The case involves an individual who, being a beneficiary of supplementary disability benefits, sought reimbursement for medication costs incurred between late 2000 and early 2001
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who, being a beneficiary of supplementary disability benefits, sought reimbursement for medication costs incurred between late 2000 and early 2001. The local compensation office refused to cover these expenses, citing that the individual had self-procured the medications without a doctor's prescription, which rendered the costs non-reimbursable under the supplementary benefits. This decision was upheld by the regional insurance court. Subsequently, the individual appealed to a higher court, challenging the refusal to reimburse the total amount of 161.40 CHF, while the compensation office maintained its position against the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 36a OG; The case involves an individual who, being a beneficiary of supplementary disability benefits, sought reimbursement for medication costs incurred between late 2000 and early 2001: 3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
[AZA 0]
P 46/01 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Spira, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Condrau
Urteil vom 21. September 2001
in Sachen
F.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
Mit Verfügung vom 10. Mai 2001 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn es ab, die von F.________ geboren 1954, Bezüger von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente, am 21. Oktober, 4. Dezember und 28. Dezember 2000 sowie am 21. Februar, 23. März und 12. April 2001 selbst beschafften Medikamente zu vergüten.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. Juni 2001 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F.________, es seien die ihm entstandenen Arzneikosten im Gesamtbetrage von Fr. 161. 40 zu vergüten. Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dem Beschwerdeführer im Entscheid vom 22. August 2001 (P 53/00 und P 9/01) die rechtlichen Voraussetzungen für die Vergütung von Arzneikosten durch die Ergänzungsleistung eingehend dargelegt, worauf verwiesen wird.
2.- Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer ohne ärztliche Verordnung selbst mit Medikamenten versorgt.
Weil die dadurch entstandenen Kosten nicht durch die Krankenkasse gedeckt sind, ist eine Kostenbeteiligung an seinen Auslagen für Medikamente durch die Ergänzungsleistungen ausgeschlossen.
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. September 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: