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AK.2011.220 • KGN SG AK.2011.220 KI-generiert

Premature Liquidation of Seized Assets for Procedural Costs Over Owner's Objection

Geschäftsnummer AK.2011.220
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed the exceptional allowance for the premature liquidation of seized assets intended to cover procedural costs, confirming that such action is generally impermissible against the will of the entitled party, as the presumption of innocence remains until proven otherwise. The court reasoned that while premature liquidation is possible for items prone to rapid depreciation or high maintenance costs, or when assets are seized for forfeiture due to a link to the alleged crime, this justification does not apply when assets are seized solely to cover future procedural costs, absent compelling reasons for evidence preservation or enforcing a later judgment; therefore, the lower court's justification for liquidating a seized vehicle due to potential depreciation and storage costs was deemed insufficient to override the owner's dissent.

Legislator-Regeste

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Art. 266 Abs. 5 StPO, Art. 267 StPO, Art. 268 Abs. 2 StPO; Premature Liquidation of Seized Assets for Procedural Costs Over Owner's Objection: The court reasoned that while premature liquidation is possible for items prone to rapid depreciation or high maintenance costs, or when assets are seized for forfeiture due to a link to the alleged crime, this justification does not apply when assets are seized solely to cover future procedural costs, absent compelling reasons for evidence preservation or enforcing a later judgment; therefore, the lower court's justification for liquidating a seized vehicle due to potential depreciation and storage costs was deemed insufficient to override the owner's dissent.

Schlagwörter

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beschlagnahmte Vermögenswerte Verfahrenskosten Abschreibung Liquidationsverfahren Verfahrensrügen vorzeitige Verwertung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 I 363
Sie dient einerseits dem Interesse des Angeschuldigten, der damit keinen Vermögensnachteil erleidet; andererseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde (BGE 130 I 363).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 266 Abs. 5 StPO

This article, regarding the early disposal of seized items for covering procedural costs, is the central legal provision discussed and implicitly related to the final order concerning the jeep's disposal.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: AK.2011.220 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 27.09.2011 Entscheiddatum: 27.09.2011

Entscheid Anklagekammer, 27.09.2011 Art. 266 Abs. 5 StPO (SR 312.0). Die vorzeitige Verwertung von zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmten Gegenständen ist ausnahmsweise, nicht aber gegen den Willen des Berechtigten, zulässig (Anklagekammer, 27. September 2011, AK.2011.220).

2. Gegenstände, die einer schnellen Wertminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen-/ oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Art.266 Abs. 5 StPO). Über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte ist an sich nach den Vorschriften von Art. 267 StPO zu entscheiden. Nur ausnahmsweise ist gestützt auf Art. 266 Abs. 5 StPO die vorzeitige Verwertung zulässig. Sie dient einerseits dem Interesse des Angeschuldigten, der damit keinen Vermögensnachteil erleidet; andererseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde (BGE 130 I 363).

Im Hinblick auf die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte drängt sich eine Differenzierung nach dem Beschlagnahmegrund auf. Gegenstände, die als Beweismittel gebraucht werden, können von vornherein vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht verwertet werden. In übriger Hinsicht ist aber auch die Unschuldsvermutung mit zu berücksichtigen. Eine vorzeitige Verwertung kann bei Gegenständen oder Vermögenswerten, die zur späteren Einziehung beschlagnahmt worden sind, eher in Frage kommen, weil hier ein Konnex zwischen mutmasslicher Straftat und Beschlagnahmeobjekt gegeben ist und das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Beschlagnahmeobjekt mutmasslich zur Begehung einer Straftat gedient hat oder durch eine Straftat erlangt worden ist. Bei der allgemeinen Vermögensbeschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten liegt ein derartiger Zusammenhang nicht vor. Dementsprechend bestimmt denn auch Art. 268 Abs. 2 StPO, dass bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung auf die Einkommensund Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht genommen wird.

Gegen den Willen der beschuldigten Person können deshalb zur Kostendeckung beschlagnahmte Vermögenswerte in aller Regel nicht vorzeitig verwertet werden. Die beschuldigte Person gilt bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Soweit nicht zwingende Gründe der Beweissicherung oder der Sicherstellung des späteren Urteilsvollzugs vorliegen, dürfen deshalb von den Strafverfolgungsbehörden keine Dispositionen getroffen werden, welche für den Betroffenen zu einem nicht mehr wieder gut zu machenden Nachteil führen. Dementsprechend ist bei der vorzeitigen Verwertung der zur Kostendeckung beschlagnahmten Vermögenswerte grösste Zurückhaltung geboten.

Die von der Vorinstanz geäusserte Befürchtung "der raschen Wertverminderung des Jeeps aufgrund von Standschäden" erweist sich so als nicht stichhaltig. Solche Schäden treten in der Regel erst nach einem längeren Zeitraum ein. Von einer damit zusammenhängenden schnellen Wertverminderung im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO kann nicht gesprochen werden. Auch vermögen die von der Vorinstanz geltend gemachten Unterhaltskosten zur Wiederinstandstellung und die anfallenden Garagierungskosten eine vorzeitige Verwertung des Jeeps gegen den Willen des Inhabers nicht zu rechtfertigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Aufbewahrungskosten von beschlagnahmten Gegenständen. Geht man von der Befürchtung der Vorinstanz aus, "dass bei Verfahrensabschluss eine allfällige Verwertung des Jeeps zur teilweisen Kostendeckung gar keinen Erlös mehr bringen würde", stellt sich die Frage, ob an der (Vermögens-)Beschlagnahme des Fahrzeugs überhaupt noch festgehalten werden soll. Insgesamt ergibt sich für den im vorliegenden Verfahren zu fällenden Entscheid, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung des sichergestellten Jeeps nicht gegeben sind.

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