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P 35/00 KI-generiert

The case involves an appeal by an individual against a decision made by the cantonal compensation fund concerning their application for supplementary benefits to their old-age pension

Geschäftsnummer P 35/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision made by the cantonal compensation fund concerning their application for supplementary benefits to their old-age pension. The administrative court had previously ruled to send the matter back to the compensation fund for further investigation regarding the individual's residence and entitlement to benefits. The representative of the individual submitted a request for judicial review, indicating that the individual was unable to write due to a medical condition. However, the court found that the submitted documentation did not constitute a valid power of attorney, leading to the dismissal of the appeal as unfounded, bypassing any further inquiries.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG; The case involves an appeal by an individual against a decision made by the cantonal compensation fund concerning their application for supplementary benefits to their old-age pension: dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG , insbesondere ohne Schriftenwechsel erledigt wird (vgl. Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Volume I, Bern 1990, S. 302 f.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistungen Altersrente Versicherungsleistungsbegehren Verwaltungsbeschwerde Rentenpfändung Vollmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG , insbesondere ohne Schriftenwechsel erledigt wird (vgl.
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Volltext

[AZA 0]

P 35/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Fessler

Urteil vom 22. August 2000

in Sachen

H._______, Beschwerdeführer, vertreten durch G._______,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

In Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Mai 2000 die Beschwerde des H._______ gegen die von der kantonalen Ausgleichskasse am 18. Juni 1999 verfügte Ablehnung des Gesuchs um Ergänzungsleistungen zur Altersrente ab 1. September 1998 in dem Sinne guthiess, dass es die Sache zu weiterer Abklärung hinsichtlich des Wohnsitzes sowie des Aufenthaltes des Versicherten und zu neuer Entscheidung über die Anspruchsberechtigung an die Durchführungsstelle zurückwies,

dass G._______ mit Schreiben vom 15. und 21. Juni 2000 als Vertreterin von H._______ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und sinngemäss die Zusprechung von Ergänzungsleistungen beantragt hat,

dass H._______ am 3. August 2000 aufgefordert worden ist, eine Vollmacht für die ihn vertretende Person nachzureichen, ansonsten auf die Eingabe nicht eingetreten werde,

dass in dem mit "i.V. Frau G._______" unterzeichneten Antwortschreiben vom 7. August 2000 u.a. ausgeführt wird, H._______ leide an der Parkinson'schen Krankheit und könne daher nicht mehr schreiben,

dass dies keine rechtsgenügliche Vollmacht darstellt,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von weiteren diesbezüglichen Erhebungen abzusehen, da nichts vorgebracht wird, was den angefochtenen Rückweisungsentscheid als bundesrechtswidrig erscheinen liesse,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG , insbesondere ohne Schriftenwechsel erledigt wird (vgl. Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Volume I, Bern 1990, S. 302 f.

N 4 zu Art. 36a OG ),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 22. August 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: