Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
P 52/05 KI-generiert

The case revolves around an individual who filed an administrative complaint against a decision made by the social insurance court of a specific canton

Geschäftsnummer P 52/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual who filed an administrative complaint against a decision made by the social insurance court of a specific canton. The complaint was submitted on October 19, 2005, challenging a prior ruling from September 22, 2005. Upon review, the federal court noted the complaint did not meet the necessary legal requirements, particularly lacking sufficient reasoning and engagement with the prior decision's considerations. Despite being alerted to the deficiencies and given an opportunity to correct them, the complainant failed to submit an adequate appeal by the stipulated deadline, leading to the court's ruling that it could not accept the complaint due to its obvious inadmissibility.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 132 OG, Art. 36a OG; The case revolves around an individual who filed an administrative complaint against a decision made by the social insurance court of a specific canton: P.________ hat am 19. Oktober 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2005 erhoben.

Schlagwörter

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formeller Mangel Beschwerdelegitimation Beweismängel Untätigkeitsklage verspätete Einwendungen Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.
Art. 132 OG
1 in Verbindung mit Art. 132 OG ) keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, sind die Eingaben vom 19.
Art. 36a OG
Oktober 2005 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 336
Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann ( BGE 123 V 336 Erw.
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

P 52/05

Urteil vom 18. Januar 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Parteien

P.________, 1955, Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 22. September 2005)

Sachverhalt:

P.________ hat am 19. Oktober 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2005 erhoben.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann ( BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).

2. Die Eingabe der Versicherten vom 19. Oktober 2005 stellt keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar. Insbesondere enthalten die Ausführungen in der genannten Eingabe keine genügende Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG , weil darin nicht einmal eine ansatzweise Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erblickt werden kann. Darauf machte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2005 unter Angabe der Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam und wies zudem ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels hin. Davon ist jedoch kein Gebrauch gemacht worden, indem auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2005 wiederum kein genügendes Rechtsmittel darstellt. Liegt damit innert Frist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ) keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, sind die Eingaben vom 19. Oktober 2005 und 25. Oktober 2005 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. Januar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: