Continuation of Criminal Proceedings Despite Accused's Deportation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed the decision to suspend a criminal investigation because the accused was deported from the country and subject to an entry ban, which rendered his questioning impossible and necessitated a national arrest warrant. The court reasoned that while suspension due to the accused's unknown whereabouts or temporary impediments is permissible, the public prosecutor retains control over the proceedings following an objection to a penalty order and must actively pursue means, such as international legal assistance or temporary lifting of the entry ban, to question the accused, especially since the accused claims a violation of the right to be heard based on the lack of an interpreter in a prior police interrogation. Therefore, because methods exist to overcome the impediment, the grounds for suspension were deemed insufficient, leading the court to overturn the suspension and order the continuation of the criminal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 314 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 355 Abs. 1 StPO, Art. 6 StPO, Art. 315 Abs. 1 StPO, Art. 67 Abs. 5 AuG, Art. 355 Abs. 2 StPO; Continuation of Criminal Proceedings Despite Accused's Deportation: The court reasoned that while suspension due to the accused's unknown whereabouts or temporary impediments is permissible, the public prosecutor retains control over the proceedings following an objection to a penalty order and must actively pursue means, such as international legal assistance or temporary lifting of the entry ban, to question the accused, especially since the accused claims a violation of the right to be heard based on the lack of an interpreter in a prior police interrogation. Therefore, because methods exist to overcome the impediment, the grounds for suspension were deemed insufficient, leading the court to overturn the suspension and order the continuation of the criminal proceedings.
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KI-generiertThis article was the basis for the prior decision to stay the investigation, and the appeal challenged this decision.
This provision is mentioned as a potential subsequent step if the appellant fails to comply with a summons during the continuation of the proceedings.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: AK.2011.109 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 25.05.2011 Entscheiddatum: 25.05.2011
Entscheid Anklagekammer, 25.05.2011 Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Sistierung der Strafuntersuchung (Anklagekammer, 25. Mai 2011, AK.2011.109).
Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen.
Die Sistierung der Strafuntersuchung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Befragung des Beschwerdeführers derzeit nicht möglich sei, weil dieser aus der Schweiz ausgeschafft und durch das Bundesamt für Migration mit einem Einreiseverbot belegt worden sei. Im Übrigen sei die Ausschreibung zur Fahndung mittels nationalem Haftbefehl zur Sicherstellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise in die Schweiz befragt werden könne, unerlässlich.
Im Fall der Einsprache gegen einen Strafbefehl behält die Staatsanwaltschaft die Verfahrensherrschaft und nimmt die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (vgl. Art. 355 Abs. 1 StPO). In Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO ist die von der Vorinstanz beabsichtigte erneute Befragung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Dies drängt sich im vorliegenden Fall umso mehr auf, als er in der Begründung seiner Einsprache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen des Nichtbeizugs eines Dolmetschers anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. März 2011 rügt.
Die Vorinstanz sistierte die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Abwesenheit. Dieser wurde fremdenpolizeilich aus der Schweiz in sein Heimatland ausgeschafft und durch das Bundesamt für Migration mit einem
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Einreiseverbot in die Schweiz belegt. Der Beschwerdeführer hat am 6. April 2011 gegen das Einreiseverbot Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei unter anderem der Antrag auf Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. Über allfällig in jenem Verfahren ergangene Entscheide ist nichts bekannt. Damit ist von einer längeren Auslandsabwesenheit auszugehen, was grundsätzlich eine Sistierung zu rechtfertigen vermag (BSK StPO-Esther Omlin, Art. 314 N 14).
Die Sistierung gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO gilt grundsätzlich unbefristet. Die Staatsanwaltschaft hat von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand zu nehmen, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist (Art. 315 Abs. 1 StPO). Dabei obliegt es aber der Staatsanwaltschaft das in ihrem Herrschaftsbereich liegende vorzukehren, um den Grund der Sistierung zu beseitigen. Einerseits sollte eine rechtshilfeweise Befragung des Beschwerdeführers möglich sein, da sein Aufenthaltsort in seinem Heimatland bekannt ist. Andererseits kann die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg an die bekannte Aufenthaltsadresse zur Einvernahme in die Schweiz vorladen und gleichzeitig eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots in die Schweiz (soweit es überhaupt in Kraft steht) erwirken (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG, SR 142.20). Leistet der Beschwerdeführer einer Vorladung unentschuldigt keine Folge, müsste geprüft werden, ob seine Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt (vgl. 355 Abs. 2 StPO).
Unter solchen Voraussetzungen bestehen keine Verfahrenshindernisse, welche eine Sistierung des Strafverfahrens zu rechtfertigen vermöchten. Die gegen die Sistierungsverfügung der Vorinstanz eingereichte Beschwerde ist deshalb zu schützen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist weiterzuführen.
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