Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AK.2014.240 • KGN SG AK.2014.240 KI-generiert

Jurisdiction Over Pre-Trial Detention Extension During Venue Transfer

Geschäftsnummer AK.2014.240
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the jurisdiction for extending pre-trial detention when the venue for the main criminal proceedings was subsequently determined to lie with another canton. Reasoning that until the jurisdiction is definitively settled, the authority initially handling the case retains competence to issue urgent measures such as detention extensions, the court applied the principle of *perpetuatio fori*; consequently, the initial canton remained responsible for the detention extension requested just before the federal decision assigning the case elsewhere, thereby upholding the challenged decision to prolong custody.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 StPO, Art. 393 StPO, Art. 222 StPO, Art. 17 Abs. 1 EG-StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 42 StPO; Jurisdiction Over Pre-Trial Detention Extension During Venue Transfer: Reasoning that until the jurisdiction is definitively settled, the authority initially handling the case retains competence to issue urgent measures such as detention extensions, the court applied the principle of *perpetuatio fori*; consequently, the initial canton remained responsible for the detention extension requested just before the federal decision assigning the case elsewhere, thereby upholding the challenged decision to prolong custody.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Ausdehnung des Verfahrens Obhutsübertragung Prozessvoraussetzung Zuständigkeitsgründe Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 StPO

This article was the main ground for upholding the lower court's decision regarding jurisdiction for unavoidable measures (detention) while the competent court was being determined.

Art. 393 Abs. 1 StPO

Cited in relation to the principle of accusation applicable in the appeal procedure.

Art. 385 Abs. 1 StPO

Cited in relation to the principle of accusation applicable in the appeal procedure.

Art. 82 Abs. 4 StPO

Cited by reference to the reasoning in the challenged decision regarding the merits of detention.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to confirm timely filing, which is a procedural requirement for admissibility.

Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO

Cited as part of the statutory basis for the Court of Cassation's jurisdiction to hear the appeal.

Art. 393 StPO

Cited as part of the statutory basis for the Court of Cassation's jurisdiction to hear the appeal.

Art. 222 StPO

Cited in conjunction with Art. 17 Abs. 1 EG-StPO to establish the Court of Cassation's jurisdiction.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: AK.2014.240 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 10.09.2014 Entscheiddatum: 10.09.2014

Entscheid Anklagekammer, 10.09.2014 Art. 42 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Zuständigkeit für unaufschiebbare Massnahmen (Untersuchungshaft). Solange der Gerichtsstand für ein Strafverfahren ungeklärt ist, trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Verhaftete Personen werden einer anderen Behörde erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich geregelt ist. Im konkreten Fall blieb der Kanton St. Gallen für die Verlängerung der Untersuchungshaft zuständig, obwohl während laufendem Haftverlängerungsverfahren Zürich als Gerichtsstand bestimmt worden war (Anklagekammer, 10. September 2014, AK.2014.240).

Aus den Erwägungen:

II. 1. Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Anklagekammer ist die zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art.

393 StPO sowie Art. 222 StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 EG-StPO). Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der Vorinstanz vom 29. Juli 2014 fristgerecht angefochten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der (st. gallischen) Anklagekammer ist vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt. Die Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich gegeben. Es ist im vorliegenden Verfahren darüber zu befinden, ob sich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz unter Mitberücksichtigung der Rügen und Einwände des Beschwerdeführers als rechtens erweist. Der alleinige Verweis auf vorinstanzliche Akten vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen.

2. Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Verfahren ausschliesslich die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass des angefochtenen Entscheids. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass mit dem Zuständigkeitsentscheid des Bundesstrafgerichts vom 23. Juli 2014, mit welchem dem Kanton Zürich die

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Kompetenz für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zugewiesen wurde, die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen und seiner Gerichtsbehörden sofort dahingefallen sei. Die am 31. Juli 2014 ausgelaufene Untersuchungshaft sei von einer örtlich unzuständigen Behörde verlängert worden und sei deshalb aufzuheben.

2.1. Nach Art. 42 StPO trifft bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Abs. 1 erster Satz). Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist (Abs. 2). Die letztere Bestimmung will verhindern, dass eine beschuldigte Person ohne Haftverfahren von einer Behörde bzw. von einem Kanton zum anderen hin und her geführt wird (BSK StPO-Erich Kuhn, Art. 42 N 4).

2.2. Auf Anträge der Staatsanwaltschaft St. Gallen hin hat die Vorinstanz am

1. Februar 2014 die Untersuchungshaft angeordnet und mit Entscheid vom 1. Mai 2014 die Verlängerung der Haft bis 31. Juli 2014 verfügt. Die Staatsanwaltschaft hat sodann am 21. Juli 2014 das zweite Haftverlängerungsgesuch bei der Vorinstanz eingereicht. Damals lief zwar bereits das von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Juli 2014 anhängig gemachte Zuständigkeitsverfahren beim Bundesstrafgericht gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO. Verantwortung, Verfahren und Zuständigkeit hinsichtlich der Untersuchungshaft verbleiben aber bis zur Bestimmung des Gerichtsstandes bei den Behörden des anordnenden Kantons. Die vorläufig zuständige Behörde – im vorliegenden Fall jene des Kantons St. Gallen – hat das Haftverfahren durchzuführen (BSK StPO-Erich Kuhn, Art. 42 N 4 mit Hinweisen). Gemäss den weiteren dortigen Darlegungen haben damit die beschuldigte Person und auch die übrigen Strafbehörden klare Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft.

2.3. Eine beschuldigte Person hat bedingungslos Anspruch auf korrekte Haftund Haftprüfungsverfahren. Im vorliegenden Fall wäre es den mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 23. Juli 2014 für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als zuständig erklärten Behörden des Kantons Zürich insbesondere aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen, noch vor Ablauf der bis Ende Juli 2014 angeordneten Haft ein umfassendes und gesetzlich korrektes Haftverfahren durchzuführen. Ergeht ein Zuständigkeitsentscheid des Bundesstrafgerichts gemäss

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Art. 40 Abs. 2 StPO – wie im vorliegenden Fall – während eines laufenden Haft(verlängerungs)verfahrens, so muss in Anwendung des Grundsatzes der "perpetuatio fori" die Zuständigkeit des bisherigen (kantonalen) Zwangsmassnahmenrichters bis zum Verfahrensabschluss bestehen bleiben, auch wenn zwischenzeitlich ein anderer Kanton für das Strafverfahren als zuständig erklärt wurde. Hier wurde die Zuständigkeit der Vorinstanz während eines laufenden zwischenkantonalen Gerichtsstandskonflikts gestützt auf Art. 42 StPO begründet. Damit blieb die so begründete Zuständigkeit der Vorinstanz für das hier streitige Haftverlängerungsverfahren nach dem Grundsatz der "perpetuatio fori" trotz des Entscheids des Bundesstrafgerichtes vom 23. Juli 2014, mit welchem die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zur Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer verpflichtet wurden, bestehen. Dieser Standpunkt rechtfertigt sich schliesslich auch mit Blick auf die Folgen, denn eine in einem Kanton angeordnete Untersuchungshaft gilt anschliessend ebenfalls im verfahrensübernehmenden Kanton weiter, ohne dass ein neues Haftverfahren notwendig wäre (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 42 N 2). Im Übrigen wurden bei der Vorinstanz bereits die vorangegangenen Haftverfahren gegen den Beschwerdeführer durchgeführt.

2.4. Am Gesagten vermögen die (eher theoretischen) Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dies insbesondere auch hinsichtlich des kurzen Zeitraums zwischen dem Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 23. Juli 2014 und dem Ablauf der angeordneten Untersuchungshaft am Ende des gleichen Monats. Der Beschwerdeführer liess bei seinen zeitlichen Überlegungen namentlich unberücksichtigt, dass ihm das rechtliche Gehör noch zu gewähren war. Im Übrigen ist die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 449 StPO für die hier zu entscheidende Zuständigkeitsfrage nicht relevant. Das streitige Haftverlängerungsverfahren läuft nach Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011.

2.5. Insgesamt ist die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass des angefochtenen Haftverlängerungsentscheids zu bejahen.

3. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den angefochtenen Haftentscheid nicht begründetermassen angefochten. In Anwendung des im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips (vgl. Art. 393 Abs. 1 und Art. 385

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Abs. 1 StPO; BSK StPO-Stephenson/Thiriet, Art. 396 N 9) muss insoweit die streitige Haftverlängerung grundsätzlich nicht geprüft werden. Sie erweist sich aber insbesondere unter Mitberücksichtigung des im Sinne eines dringenden Tatverdachts mehrfach begangenen bandenmässigen Raubs und gewerbsund bandenmässigen Diebstahls als rechtens und insbesondere auch als verhältnismässig. Es kann auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf den Seiten 4-7, Ziff. 3-6, verwiesen werden (act. 2/4; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf die Verlängerung der Haft als rechtens erweist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

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