Expert Witness Recusal Motion Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court, analogously applying procedural rules for judicial recusal, determined it had jurisdiction to rule on the motion to recuse an expert witness. The court reasoned that the expert's affiliation with a psychiatric clinic that shares an operational sector with the facility treating the subject, which only creates a *theoretical* possibility of access to confidential treatment records, is insufficient to establish actual bias or even the *appearance* of bias, as the expert must obtain necessary documents through proper channels and is aware of the duty to respect non-disclosure rights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 56 StPO, Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 56 lit. a-f StPO, Art. 183 Abs. 3 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 Abs. 1 BV; Expert Witness Recusal Motion Jurisdiction: The court reasoned that the expert's affiliation with a psychiatric clinic that shares an operational sector with the facility treating the subject, which only creates a *theoretical* possibility of access to confidential treatment records, is insufficient to establish actual bias or even the *appearance* of bias, as the expert must obtain necessary documents through proper channels and is aware of the duty to respect non-disclosure rights.
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KI-generiertThis provision lists the grounds for withdrawal applicable to expert witnesses, and the decision rejects the request for withdrawal based on these grounds.
This provision is cited as the rule by which the grounds for withdrawal under Art. 56 StPO apply to expert witnesses, which forms the basis of the decision.
This provision regarding the provision of necessary files to the expert witness is mentioned in the context of affirming the expert's ability to act objectively.
This procedural rule is cited as the basis for the Appellate Court's jurisdiction to rule on the withdrawal request concerning the expert witness by analogy.
This provision concerning access to medical records and the waiver of the right to refuse testimony is mentioned in the context of the expert's handling of documents.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: AK.2016.407 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 04.01.2017 Entscheiddatum: 04.01.2017
Entscheid Anklagekammer, 04.01.2017 Art. 56 StPO (SR 312.0). Die Beschwerdeinstanz hat (auch) Ausstandsgesuche gegen Sachverständige in analoger Anwendung von Art.
59 Abs. 1 lit. b StPO als erste Instanz zu beurteilen.Aus dem Umstand, dass die Gutachterin Ärztin bei einer psychiatrischen Klinik ist, welche ebenfalls eine Betriebsstätte der kantonalen Psychiatrischen Dienste – Sektor […] ist, wie das Psychiatrische Zentrum, bei welchem der Gesuchsteller behandelt wird, kann weder eine Befangenheit noch auch nur der Anschein einer Befangenheit abgeleitet werden. Die (lediglich) theoretische Möglichkeit des Zugriffs auf das Informationssystem und damit auf weitere oder frühere Therapieunterlagen vermag keinen Ausstand zu begründen (Anklagekammer, 4. Januar 2017, AK.2016.407).
Aus den Erwägungen:
II.1. Die Beschwerdeinstanz entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren über Ausstandsbegehren, die gegen ein Mitglied eines erstinstanzlichen Gerichts, der Übertretungsstrafbehörde oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdeinstanz auch Ausstandsgesuche gegen Sachverständige in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO als erste Instanz zu beurteilen (BGer. 1B_488/2011 E. 1.1; 1B_196/2016 E. 2). Die Anklagekammer ist daher zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. […]
[…]
3.a) Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a-f StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Gemäss lit. f tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen befangen sein könnte.
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Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 29 Abs. 1 BV und deckt sich inhaltlich mit dem aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit hat vielmehr in objektiver Weise begründet zu sein. Der Ausgang des Verfahrens muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist, es genügt, wenn die Gegebenheiten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGer. 1B_196/2016 E. 3.1 m.w.H.; ferner BSK StPO - Boog, Vor Art. 56-60 N 8; BGE 116 Ia 485 E. 2.b; BGE 116 Ia 32 E. 2.b; Pra 78 [1989] Nr. 263 E. 2.b).
b) Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Gesuchsgegnerin liegen nicht vor. Aus dem Umstand, dass sowohl das Psychiatrische Zentrum P.____ als auch die Klinik T.____ Betriebsstätten der kantonalen Psychiatrischen Dienste – Sektor […] sind (vgl. Art. 1 Statut der Psychiatrieverbunde, sGS 320.50), kann weder eine Befangenheit noch auch nur der Anschein einer Befangenheit abgeleitet werden. Die (lediglich) theoretische Möglichkeit des Zugriffs auf das Informationssystem und damit auf weitere oder frühere Therapieunterlagen vermag keinen Ausstand zu begründen. Die Gesuchsgegnerin erhält die für die Begutachtung notwendigen Akten und Gegenstände von der Verfahrensleitung (Art. 184 Abs. 4 StPO). Dies ist auch vorliegend mit der Auftragserteilung geschehen. Überdies wird die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller selber explorieren, wozu dieser denn auch bereits eingeladen wurde. Auf zusätzliche ärztliche Akten oder Unterlagen kann die Gesuchsgegnerin nur greifen, wenn eine entsprechende Entbindungserklärung des Gesuchstellers vorliegen würde und die entsprechenden Ärzte auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht wurden (vgl. Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art.
185 N 36). Darauf wurde die Gesuchsgegnerin bei Auftragserteilung ausdrücklich aufmerksam gemacht, sie ist sich dieser Problematik denn auch durchaus bewusst.
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Allfällige eigene Erhebungen müssten sodann unter Angabe der entsprechenden Vorkehren sowie der Quellen denn auch umfassend dokumentiert werden (vgl. BSK StPO – Heer, Art. 185 N 31). Dass in der vorliegenden Organisation der […] bzw. im gemeinsamen Informationssystem kein genereller Ausstandsgrund erblickt werden kann, muss umso mehr gelten, wenn selbst der Umstand, dass ein Sachverständiger für dieselbe Anstalt arbeitet wie ein Kollege, dessen Gutachten die Grundlage der Anklage bildet, nicht zur Annahme berechtigt, der betreffende Sachverständige sei deshalb unfähig, mit der notwendigen Objektivität zu handeln (vgl. Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 183 N 17). Eine (unter Ausstandsgesichtspunkten problematische) frühere Behandlung durch die Gesuchsgegnerin selbst liegt (unbestrittenermassen) gerade nicht vor (vgl. dazu BSK StPO – Heer, Art. 183 N 39; Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 183 N 14). Unerheblich ist vorliegend schliesslich der Umstand, dass M._____ in der Klinik T.____ behandelt worden war; sie wird [ausserkantonal] durch Dr. med. X._____ begutachtet.
Insgesamt sind vorliegend keine Umstände ersichtlich oder dargetan, die bezüglich der Gesuchsgegnerin eine Befangenheit bzw. einen Anschein dazu zu begründen vermöchten. Insbesondere reicht dafür die bloss theoretische Möglichkeit, allenfalls (unrechtmässig) auf zusätzliche ärztliche Unterlagen greifen zu können, nicht aus.
c) Das Ausstandsgesuch gegen Dr. med. Z._____ ist daher abzuweisen.
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