Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AK.2011.4 • KGN SG AK.2011.4 KI-generiert

Costs Imposed on Representative for Inadmissible Appeal

Geschäftsnummer AK.2011.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a case where the appellant withdrew their appeal, the court considered imposing costs on the appellant's representative because the appeal, which sought immediate release from pre-trial custody based on misinterpretations of filing deadlines and procedural competence, was fundamentally inadmissible and its flaws were clearly avoidable with minimal diligence. The court reasoned that under Article 417 of the Criminal Procedure Code, a party's representative can be held liable for unnecessary costs incurred through procedural errors that were obviously avoidable, thus analogizing the representative to a "third party" subject to cost imposition based on established federal jurisprudence concerning the clear unsuitability of the recourse filed. Consequently, the court imposed CHF 1,000 in costs on the representative for causing these unnecessary expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 417 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 256 StP, Art. 256 Abs. 1 Satz, Art. 331 StP, Art. 230 StP; Costs Imposed on Representative for Inadmissible Appeal: The court reasoned that under Article 417 of the Criminal Procedure Code, a party's representative can be held liable for unnecessary costs incurred through procedural errors that were obviously avoidable, thus analogizing the representative to a "third party" subject to cost imposition based on established federal jurisprudence concerning the clear unsuitability of the recourse filed. Consequently, the court imposed CHF 1,000 in costs on the representative for causing these unnecessary expenses.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Strafprozessordnung Kürzung des Anwaltshonorars Gebührenüberforderung Verfahrenskosten nach dem AIG Drittwiderspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 417 StPO
The provision used to impose costs on the representative for causing unnecessary expenses through procedural errors.
Art. 428 Abs. 1 StPO
Wegen des Rückzuges des Rechtsmittels hättegrundsätzlich der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Art. 256 StP
die Einhaltung der 14-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 256 StP seien die zuletzt durchgeführten Einvernahmen vom 9.
Art. 256 Abs. 1 Satz
Art. 256 Abs. 1 Satz 2 StP).
Art. 331 StP
Zuständig hierzu ist die Staatsanwaltschaft (Art. 331 StP).
Art. 230 StP
Im vorliegenden Fall hätte erst gegen einen einen solchen Antrag ablehnenden Entscheid innert der gesetzlichen Frist die (ordentliche) Beschwerde gemäss Art. 230 StP bei der Anklagekammer eingereicht werden können (vgl.
Art. 335 Abs. 1lit. b StP
Art. 335 Abs. 1lit. b StP).
Art. 51 Abs. 1 StPO
Art. 51 Abs. 1 StPO) klar nicht gegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 417 StPO

The provision used to impose costs on the representative for causing unnecessary expenses through procedural errors.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited implicitly by imposing court costs on the representative, referencing the legal basis for cost allocation, although the text cites the equivalent cantonal rule for the main decision, this provision category is used for cost allocation.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: AK.2011.4 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 29.01.2020 Entscheiddatum: 01.03.2011

Entscheid Kantonsgericht, 01.03.2011 Art. 417 StPO (SR 321.0). Kostenauflage an den Parteivertreter (Anklagekammer, 1. März 2011, AK.2011.4).

3. Wegen des Rückzuges des Rechtsmittels hättegrundsätzlich der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ungeachtet des Verfahrensausgangs können aber bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Kosten der verfahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Obwohl der Parteivertreter nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 104 f. StPO ist, kann er gemäss neuer Lehre und Rechtsprechung kostenund entschädigungspflichtig werden, wenn er durch Verfahrensfehler, die mit einem Minimum an Vorsicht vermeidbar gewesen wären, unnötige Kosten verursacht hat. Der Parteivertreter wird dann Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f. StPO (Viktor Lieber, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, N 4 zu Art. 417). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Voraussetzung für die (ganze oder teilweise) Kostenauflage an andere Verfahrensbeteiligte ein prozessuales Verschulden bzw. dass die Unzulässigkeit des Rechtsmittels oder Verfahrensschrittes bei einem Minimum an Sorgfalt sofort erkennbar war (BGE 129 IV 206 = Pra 92 [2003] Nr. 204 E.2).

4. Die hier zu beurteilende Rechtsmitteleingabe (Rechtsverweigerungsbeschwerde) wird in formeller Hinsicht im Wesentlichen wie folgt begründet: Gemäss Art. 51 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO; SR 312.1) sei für Rechtsmittel das bisherige Recht anwendbar, weshalb sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 254 ff. des kantonalen Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (StP; sGS 961.1) richte. In Bezug auf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

die Einhaltung der 14-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 256 StP seien die zuletzt durchgeführten Einvernahmen vom 9. und 10. Dezember 2010 massgeblich. Diese Frist sei unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 90 lit. b Gerichtsgesetz (sGS 941.1) eingehalten. Da die Rechtsverweigerungsbeschwerde auch mit der Rechtsverzögerung begründet sei, sei die "Rechtsmittelfrist ohnehin eingehalten, zumal der Angeschuldigte durch die Einweisung und Nichtentlassung aus dem Massnahmevollzug ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse an der Entlassung aus dem Massnahmevollzug" habe (vgl. Art. 256 Abs. 1 Satz 2 StP).

Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 4. Januar 2011 wird die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorsorglichen Massnahmevollzug beantragt. Er hatte indes weder gegen die vorsorgliche Verfügung der Jugendanwaltschaft betreffend seine vorsorgliche Unterbringung vom 29. April 2010 noch gegen die Verlängerung der vorsorglichen Massnahme bis Rechtskraft des Urteils, längstens bis 30. April 2011, vom 19. Oktober 2010 Beschwerde innert 14 Tagen gemäss der auf den beiden Entscheiden enthaltenen Rechtsmittelbelehrung erhoben. Die beiden Rechtsmittelfristen sind längst abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat vorgängig, das heisst vor dem Einreichen der Rechtsverweigerungsbeschwerde, kein Gesuch um Entlassung aus dem vorsorglichen Massnahmenentzug gestellt. Es liegt kein ein solches Entlassungsgesuch ablehnender Entscheid vor, welcher Beschwerdegegenstand in Bezug auf die beantragte Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug bilden könnte. Namentlich lässt sich dies auch nicht aus den (Konfrontations-)Einvernahmen 9. und 10. Dezember 2010 herleiten. Die Anklagekammer ist aber nicht zuständig, über Gesuche um Entlassung aus dem vorsorglichen Massnahmevollzug zu entscheiden. Zuständig hierzu ist die Staatsanwaltschaft (Art. 331 StP). Im vorliegenden Fall hätte erst gegen einen einen solchen Antrag ablehnenden Entscheid innert der gesetzlichen Frist die (ordentliche) Beschwerde gemäss Art. 230 StP bei der Anklagekammer eingereicht werden können (vgl. Art. 335 Abs. 1lit. b StP). Die Eintretensvoraussetzungen sind gestützt auf die bis Ende 2010 anwendbare kantonale Gesetzgebung (vgl. Art. 51 Abs. 1 StPO) klar nicht gegeben.

Das Gesagte hat zur Folge, dass auf die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2011 nicht hätte eingetreten werden können.

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5. Gemäss dem Gesagten muss das Einreichen der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 4. Januar 2011, womit die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorsorglichen Massnahmevollzug beantragt wird, als absolut unnötig bezeichnet werden. Dies wäre aufgrund der Gesetzgebung ohne Weiteres erkennbar gewesen. Insoweit in der Rechtsverweigerungsbeschwerde hinsichtlich der Fristwahrung die zuletzt durchgeführten Einvernahme vom 9. und 10. Dezember 2010 als massgeblich angeführt werden, erfolgte dies in offensichtlicher Verkennung der Gesetzgebung. Insgesamt hat der Anwalt des Beschwerdeführers somit unnötige Kosten verursacht. Es sind ihm daher in Analogie zur Praxis des Bundesgerichtes (vgl. BGE 2A.76/2001 E.3.b; 5P.83/2001 E.8; 2P.92/2002 E.3; Pra 92

(2003) Nr. 204 E.2) die Kosten von Fr. 1'000.– aufzuerlegen.

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