Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 9/05 KI-generiert

The case involves a dispute regarding a decision made by a social insurance authority concerning supplementary benefits for an individual born in 1916

Geschäftsnummer P 9/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a decision made by a social insurance authority concerning supplementary benefits for an individual born in 1916. The authority rejected an appeal against its previous decision due to a late submission within the legal timeframe. Subsequently, an attempt to appeal this rejection was also dismissed by the district board, citing lack of valid authorization from the individual involved. The case escalated as a representative filed a complaint to the social insurance court, which was similarly unsuccessful due to the representative's authority being revoked prior to filing. The focus of the proceedings was on whether the lower court rightly decided not to consider the appeal based on the representative's standing.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 1 Abs. 1 ELG, Art. 22 Abs. 1 ATSG, Art. 36a Abs. 2 OG, Art. 152 OG; The case involves a dispute regarding a decision made by a social insurance authority concerning supplementary benefits for an individual born in 1916: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung, der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich und Z.________ zugestellt.

Schlagwörter

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mutwillige Prozessführung Aufsichtsbeschwerde Vorleben Leistungsanspruch Klagebewilligung Abtretung einer Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ),
Art. 1 Abs. 1 ELG
dass das genannte Vorbringen des T.________ im Übrigen angesichts des gesetzlichen Abtretungsverbots von Ergänzungsleistungen ( Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art.
Art. 22 Abs. 1 ATSG
1 ELG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 ATSG ) den Interessen des vertretenen Beschwerdeführers diametral entgegenläuft,
Art. 36a Abs. 2 OG
dass in Anbetracht dieser Umstände sowie der Vielzahl mutwilliger und querulatorischer Prozesse, welche T.________ beim Bundesgericht sowie dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bislang anhängig gemacht hat, auch diese Beschwerdeführung im Sinne von Art. 36a Abs.
Art. 152 OG
dass bei dieser Verfahrenslage kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung nach Art. 152 OG besteht,
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

P 9/05

Urteil vom 6. Januar 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder

Parteien

T.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,

2. Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Z.________, 1916, vertreten durch die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, Walchestrasse 31/33, 8006 Zürich

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Beschluss vom 31. Dezember 2004)

In Erwägung,

dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich auf eine Einsprache gegen eine Verfügung vom 30. Januar 2004, welche die Neufestlegung bundes- und kantonalrechtlicher Ergänzungsleistungen für den 1916 geborenen Z.________ zum Gegenstand hatte, mangels rechtzeitiger Eingabe innerhalb der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen nicht eintrat (Einspracheentscheid vom 5. April 2004) und der Bezirksrat Zürich eine hiegegen eingereichte Einsprache abwies (Beschluss vom 19. August 2004),

dass hiegegen T.________ im Namen von Z.________ Beschwerde einreichte, auf welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels rechtsgültiger Bevollmächtigung nicht eintrat (Entscheid vom 31. Dezember 2004),

dass Z.________, vertreten durch T.________, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Auflage einer am 11. Februar 2005 unterzeichneten Vollmacht unter anderem die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache an das Amt für Zusatzleistungen beantragt sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt,

dass einzig zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht das anhängig gemachte Rechtsmittelverfahren zu Recht durch Nichteintreten erledigt hat,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht, da die strittige Verfügung nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ),

dass der Beschwerdeführer nach den für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz am 25. August 2004 vor der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich die an T.________ erteilten Vollmachten (vom 14. und 18. Februar sowie 16. März 2004; Abtretungsvertrag vom 18. Mai 2004), in seiner Vertretung Prozesse zu führen, widerrufen hatte, weshalb auf die kantonale Beschwerde nicht einzutreten war,

dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde diese eindeutige Sach- und Rechtslage nicht bestritten wird, sondern der Vertreter des Beschwerdeführers geltend macht, auf Grund des Abtretungsvertrages vom 18. Mai 2004 sei er Anspruchsberechtigter auf die Z.________ zustehenden Ergänzungsleistungen,

dass mit dieser Begründung der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz offensichtlich nicht sachbezogen angefochten wird, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht rechtsgenüglich ist (123 V 335, 118 Ib 124; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2),

dass das genannte Vorbringen des T.________ im Übrigen angesichts des gesetzlichen Abtretungsverbots von Ergänzungsleistungen ( Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 ATSG ) den Interessen des vertretenen Beschwerdeführers diametral entgegenläuft,

dass in Anbetracht dieser Umstände sowie der Vielzahl mutwilliger und querulatorischer Prozesse, welche T.________ beim Bundesgericht sowie dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bislang anhängig gemacht hat, auch diese Beschwerdeführung im Sinne von Art. 36a Abs. 2 OG rechtsmissbräuchlich ist, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist,

dass sich bei diesem Ergebnis die Prüfung der weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erübrigt, zumal sie mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid in keinem Zusammenhang stehen,

dass bei dieser Verfahrenslage kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung nach Art. 152 OG besteht,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung, der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich und Z.________ zugestellt.

Luzern, 6. Januar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: