Unsealing Seized Data Carriers: Limitations on Third-Party Objections
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn proceedings to unseal seized data carriers under Article 150 of the Criminal Procedure Code, the party entitled to object can only assert impairment of their own interests, as they possess the legal standing of a witness in such cases and are primarily obligated to comply with production requests, meaning bank secrecy, for instance, does not grant a right to refuse testimony or impede coercive measures. Consequently, the court reasoned that the non-accused third parties holding the sealed data carriers (such as banks) cannot raise objections regarding the merits of the underlying criminal investigation against others, as they lack a legally protected interest to challenge the investigative procedure unless it directly affects their own rights, such as professional secrecy, which must be substantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 150 StP, Art. 85 StP, Art. 151 Abs. 3 StP, Art. 88 StP, Art. 151 Abs. 1 erster, Art. 149 Abs. 2 und 3 StP; Unsealing Seized Data Carriers: Limitations on Third-Party Objections: Consequently, the court reasoned that the non-accused third parties holding the sealed data carriers (such as banks) cannot raise objections regarding the merits of the underlying criminal investigation against others, as they lack a legally protected interest to challenge the investigative procedure unless it directly affects their own rights, such as professional secrecy, which must be substantiated.
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KI-generiertThis article defines the scope of who can object in the unsealing procedure, which is the central issue decided upon.
Cited in the reasoning to establish the bank's duty to provide information as a witness, which is contextually relevant to the scope of objections considered.
Cited in the reasoning regarding the legal framework for searching data carriers, which limits the scope of objections.
Cited in the reasoning regarding the legal framework for searching data carriers, which limits the scope of objections.
Cited in the reasoning regarding the authorities' duty to protect secrets during data carrier searches, relevant to the underlying context of the objection.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: AK.2006.231 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 24.10.2006 Entscheiddatum: 24.10.2006
Entscheid Anklagekammer, 24.10.2006 Art. 150 StP (sGS 962.1). Der Einspracheberechtigte kann im Entsiegelungsverfahren nur eine Beeinträchtigung seiner eigenen Interessen geltend machen (Anklagekammer, 24. Oktober 2006, AK.2006.231).
Aus den Erwägungen:
2.1 Wie grundsätzlich bei jedem andern Rechtsbehelf kann auch mit der Einsprache der (bisherige) Inhaber der zu durchsuchenden Datenträger nur eigene Rechte wahrnehmen, soweit er durch das angefochtene Vorgehen beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat. Dementsprechend kann der Einspracheberechtigte im Entsiegelungsverfahren nach Art. 150 StP nur eine Beeinträchtigung seiner eigenen Interessen geltend machen. Dies insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Zeugnisverweigerungsrechts des Berufsund Amtsgeheimnisses gemäss Art. 85 StP zwecks Durchsetzung der in diesem Zusammenhang bei der Durchsuchung von Datenträgern zu berücksichtigenden gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 149 Abs. 2 und 3 sowie Art. 151 Abs. 3 StP).
Der Bank kommt im Falle eines Editionsbegehrens die Rechtsstellung eines Zeugen zu. Sie ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen (vgl. Art.
88 StP) und allfälligen Editionsbegehren nachzukommen. Das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 des Bankengesetzes begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht. Es entbindet weder von der Aussagepflicht noch steht es prozessualen Zwangsmassnahmen entgegen (BGE 95 I 444).
Das Gesagte hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Gesuchsgegner (Banken) nicht berechtigt sind, Einwände gegen den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des
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dem Entsiegelungsgesuch zugrunde liegenden Strafverfahrens geltend zu machen. Die Strafuntersuchung richtet sich nicht gegen sie. …
2.3 Da sich die dem hier zu beurteilenden Entsiegelungsgesuch zugrunde liegende Strafuntersuchung nicht gegen die Gesuchsgegner richtet, haben diese auch kein schützenswertes Interesse als bisherige Inhaber der versiegelten Datenträger, konkrete Einwände gegen die Art und Weise der Führung der Strafuntersuchung zu machen. Zudem hat sich die Akteneinsicht im Entsiegelungsverfahren grundsätzlich auf das für das Geltendmachen eigener Interessen der bisherigen Inhaber der Unterlagen Notwendige zu beschränken. Es kann nicht angehen, dass im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens Drittpersonen durch die Erhebung einer Einsprache Auskunft über ein Strafverfahren erhalten, von welchem sie persönlich nicht betroffen sind. Als nicht angeschuldigte Drittpersonen können die Gesuchsgegner nur ihre eigenen schützenswerten Interessen geltend machen, was hier vor allem bezüglich des Bankgeheimnisses in Frage kommen kann. Diesbezüglich werden indes keine begründeten Einwände erhoben, was im Rahmen des Entsiegelungsentscheids mitzuberücksichtigen wäre. Die Strafverfolgungsbehörden haben von Amtes wegen bei der Durchsuchung von Datenträgern Privatund Geschäftsgeheimnisse möglichst zu schonen (Art. 151 Abs. 1 erster Satz StP; Art. 2 Abs. 1 der Weisung der Anklagekammer "über die Wahrung von Privatund Geschäftsgeheimnissen bei der Durchsuchung von Datenträgern", veröffentlicht in GVP 2001 Nr. 71).
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