Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2004.76 • SG BL 2004.76 KI-generiert

Business Losses Carryforward to 2001 Tax Period

Geschäftsnummer 2004.76
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Losses incurred from self-employment in 1999 and 2000 are eligible for carryforward to the 2001 tax period. The court reasoned that due to the transition from a two-year past-based taxation system to a one-year current-based system, the income for those years was not taxable. Consequently, according to tax law provisions allowing the deduction of losses from previous years, these business losses can be offset against the taxable income of 2001.

Legislator-Regeste

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§ 89 StG; Business Losses Carryforward to 2001 Tax Period: The court reasoned that due to the transition from a two-year past-based taxation system to a one-year current-based system, the income for those years was not taxable. Consequently, according to tax law provisions allowing the deduction of losses from previous years, these business losses can be offset against the taxable income of 2001.

Schlagwörter

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Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Verlust des Arbeitsplatzes Verlustverrechnung Lohnsummensteuer geschäftlicher Aufwand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 89 StG

Cited as the legal basis for carrying forward losses from previous tax years.

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Volltext

Rechtsprechung Steuergericht

04-76 Abzug von Verlusten der Bemessungslücke 1999/00 bei selbständiger Erwerbstätigkeit

*Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1999 und 2000 sind auf die Steuerperiode 2001 vorzutragen.*

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Aus den Erwägungen:

4. Im Folgenden bleibt die Höhe des Verlustvortrages der in den Erfolgsrechnungen 1997 bis 2001 ausgewiesenen Verluste im Steuerjahr 2002 zu prüfen inklusive der Behandlung der angefallenen Geschäftsverluste in der Bemessungslücke 1999 und 2000.

a) Gestützt auf § 89 StG können Verluste aus den 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Aufgrund des Wechsels von der Pränumerandobesteuerung mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit einjähriger Gegenwartsbemessung waren die Einkünfte des Beschwerdeführers der Jahre 1999 und 2000 nicht steuerbar. Der Verlust aus dem gewerbsmässigen Liegenschaftshandel im Jahr 1999 von Fr. … und im Jahr 2000 von Fr. … ist demzufolge auf die Steuerperiode 2001 vorzutragen (Kreisschreiben Nr. 6 der Steuerperiode 1999/2000 zur direkten Bundessteuer der Eidg. Steuerverwaltung vom 20. August 1999 betr. Übertragung von der zweijährigen Pränumerando- zur einjährigen Postnumerandobesteuerung bei natürlichen Personen; René Eichenberger/ Pierre-Olivier Gehriger, Der Übergang zur Gegenwartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz, Zürich 2000, S. 109 f. N. 355 ff.). Insoweit ergibt sich somit, dass der Rekurrent die Verluste aus den Jahren 1999 und 2000 von den steuerbaren Einkünften des Jahres 2001 abziehen kann.

b) Der bis und mit im Geschäftsjahr 2001 resultierende Verlustvortrag aus den Vorjahren beträgt Fr. … (verrechenbarer Verlust 1997: Fr. …; 1998: Fr. …; 1999: Fr. …; 2000: Fr. … und 2001: Fr. …), sodass der Verlustvortrag nach Verrechnung mit den Einkünften des Jahres 2002 per Ende Jahr noch Fr. … beträgt.

(…)

Entscheid Nr. 76/2004 vom 27.8.2004

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