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AK.2011.206 • KGN SG AK.2011.206 KI-generiert

State Liability for Defense Costs After Discontinued Criminal Proceedings

Geschäftsnummer AK.2011.206
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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When criminal proceedings against an accused person are discontinued for lack of evidence, the accused is generally entitled to state compensation for the necessary expenses of private defense counsel under Art. 429 Para. 1 lit. a of the Criminal Procedure Code. The court reasoned that while private complainants may instigate proceedings, the state authorities are directly responsible for the prosecution and any resulting defense costs, as they adopt the accusation and execute coercive measures, meaning the state, not the private complainant, is primarily liable for these expenses unless specific exceptions related to civil claims or requested offenses apply, which were not met in this case.

Legislator-Regeste

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Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 432 Abs. 2 StPO, Art. 420 StPO; State Liability for Defense Costs After Discontinued Criminal Proceedings: 429 Para. 1 lit. a of the Criminal Procedure Code. The court reasoned that while private complainants may instigate proceedings, the state authorities are directly responsible for the prosecution and any resulting defense costs, as they adopt the accusation and execute coercive measures, meaning the state, not the private complainant, is primarily liable for these expenses unless specific exceptions related to civil claims or requested offenses apply, which were not met in this case.

Schlagwörter

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Staatshaftung Strafverfolgung Verteidigungskosten Zivilprozessordnung Einziehung von Taterträgen konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 429 Abs. 1 StPO

This article is cited as the basis for the accused person's right to compensation for their expenses following the termination of the criminal proceedings.

Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO

Cited when discussing the potential for reducing or denying compensation if the private plaintiff has to compensate the accused.

Art. 432 Abs. 2 StPO

Cited when discussing the circumstances under which the private plaintiff can be obliged to compensate the accused.

Art. 420 StPO

The matter is remanded to the lower court to examine whether the prerequisites for recourse against the private plaintiff for costs borne by the Canton are met.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: AK.2011.206 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 27.09.2011 Entscheiddatum: 27.09.2011

Entscheid Anklagekammeer, 27.09.2011 Art. 429 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Der Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person besteht grundsätzlich gegenüber dem Staat (Anklagekammer, 27. September 2011, AK.2011.206).

Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person (Beschwerdeführer) wegen Verdachts von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität mangels Beweises auf. Sie verpflichtete die Privatklägerin, dem Beschwerdeführer die Kosten für die private Verteidigung zu ersetzen. Der Beschwerdeführer verlangte mit der Beschwerde, dass ihm diese Kosten vom Staat entschädigt werden.

Aus den Erwägungen:

1. Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen bzw. das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat diese gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 5). Darunter fallen auch die Aufwendungen für den Beizug eines Wahlverteidigers, sofern die beschuldigte Person Anlass hatte, eine Rechtsvertretung beizuziehen (BSK StPO-Wehrenberg/ Bernhard, Art. 429 N 13 f.). Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Entschädigung der privaten Verteidigung erfüllt sind. Auch die

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Höhe des Honorars wurde von der Vorinstanz als angemessen beurteilt (AK-act. 1a, Beilagen 1+ 2).

2. Die Strafbehörde kann allerdings die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO). Art. 432 Abs. 2 StPO sieht eine Entschädigung der beschuldigten Person durch die Privatklägerschaft in zwei Fällen vor: Zum einen besteht ein Anspruch der obsiegenden beschuldigten Person gegenüber der Privatklägerschaft für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Zum andern kann die Privatklägerschaft bei Antragsdelikten zu einer Entschädigung an die beschuldigte Person verpflichtet werden, falls sie mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.

Die vom Gesetzgeber getroffene Lösung erscheint denn auch unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten durchaus angezeigt. Die der beschuldigten Person entstandenen Aufwendungen für seine Verteidigung im Verfahren sind allenfalls indirekt durch die Privatklägerschaft verursacht worden. Direkt kausal ist indessen das Verhalten der staatlichen Strafverfolgungsbehörden, welche den Standpunkt der Privatklägerschaft zu ihrem Eigenen gemacht haben. Sie erheben gegenüber der beschuldigten Person den Tatvorwurf und sie greifen mit Zwangsmassnahmen in seine Persönlichkeit ein. Die Privatklägerschaft mag dazu allenfalls den Anstoss gegeben haben; ihr steht aber weder das Recht zu, über die Verfahrenseröffnung zu entscheiden noch hat sie einen Einfluss auf die von der Staatsanwaltschaft als notwendig erachteten Beweiserhebungen. Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs obliegt allein der Staatsanwaltschaft; der Staat und nicht die Privatklägerschaft ist damit in erster Linie auch verantwortlich für allfällige Aufwendungen, die der beschuldigten Person im Zusammenhang mit ihrer Verteidigung erwachsen sind. Die gesetzlichen Ausnahmen im Hinblick auf den Zivilpunkt bzw. auf Antragsdelikte stehen vorliegend nicht zur Diskussion.

Es ergibt sich somit, dass Ziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer für die Kosten der privaten Verteidigung im Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'369.60 zuzusprechen ist.

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Im Übrigen wird die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Sie wird im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen Rückgriff für die vom Kanton getragenen Kosten auf die Privatklägerschaft (Art.

420 StPO) gegeben sind.

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