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AK.2014.344 • KGN SG AK.2014.344 KI-generiert

Annulment of Order for Removal of Allegedly Defamatory Online Statements Lacking Statutory Basis under StPO.

Geschäftsnummer AK.2014.344
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A lower authority directed an individual, suspected of publishing defamatory statements about former employees on a company homepage, to remove the information and refrain from similar future publications. The court ruled that the order, intended for hazard prevention and future prevention rather than evidence preservation, presence assurance, or enforcing a final decision as defined by the Criminal Procedure Code (StPO) concerning coercive measures (Zwangsmassnahmen), lacked the requisite statutory basis under the principle of legality, which mandates a *numerus clausus* for such measures; consequently, the order constituted an impermissible measure outside the scope of the StPO, leading to its annulment.

Legislator-Regeste

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Art. 197 Abs. 1 StPO, Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 196 StPO; Annulment of Order for Removal of Allegedly Defamatory Online Statements Lacking Statutory Basis under StPO: The court ruled that the order, intended for hazard prevention and future prevention rather than evidence preservation, presence assurance, or enforcing a final decision as defined by the Criminal Procedure Code (StPO) concerning coercive measures (Zwangsmassnahmen), lacked the requisite statutory basis under the principle of legality, which mandates a *numerus clausus* for such measures; consequently, the order constituted an impermissible measure outside the scope of the StPO, leading to its annulment.

Schlagwörter

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Legalitätsprinzip Abschiebung Strafprozessordnung gesetzliche Grundlage Zwangsmassnahmen Verweisungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 197 Abs. 1 StPO

The appeal was upheld and the contested decision annulled because the order lacked a sufficient legal basis under criminal procedural coercive measures.

Art. 36 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning regarding the principle of legality and the requirement for a formal legal basis for severe fundamental rights infringements, although not explicitly used in the final operative part regarding the substance of the appeal.

Art. 196 StPO

Cited in the reasoning to determine whether the contested order qualified as a criminal procedural coercive measure.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: AK.2014.344 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 07.01.2015 Entscheiddatum: 07.01.2015

Entscheid Anklagekammer, 07.01.2015 Art. 197 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen können. Entsprechend besteht ein Numerus clausus der im Gesetz vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Anklagekammer, 7. Januar 2015, AK.2014.344).

Zum Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stand im Verdacht, auf der Homepage einer von ihm kontrollierten Aktiengesellschaft eine "Information an unsere Geschäftspartner" augeschaltet zu haben, in welcher er ehemaligen Mitarbeitern, die ein Konkurrenzunternehmen führen, verdachtsweise ehrrührige und unlautere Vorwürfe macht. Die Staatsanwaltschaft (Vorinstanz) wies ihn mit einer Verfügung an, das fragliche Schreiben von der Homepage zu entfernen und künftig keine ähnlichen Schreiben zu veröffentlichen.

Aus den Erwägungen:

II.

2. Der Staat ist an das Legalitätsprinzip gebunden; Grundlage und Schranke staatlichen Handelns bildet daher das Recht. Staatliches Handeln darf demnach einerseits nicht gegen das Gesetz verstossen und muss sich andererseits auf das Gesetz stützen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 368). Im Falle von Grundrechtseingriffen ist daher unter anderem ausdrücklich eine gesetzliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Grundlage, bei schweren Grundrechtseingriffen ein Gesetz im formellen Sinn, erforderlich (Art. 36 Abs. 1 BV). Dementsprechend verlangt auch die Strafprozessordnung für die Anordnung von Zwangsmassnahmen nach einer gesetzlichen Regelung (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Die Rechtsgrundlagen für die strafprozessualen Zwangsmassnahmen wurden mit der eidgenössischen Strafprozessordnung bundesweit geschaffen bzw. vereinheitlicht (Art. 196 ff. StPO). Das Legalitätsprinzip sowie die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmassnahmen bewirken im Ergebnis einen Numerus Clausus; gesetzlich nicht vorgesehene Zwangsmassnahmen sind entsprechend nicht zulässig (BSK StPO – Jonas Weber, Art. 197 N 4; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts,

3. Aufl., Bern 2012, N 847).

3. Gemäss Art. 196 StPO sind Zwangsmassnahmen Verfahrenshandlungen von Strafbehörden, die in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern (lit. a), die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen (lit. b) oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (lit. c). Die angefochtene Verfügung ist zunächst an diesen Zielen zu messen:

3.1. Für die Sicherung von Beweismitteln ist das verfügte Verbot nicht erforderlich. Eine Beweissicherung kann vielmehr bereits durch den Ausdruck des umstrittenen Dokuments erreicht werden. Auch der Sicherstellung der Anwesenheit von Personen im Verfahren dient die strittige Verfügung nicht. Und sie ist schliesslich auch nicht auf die Gewährleistung der Vollstreckung des Endentscheids ausgerichtet, was namentlich dann der Fall wäre, wenn sie der Sicherstellung von Kosten, der Rückgabe der betroffenen Gegenstände (bzw. Daten) an Geschädigte oder der künftigen Einziehung dienen würde. Solches ist vorliegend indessen nicht zu erkennen. Wird aber mit einer Zwangs-massnahme kein Zweck gemäss Art. 196 StPO verfolgt, handelt es sich nicht um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme (Hug/Scheidegger, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 196 N 6).

3.2. Die angefochtene Verfügung dient denn auch vielmehr der Gefahrenabwehr (Verpflichtung zur Entfernung der Schreiben) bzw. der Prävention (Verbot, künftig gleiche oder ähnliche Behauptungen zu verbreiten). Auf Prävention oder Gefahrenabwehr gerichtete Massnahmen fallen indessen grundsätzlich nicht unter die

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StPO. Einzelne Ausnahmen, wie z.B. die Haftgründe der Fortsetzungsund Ausführungsgefahr, sind nur zulässig, weil für sie eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen wurde. Im Übrigen sind präventive oder der Gefahrenabwehr dienende Massnahmen aber durch das Polizeireicht zu regeln (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 196 N 6; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 196 N 2). Eine die angefochtene Verfügung stützende polizeirechtliche Grundlage wird im vorliegenden Verfahren aber weder geltend gemacht, noch ist sie ersichtlich.

4. Für die vorliegend zu beurteilende Anordnung von Entfernungsund Unterlassungspflichten ist der StPO nach dem Dargelegten keine gesetzliche Grundlage zu entnehmen. Die Vorinstanz beruft sich darauf, die Verfügung auf Unterlassung stelle eine mildere Massnahme als eine Beschlagnahme dar, weshalb sie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und gestützt auf das Recht der Beschlagnahme zulässig sei. Diese Auffassung vermag allerdings nicht zu überzeugen. Eine Beschlagnahme kennzeichnet sich wesensgemäss dadurch, dass der betroffenen Person das deliktsverstrickte Objekt entzogen und dieses bis zum definitiven Entscheid über sein strafprozessuales Schicksal zweckgebundener staatlicher Herrschaft unterworfen wird (BSK StPO – Felix Bommer/Peter Goldschmid, Vor Art. 263-268 N 1 mit weiteren Hinweisen). Im zu beurteilenden Fall werden die beanstandeten Schreiben auf der Homepage aber nicht der Herrschaft der Beschwerdeführer entzogen, sondern verbleiben bei diesen. Entsprechend gelangen sie auch zu keinem Zeitpunkt unter zweckgebundene staatliche Herrschaft. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich daher um keine mildere, sondern um eine andere Massnahme als eine Beschlagnahme, weshalb sie (auch) vom Numerus Clausus der zulässigen Zwangsmassnahmen nicht erfasst ist.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom strafprozessualen Zwangsmassnahmerecht nicht erfasst ist und es ihr damit an einer genügenden gesetzlichen Grundlage mangelt. Die Beschwerde ist deshalb zu schützen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

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