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AK.2007.319 • KGN SG AK.2007.319 KI-generiert

No Appeal Against Custody Judge's Approval of Police Removal/No-Return Orders in Domestic Violence Cases

Geschäftsnummer AK.2007.319
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that no appeal can be lodged with the Indictment Chamber against decisions by the custody judge approving police orders for removal and no-return bans related to domestic violence under the Police Act. The reasoning is that the legislature intentionally excluded any appeal of the custody judge's approval decision regarding these specific police measures, which are issued autonomously by the police and require judicial approval, as clearly stated in the relevant statute, distinguishing them from appeals concerning detention matters.

Legislator-Regeste

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Art. 254 i.V.m, Art. 255 StP, Art. 40 PG, Art. 42ter PG, Art. 43 PG, Art. 254 i.V.m. Art. 255 StP; No Appeal Against Custody Judge's Approval of Police Removal/No-Return Orders in Domestic Violence Cases: The reasoning is that the legislature intentionally excluded any appeal of the custody judge's approval decision regarding these specific police measures, which are issued autonomously by the police and require judicial approval, as clearly stated in the relevant statute, distinguishing them from appeals concerning detention matters.

Schlagwörter

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Fernhaltemassnahme Abschiebung Häusliche Gewalt Anklagezulassung Normenkontrolle Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 254 i.V.m. Art. 255 StP

The provision is cited in the heading to establish the general jurisdiction framework which is then determined to be inapplicable for the specific decision under review.

Art. 43quater PG

The provision governing the judicial review of police decisions on removal and return prohibition is cited as the subject matter whose appeal pathway is being determined.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: AK.2007.319 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 09.01.2008 Entscheiddatum: 09.01.2008

Entscheid Anklagekammer, 09.01.2008 Art. 254 i.V.m. Art. 255 StP (sGS 962.1). Gegen haftrichterliche Entscheide über die Genehmigung von polizeilichen Verfügungen betreffend Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt gemäss Art. 43quater Polizeigesetz kann kein Rechtsmittel an die Anklagekammer ergriffen werden (Anklagekammer, 9. Januar 2008, AK.2007.319).

Aus den Erwägungen:

2. Die Anklagekammer entscheidet grundsätzlich über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen Entscheide der Haftrichter (Art. 255 StP). Dies trifft insoweit zu, als über die Untersuchungshaft oder den vorzeitigen Strafvollzug bzw. damit zusammenhängende Ersatzmassnahmen gemäss den Art. 113 ff. StP zu befinden ist (vgl. GVP 2000 Nr. 64 und 2002 Nr. 101). Im Weiteren kann die betroffene Person den polizeilich angeordneten Gewahrsam, welcher vom Haftrichter auf längstens acht Tage verlängert werden kann (vgl. Art. 40 PG), durch die Anklagekammer nachträglich auf die Rechtmässigkeit und Begründetheit überprüfen lassen (Art. 42ter PG).

Die mit dem II. Nachtragsgesetz zum Polizeigesetz vom 4. April 2002 neu erlassene Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt ist eine Massnahme ausserhalb des Strafprozessgesetzes. Die Polizei kann eine Person, die eine andere Person ernsthaft gefährdet, gestützt auf Art. 43 PG aus deren Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung wegweisen sowie die Rückkehr für zehn Tage verbieten. Eine solche Verfügung wird von der Polizei in eigener Kompetenz, gestützt auf die entsprechende Bestimmung im Polizeigesetz und ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft erlassen. Sie bedarf aber der Genehmigung durch den Haftrichter.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Die Polizei hat die Wegweisungsverfügung dem Haftrichter innert 24 Stunden zur Genehmigung einzureichen. Der Haftrichter prüft die Verfügung aufgrund der Akten und eröffnet seinen summarisch begründeten Entscheid den Betroffenen spätestens drei Tage nach der Wegweisung. Sein Entscheid ist abschliessend (Art. 43quater Abs. 2 zweiter Satz PG). Der Gesetzgeber wollte mit dieser bereits in der Botschaft der Regierung vom 3. Juli 2001 enthaltenen Regelung (Abl 2001, 1699) – in Abweichung zu den haftrichterlichen Entscheiden in Haftsachen (Art. 113 ff. StP) und beim Gewahrsam gemäss Art. 40 PG – bewusst einen Weiterzug des Genehmigungsentscheids des Haftrichters an eine Rechtsmittelinstanz ausschliessen. Dies gilt auch für die Rechtsverweigerungsbeschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft oder von einer betroffenen Person eingereicht wird. Die Anklagekammer ist aufgrund des klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlauts nicht berechtigt, haftrichterliche Entscheide betreffend Genehmigung von polizeilichen Verfügungen auf Wegweisung und Rückkehrverbot gemäss Art. 43 PG zu überprüfen.

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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2