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AK.2011.36 • KGN SG AK.2011.36 KI-generiert

Court's Limited Authority Over Prosecutor Instructions in Detention Review

Geschäftsnummer AK.2011.36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged the lower court's refusal to instruct the public prosecutor to conduct an immediate confrontation hearing with the alleged victim, arguing this instruction was necessary. The appellate court determined that under the relevant procedural article, the court overseeing coercive measures may only instruct the prosecutor on actions relevant to the decision on continued detention, meaning its authority to issue such directives is strictly limited to issues bearing on the justification for or duration of custody. Therefore, the complaint regarding the failure to order the confrontation hearing, as it related to an appeal against a detention extension decision, fell outside the scope of permissible instructions related to detention-specific investigative steps.

Legislator-Regeste

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Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO; Court's Limited Authority Over Prosecutor Instructions in Detention Review: unmittelbar durchsetzbar; deren Nichtbefolgung kann allenfalls Auswirkungen auf einen neuen zwangsmassnahmengerichtlichen Entscheid haben.

Schlagwörter

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Haftprüfung prozessleitende Verfügungen Gegenüberstellung Parteianhörung Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: AK.2011.36 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 16.03.2011 Entscheiddatum: 16.03.2011

Entscheid Anklagekammer, 16.03.2011 Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO (SR 312.0). Anweisungen des Zwangsmassnahmengerichts an die Staatsanwaltschaft (Anklagekammer,

16. März 2011, AK.2011.36).

Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz die von ihm beantragte Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und der mutmasslich Geschädigten sei so rasch als möglich durchzuführen, nicht verfügt habe. Nachdem Anfechtungsobjekt der Beschwerde der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2011 bildet, ist die Rüge ausschliesslich im Zusammenhang mit der Beurteilung des angefochtenen Entscheids betreffend Haftverlängerung zu prüfen

Nach Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO kann zwar das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Allfällige Anweisungen haben sich aber ausschliesslich auf die haftrechtliche Entscheidfindung zu beschränken; für weitergehende Anweisungen ist das Zwangsmassnahmengericht nicht zuständig. Es kann damit zum Ausdruck bringen, welche Elemente seiner Ansicht nach für eine allfällige Verlängerung der Haft von Bedeutung sein können (Botschaft, BBl 2006, 1232). So ist etwa an Anweisungen zu denken, die der haftrichterlichen Wahrheitsfindung bzw. der Vermeidung von (haftrelevantem) drohendem Beweisverlust dienen oder die dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung tragen (Markus Hug in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 11 zu Art. 226; siehe auch BSK StPO-Marc Forster, Art. 226 N

11 mit Verweis). Anweisungen des Zwangsmassnahmengerichts sind denn auch nicht

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unmittelbar durchsetzbar; deren Nichtbefolgung kann allenfalls Auswirkungen auf einen neuen zwangsmassnahmengerichtlichen Entscheid haben.

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