non-commencement order.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: AK.2017.237 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 26.10.2017 Entscheiddatum: 26.10.2017

Entscheid Anklagekammer, 26.10.2017 Art. 310 StPO (SR 312.0) Auf einem als rollstuhlgängig beworbenen Bergweg stürzte ein Rollstuhlfahrer einen Abhang hinab. Er verletzte sich dabei zwar nur leicht, seine ihn begleitende und den Absturz zu verhindern suchende Ehefrau hingegen sehr schwer. Die in dieser Sache erlassene Nichtanhandnahmeverfügung betreffend einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Betreiber des Wegs wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben, da verschiedene mögliche und aussichtsreiche Abklärungen unterblieben waren und die Nichtanhandnahmeverfügung erst mit erheblichem zeitlichem Abstand zum Unfall und damit nicht "sofort" im Sinne von Art. 309 Abs. 4 StPO ergangen ist (Anklagekammer, 26. Oktober 2017, AK.2017.237).

Aus den Erwägungen:

II.

1. Die Anklagekammer entscheidet über Beschwerden gegen Nichtanhandnahme­ verfügungen gemäss Art. 310 StPO (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 20 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 EG-StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Die Beschwerdeführerin 1 ist als Geschädigte und Strafantragstellerin ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind als Rechtsnachfolger von D.___ sel. (Söhne) ebenfalls zur Beschwerdeführung befugt (Art. 121 StPO). Die Beschwerdeführer 1 – 3 wurden von

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der Vorinstanz auch als Privatkläger behandelt, weshalb ihnen die auf diese Weise erlangte Verfahrensposition im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ohnehin nicht mehr abgesprochen werden könnte (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N 296; GVP 1958 Nr. 47). Die Beschwerde hat schriftlich und begründet zu erfolgen und muss innert zehn Tagen bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 ff. StPO). Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung wurde fristund formgerecht eingereicht. Damit sind die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Sie verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf daher nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbesondere bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen ist in der Regel eine Untersuchung durchzuführen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1376). Demgegenüber ist ein Verfahren mangels Straftatbestands regelmässig nicht an die Hand zu nehmen, wenn es eine rein zivilrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand hätte (BGer. 6B_981/2013 E. 3; BGer. 6B_235/2014 E. 3.2; BSK StPO – Ester Omlin, Art. 310 N 9; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 310 N 3). Mit anderen Worten bedarf es für die Eröffnung einer Strafuntersuchung konkreter Anhaltspunkte für eine Handlung, die tatsächlich strafbar ist. Bestehen keine solchen Anhaltspunkte oder steht zum vornherein fest, dass die in Frage stehende Handlung nicht strafbar ist, ist die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens zu verweigern. Die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein, was dann der Fall ist, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche Aburteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen

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Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit einer Verurteilung hinaus. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachtes sprechen (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 309 N 25; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, § 79 N 1228; ferner GVP 1988 Nr. 74; 1962 Nr. 47).

3.

Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist ein Unfall, bei dem D.___ sel. mit seinem Rollstuhl einen Abhang hinunterstürzte und sich die Beschwerdeführerin 1 eine vollständige Tetraplegie zuzog. Dabei muss fraglos von einem gravierenden Ereignis gesprochen werden, bei dem bereits deshalb Abklärungsbedarf besteht (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 310 N 5 m.w.H.).

4. Abklärungen erfolgten bisher im Wesentlichen durch die Kantonspolizei im Rahmen ihres Ausrückens an die Unfallstelle. Dabei wurden eine Fotodokumentation und eine vermasste Skizze der Unfallstelle erstellt, zwei Zeugen sowie D.___ sel. mündlich befragt und die Aussagen sinngemäss im Rapport vom 31. August 2017 wiedergegeben. Im Polizeirapport wurde sodann vermerkt, dass "Abklärungen bezüglich den Anforderungen dieses Weges beim Betriebsleiter der X.____ […] negativ [verliefen]", ohne dass sich der genaue Gehalt dieser Bemerkung erschliessen würde. Den Hinweisen der Beschwerdeführer, wonach der Wanderweg den Vorgaben bezüglich Rollstuhlgängigkeit gemäss eines einschlägigen Handbuchs des Bundesamts für Strassen ASTRA möglicherweise nicht entspricht (fehlende Wegbreite, Absturzsicherung), wurde seitens der Vorinstanz nicht nachgegangen. Es fand weder ein Augenschein statt, noch wurde der Ausbaustand des Weges fachmännisch begutachtet. Die beiden Unfallzeugen (sowie der zwischenzeitlich verstorbene D.___ sel.) wurden zudem nicht zu Protokoll befragt. Der Elektrorollstuhl wiederum wurde nicht beschlagnahmt, sondern zuerst zum Hersteller verbracht und von dort ins IV- Depot verschoben, wo er letztlich durch die "SAHB Hilfsmittelberatung für Behinderte"

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entsorgt wurde. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdegegnerin 1 sodann (unter Beilage der wesentlichen Verfahrensakten) schriftlich die Möglichkeit, sich im Rahmen einer freigestellten Stellungnahme zur Sache zu äussern. Abgesehen davon, dass ein solches Vorgehen aus strafprozessualer Sicht grundsätzlich heikel sein kann (GVP 2015 Nr. 92), liess sich die Beschwerdegegnerin 1 auch nicht vernehmen. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erscheinen damit insgesamt unzureichend und erlauben den Schluss, es sei zu keinen strafbaren Handlungen gekommen, nicht. Entsprechend besteht weiterer Abklärungsbedarf, wobei diese Abklärungen im Rahmen eines Strafverfahrens vorzunehmen sind. Entsprechende Abklärungsmöglichkeiten sind beispielsweise mit der Ermittlung und Befragung der für den Weg und dessen Bewerbung verantwortlichen Personen, der förmlichen Einvernahme der beiden Zeugen, einem Augenschein und allenfalls einer Begutachtung des Weges vorhanden. Der zwischenzeitlich eingetretene Verlust einzelner Beweismittel steht derartigen Abklärungen nicht entgegen.

5. In rechtlicher Hinsicht wirft der Fall ebenfalls Fragen auf, die sich beim gegenwärtigen Aktenstand noch nicht beantworten lassen. Sollte sich zeigen, dass der Weg als rollstuhlgängig beworben wurde, obwohl er den hierfür nötigen Anforderungen nicht entsprach, würden sich verschiedene rechtliche Fragen insbesondere zu möglichen Fahrlässigkeitsdelikten stellen. Damit lässt sich derzeit ein allfällig strafbares Verhalten nicht ausschliessen, weshalb für eine Nichtanhandnahmeverfügung auch aus dieser Sicht kein Raum verbleibt.

6. Schliesslich kann gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung nur verzichtet werden, wenn sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird. Vorliegend ereignete sich das fragliche Unfallgeschehen aber bereits am 30. Juli 2016 und wurde der Vorinstanz polizeilicherseits am 31. August 2016 schriftlich rapportiert. Die Nichtanhandnahmeverfügung erging allerdings erst am 29. Juni 2017, mithin fast ein Jahr nach dem Ereignis. Es erscheint daher auch in zeitlicher Hinsicht fraglich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung noch gegeben sind.

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7. Insgesamt erfolgte die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht. Die Beschwerde ist entsprechend zu schützen und die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Es liegt daher an der Vorinstanz, ein Strafverfahren zu eröffnen, zu führen und zu gegebener Zeit förmlich abzuschliessen.

8. Für die Vorinstanz endete die Strafsache mit Erlass der vorliegend zu kassierenden Nichtanhandnahmeverfügung. Im Rahmen der nun erforderlichen Eröffnung einer Untersuchung wird die Vorinstanz auch über die Verfahrensleitung zu entscheiden haben. Da die (neue) Verfahrensleitung entsprechend noch nicht bekannt ist, erweist sich das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer als verfrüht. Der Anklagekammer steht im Zusammenhang mit Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügung sodann auch kein Weisungsrecht zu, das ihr die Erteilung entsprechender Weisungen bezüglich der künftigen Verfahrensleitung durch die Vorinstanz erlauben würde (vgl. Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO; GVP 2011 Nr. 84).

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