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AK.2011.136 • KGN SG AK.2011.136 KI-generiert

Appellate Review of Shooting Range Investigation Justification

Geschäftsnummer AK.2011.136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a decision regarding the opening of a criminal investigation concerning the operation of a shooting range, affirming that such decisions must strictly assess the existence of a sufficient suspicion of a crime based on the reported facts. The court reasoned that the allegations primarily concerned administrative law matters, such as compliance with permits, zoning, and environmental regulations, and potential traffic violations related to access roads, for which administrative or civil remedies are available, rather than constituting concrete criminal offenses by the association operating the range that would warrant a criminal inquiry.

Legislator-Regeste

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Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; Appellate Review of Shooting Range Investigation Justification: dagegen handelnden Personen geltend gemacht und zur Anzeige gebracht werden. Ein damit zusammenhängendes strafbares Verhalten des Militärschützenvereins ist nicht gegeben. 3.4. Der Betrieb der Schiessanlage E. bildet offenbar seit Jahren Anlass für Diskussionen. Wie sich der Beschwerde und den Verfahrensakten entnehmen lässt, wurden in diesem Zusammenhang verschiedene verwaltungsrechtliche Verfahren vor verschiedenen staatlichen Instanzen geführt und sind weitere Einspracheverfahren vor den zur Beurteilung der massgebenden Planungs-, Bau und Umweltschutzfragen zuständigen Behörden hängig.

Schlagwörter

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Verkehrsregelverletzungen Strafuntersuchung Zufahrtsstrasse Überprüfung der Umweltverträglichkeit Augenschein Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: AK.2011.136 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 28.06.2011 Entscheiddatum: 28.06.2011

Entscheid Anklagekammer, 28.06.2011 Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Beim Entscheid über die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist der angezeigte Sachverhalt ausschliesslich hinsichtlich eines hinreichenden Tatverdachts zu beurteilen (Anklagekammer, 28. Juni 2011, AK.2011.136). 3. Gemäss Art. 309 Abs.

1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.… 3.2. Im Strafverfahren ist ein angezeigter Sachverhalt ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten – hier hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegeben sind – zu beurteilen. Dies ist in Bezug auf den vom Anzeiger angezeigten Sachverhalt klar zu verneinen. Die Schiessanlage

E. wird offensichtlich im Rahmen der erforderlichen behördlichen Genehmigungen betrieben. Die Staatsanwaltschaft weist zudem in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2011 auf eine Sanierungsverfügung vom 3. Oktober 2001 hin, an deren Rahmenbedingungen sich der Militärschützenverein offenbar gehalten habe. Es sind keine konkreten Verdachtsmomente für irgendein mit dem Betrieb der Schiessanlage E. zusammenhängendes strafbares Verhalten seitens des Militärschützenvereins ersichtlich, was die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu rechtfertigen vermöchte. 3.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass der verkehrsmässige Zugang zum Kinderspielplatz …, welcher als Parkplatz für Personenwagen benützt werde, über einen für jeglichen öffentlichen Verkehr gesperrten Gemeindeweg erster Klasse erfolge. Damit verstosse die Befahrung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Damit zusammenhängende angebliche Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz müssen gegen die konkret

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

dagegen handelnden Personen geltend gemacht und zur Anzeige gebracht werden. Ein damit zusammenhängendes strafbares Verhalten des Militärschützenvereins ist nicht gegeben. 3.4. Der Betrieb der Schiessanlage E. bildet offenbar seit Jahren Anlass für Diskussionen. Wie sich der Beschwerde und den Verfahrensakten entnehmen lässt, wurden in diesem Zusammenhang verschiedene verwaltungsrechtliche Verfahren vor verschiedenen staatlichen Instanzen geführt und sind weitere Einspracheverfahren vor den zur Beurteilung der massgebenden Planungs-, Bau und Umweltschutzfragen zuständigen Behörden hängig.

Es kann nun nicht Aufgabe der Strafbehörden sein, diese verwaltungsrechtlichen Verfahren im Nachhinein auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen oder gar korrigierend in laufende Verfahren einzugreifen. Bezeichnenderweise verlangt denn der Beschwerdeführer in seiner Strafklage vom 3. April 2011 nicht eine Bestrafung konkreter Personen wegen konkreter strafbarer Handlungen. Er verlangt vielmehr, dass die Strafbehörden festzustellen hätten, "welche gesetzlichen Bestimmungen vom Militärschützenverein und vom Gemeinderat E. durch den Betrieb der Schiessanlage E. verletzt werden".

Sollte sich bei diesen Abklärungen ergeben, dass gesetzliche Bestimmungen verletzt würden, seien "sofort entsprechende Massnahmen zu verfügen" und seien "die betroffenen Bürger von E. entsprechend zu entschädigen". Für derartige Abklärungen sind aber die Strafbehörden nicht zuständig und stehen dem Beschwerdeführer andere Rechtsbehelfe zur Verfügung. Wenn schon liegt es im Aufgabenbereich der zuständigen Verwaltungsbehörden und der politischen Behörden, die Rechtmässigkeit des Betriebs und der verkehrsmässigen Erschliessung der Schiessanlage E. auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen aus dem Bereich des öffentlichen Bauund Planungsrechts sowie der Umweltschutzgesetzgebung zu beurteilen.

Soweit der Beschwerdeführer nachbarrechtliche Abwehransprüche geltend macht, stehen ihm die entsprechenden Rechtsbehelfe des Zivilrechts und allenfalls auch des Enteignungsrechts zur Verfügung.

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