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AK.2011.134 • KGN SG AK.2011.134 KI-generiert

Prosecutor's Waiver of Written Justification for Decision Not to Appeal Not Reviewable

Geschäftsnummer AK.2011.134
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed a prosecutor's decision to waive the requirement for a written justification of their decision not to appeal a lower court's judgment, arguing this omission was a challengeable procedural act under the relevant statute. The court dismissed the appeal, reasoning that once the prosecution files an indictment, it transitions from an investigating authority to a party in the main trial, and its subsequent procedural decisions, such as waiving an appeal and thus foregoing a legal right, are exercises of autonomous party rights, not subject to appeal under the statute governing procedural acts of the prosecution made prior to or during the initial investigation phase. Furthermore, the court found the complainant lacked the necessary legally protected interest to challenge the prosecutor's exercise of their right to waive an appeal, as the law does not mandate justification for such a waiver.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 12 i.V.m, Art. 13 i.V.m, Art. 390 i.V.m, Art. 308 Abs. 3 StPO, Art. 324 Abs. 1 StPO; Prosecutor's Waiver of Written Justification for Decision Not to Appeal Not Reviewable: The court dismissed the appeal, reasoning that once the prosecution files an indictment, it transitions from an investigating authority to a party in the main trial, and its subsequent procedural decisions, such as waiving an appeal and thus foregoing a legal right, are exercises of autonomous party rights, not subject to appeal under the statute governing procedural acts of the prosecution made prior to or during the initial investigation phase. Furthermore, the court found the complainant lacked the necessary legally protected interest to challenge the prosecutor's exercise of their right to waive an appeal, as the law does not mandate justification for such a waiver.

Schlagwörter

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Rechtsverzicht Anklagezulassung Prozessvoraussetzung rechtlich geschütztes Interesse Opportunitätsprinzip Anfechtbare Handlungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO
Used to determine that the appeal filed was inadmissible because the action complained of (the public prosecutor's waiver of appeal) was not a procedure subject to appeal under this article.
Art. 12 i.V.m
Gemäss den weiteren dortigen Darlegungen wird innerhalb der hoheitlichen Verfahrenshandlungen zwischen den Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 12 i.V.m.
Art. 13 i.V.m
Art. 13 i.V.m. Art. 18 – 21 StPO (richterliche, hoheitliche Verfahrenshandlungen) differenziert.
Art. 390 i.V.m
Im Falle der Eröffnung einer Strafuntersuchung führt die Staatsanwaltschaft die Untersuchung durch (Art. 390 i.V.m.
Art. 308 Abs. 3 StPO
Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3 StPO).
Art. 324 Abs. 1 StPO
Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO).
Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO
Dies hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr hat, stattdessen aber Parteistellung einnimmt (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO; Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art.
Art. 393 StPO
Der Beschwerde nach Art. 393 StPO können von vornherein nur hoheitliche Verfahrenshandlungen einer Strafbehörde unterliegen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Used to determine that the appeal filed was inadmissible because the action complained of (the public prosecutor's waiver of appeal) was not a procedure subject to appeal under this article.

Art. 82 StPO

Cited as the article governing the public prosecutor's waiver of appeal, which was the action whose justification the appellant was challenging.

Art. 324 Abs. 2 StPO

Cited to support the conclusion that actions by the public prosecutor in the main proceedings, like the indictment itself, are not appealable.

Art. 382 StPO

Cited in the context of dismissing the appeal due to the appellant's lack of standing (legitimation) to appeal.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: AK.2011.134 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 28.06.2011 Entscheiddatum: 28.06.2011

Entscheid Anklagekammer, 28.06.2011 Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Beschwerdefähige Verfahrenshandlungen bzw. –unterlassungen der Staatsanwaltschaft (Anklagekammer, 28. Juni 2011, AK.2011.134).

Die Strafund Zivilklägerin reichte bei der Anklagekammer eine Beschwerde ein mit Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, ihren Entscheid auf Begründungsverzicht gegen ein Urteil des Kreisgerichtes schriftlich zu begründen.

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen – einschliesslich einer allfälligen Unterlassung – von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verfahrenshandlung begangen durch Unterlassung durch die Staatsanwaltschaft. Es liegt somit eine Verfahrenshandlung einer Strafbehörde gemäss den Art. 12 ff. StPO (hoheitliche Verfahrenshandlungen) vor (vgl. zur Definition: Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011 N 10). Gemäss den weiteren dortigen Darlegungen wird innerhalb der hoheitlichen Verfahrenshandlungen zwischen den Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 12 i.V.m. Art. 15 – 17 StPO (nicht richterliche, hoheitliche Verfahrenshandlung) und den Verfahrenshandlungen der Gerichte gemäss

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Art. 13 i.V.m. Art. 18 – 21 StPO (richterliche, hoheitliche Verfahrenshandlungen) differenziert.

Das Vorverfahren gemäss den Art. 299 ff. StPO besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Im Falle der Eröffnung einer Strafuntersuchung führt die Staatsanwaltschaft die Untersuchung durch (Art. 390 i.V.m. Art. 311 ff. StPO). Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig. Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Art. 328 Abs. 1 und 2 StPO). Dies hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr hat, stattdessen aber Parteistellung einnimmt (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO; Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 328 N 4).

Der Beschwerde nach Art. 393 StPO können von vornherein nur hoheitliche Verfahrenshandlungen einer Strafbehörde unterliegen. Die Parteien und Verfahrensbeteiligten des Strafverfahrens haben einen rechtlich geschützten Anspruch auf eine richterliche Kontrolle der hoheitlichen Verfahrenshandlungen einer Strafbehörde. Soweit die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Anklageerhebung im Gerichtsverfahren aber Parteirechte ausübt –oder wie im vorliegenden Fall auf die Ausübung von Parteirechten verzichtet – handelt sie nicht mehr in ihrer Eigenschaft als (hoheitliche) Verfahrensleitung des Vorverfahrens, sondern als Partei im gerichtlichen Hauptverfahren. Sie kann damit nicht mehr in rechtlich geschützte Positionen der anderen Parteien oder Verfahrensbeteiligten eingreifen, sondern ist diesen gleichgestellt. Ihre Parteianträge im Gerichtsverfahren richten sich an das zum Entscheid in der Sache zuständige Gericht. Allein dieses ist befugt, über die Begründetheit der gestellten Anträge zu entscheiden, und allein dieses setzt die Rechtsfolgen fest. Für ein vorgängiges Beschwerdeverfahren besteht weder ein Bedarf,

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noch steht den Parteien im Gerichtsverfahren ein rechtlich geschütztes Interesse an der separaten Beurteilung einzelner Prozesshandlungen der Gegenparteien durch die Beschwerdeinstanz zu. Das Beschwerdeverfahren kann in diesem Sinn nicht als zusätzliches "Vorverfahren" dienen, in welchem die Prozesshandlungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Verzicht auf die Vornahme von Prozesshandlungen im Gerichtsverfahren einer zusätzlichen justiziellen Kontrolle unterstellt werden.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei der mit der Beschwerde verlangten schriftlichen Begründung des Berufungsverzichts hinsichtlich des Urteils des Kreisgerichts St. Gallen vom 4. November 2010 nicht um eine Verfahrenshandlung bzw. unterlassung der Staatsanwaltschaft handelt, welche der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO unterliegt. Der Begründungsverzicht der Staatsanwaltschaft nach Art. 82 StPO ist vielmehr Ausfluss ihrer autonomen Parteistellung im Gerichtsverfahren. Auf die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2011 kann deshalb nicht eingetreten werden. Wie die Anklageerhebung selbst nicht anfechtbar ist (Art. 324 Abs.

2 StPO, können auch andere Anträge der Staatsanwaltschaft im Gerichtsverfahren bzw. der Verzicht auf andere Anträge nicht anfechtbar sein.

3. Im Übrigen wäre auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gemäss Art. 382 StPO zu verneinen. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht. Das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aus der Begründung. Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer (Viktor Lieber in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 7 f. zu Art. 382).

Durch die gerügte Weigerung der Staatsanwaltschaft, ihren Berufungsverzicht gegen ein kreisgerichtliches Urteil zu begründen, ist die Beschwerdeführerin nicht im vorerwähnten Sinne beschwert. Hierfür genügt nicht, dass durch die verlangte schriftliche Begründung des Berufungsverzichts der Beschwerdeführerin die

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Möglichkeit geboten würde, diese im Sinne des rechtlichen Gehörs zu kontrollieren. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Staatsanwaltschaft (oder eine andere Verfahrenspartei) ihren Berufungsverzicht gemäss Art. 82 StPO begründen muss. Nach Erlass des erstinstanzlichen Gerichtsurteils kann grundsätzlich nur noch dieser Entscheid Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittels sein.

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