Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 151 V 258 KI-generiert

Disability Insurance Mental Health Assessment: Weight of Psychological Psychotherapist Report in Free Evaluation of Evidence under the Investigative Principle

Geschäftsnummer BGE 151 V 258
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court partially upheld the insured person's appeal, annulled the cantonal court's decision, and remanded the case to the IV-Stelle (disability insurance office) for further medical evaluation and a new decision on the claim for disability benefits. The dispute arose from a second disability insurance application based on knee pain and depression, which the IV-Stelle had denied, relying on a regional medical service (RAD) assessment that found no psychiatrically relevant condition. The Court held that although a non-physician psychotherapist's report generally cannot override a specialist medical opinion, the principle of free evaluation of evidence (Art. 61 lit. c ATSG) does not render such a report inadmissible; here, the psychotherapist's detailed psychopathological findings, combined with earlier psychiatric diagnoses of depression, provided weighty indications of a relevant mental disorder, making the lower court's conclusion that no psychiatric illness existed untenable. Because the factual record on mental health was incomplete, the authorities violated the investigative principle (Art. 43 Abs. 1 and Art. 61 lit. c ATSG), requiring remand for a reliable psychiatric assessment and a determination of whether a significant health change had occurred since the prior final decision.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. c ATSG, Art. 50c KVV, Art. 43 Abs. 1 ATSG; Disability Insurance Mental Health Assessment: Weight of Psychological Psychotherapist Report in Free Evaluation of Evidence under the Investigative Principle: The dispute arose from a second disability insurance application based on knee pain and depression, which the IV-Stelle had denied, relying on a regional medical service (RAD) assessment that found no psychiatrically relevant condition. The Court held that although a non-physician psychotherapist's report generally cannot override a specialist medical opinion, the principle of free evaluation of evidence (Art. 61 lit. c ATSG) does not render such a report inadmissible; here, the psychotherapist's detailed psychopathological findings, combined with earlier psychiatric diagnoses of depression, provided weighty indications of a relevant mental disorder, making the lower court's conclusion that no psychiatric illness existed untenable. Because the factual record on mental health was incomplete, the authorities violated the investigative principle (Art. 43 Abs. 1 and Art. 61 lit. c ATSG), requiring remand for a reliable psychiatric assessment and a determination of whether a significant health change had occurred since the prior final decision.

Schlagwörter

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psychiatrische Beweismittel Invaliditätsbemessung Geistige Gesundheit Freibeweis Invalidenleistungen des Versicherten ärztlicher Bericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. c ATSG

Basis for remanding the case due to the lower court's violation of the investigative principle in assessing the incomplete factual record on the claimant's mental health.

Art. 43 Abs. 1 ATSG

Basis for remanding the case due to the IV-Stelle's failure to fulfill its duty to adequately investigate the claimant's psychological state.

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Volltext

Urteilskopf

151 V 258

20. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen IV-Stelle des Kantons Aargau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

### Regeste

Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Grundsatz der freien Beweiswürdigung; Beweiswert eines Berichts einer Psychologin.

Wohl kann eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden. Daraus kann aber mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht abgeleitet werden, ein Bericht einer nichtärztlichen Psychotherapeutin sei von vornherein unbeachtlich. I.c. bestanden aufgrund des Berichts der behandelnden Psychotherapeutin gewichtige Hinweise für ein relevantes psychisches Leiden, sodass der Schluss der Vorinstanz, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein psychisches Krankheitsbild, unhaltbar war (E. 4.6).

### Sachverhalt

ab Seite 259

BGE 151 V 258 S. 259

A. A.a Die 1965 geborene A. meldete sich im September 2014 erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihr mit Verfügung vom 9. November 2016 eine befristete halbe Rente für den Monat März 2015 zu. Die Verfügung blieb unangefochten.

A.b Im Mai 2021 ersuchte A. unter Verweis auf Kniebeschwerden und eine Depression erneut um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle klärte die gesundheitliche und erwerbliche Situation ab und kündigte A. nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die Ablehnung des Leistungsbegehrens an. Nach weiteren Abklärungen und insbesondere neuerlicher Rücksprache mit dem RAD wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 ab.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Juni 2024 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A. beantragen, es sei das Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. Juni 2024 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz resp. an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

BGE 151 V 258 S. 260

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

### Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Die Vorinstanz stellte fest, es sei keine fachärztlich festgestellte psychische Pathologie ausgewiesen, woran auch der Bericht der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. C. vom 18. April 2023 nichts ändere. Denn dabei handle es sich nicht um eine fachmedizinische Beurteilung. Zudem seien diesem Bericht weder hinreichende anamnestische Angaben noch eine nachvollziehbare Herleitung der Diagnostik zu entnehmen.

4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie befinde sich seit 2018 bei lic. phil. C. in Behandlung. Deren Berichte seien durchaus geeignet, den Nachweis einer psychischen Erkrankung zu erbringen.

Aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Bericht der lic. phil. C. vom 18. April 2023 ergibt sich, dass alle zwei bis drei Wochen Sitzungen stattfinden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer Schlafstörung und depressiver Stimmungen überwiesen worden. Von ihrem damaligen Arzt sei sie auf ein starkes Schlafmittel (Valium) eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei davon abhängig geworden. Unter grossen Schwierigkeiten habe das Medikament inzwischen abgesetzt werden können. Unter dem psychopathologischen Befund gab die Therapeutin an, die Beschwerdeführerin sei altersgemäss angezogen, gepflegt, sympathisch, zurückhaltend, wach sowie zeitlich und situativ orientiert. Sie leide unter chronischen Schmerzen und sei daher im Denken leicht verlangsamt und inhaltlich eingeengt auf aktuelle Sorgen. Es bestünden eine leichte Sinnestäuschung, leicht gestörte Vitalgefühle, ein deutlich reduzierter Antrieb und eine leicht verminderte Schwingungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin leide unter starker Durchschlafstörung, starker Tagesmüdigkeit und körperlicher Erschöpfung. Diese psychischen Probleme hinderten sie daran, einen normalen Alltag zu haben. Da sie nicht gut schlafen könne, sei sie tagsüber sehr müde und unkonzentriert. Hinzu kämen körperliche Einschränkungen aufgrund verschiedener Operationen. Lic. phil. C. diagnostizierte eine mittelgradige bis schwere Depression (ICD-10 F32.2) und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11 6B41). Aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu arbeiten. Auf

BGE 151 V 258 S. 261

Anfrage des Rechtsvertreters hin hielt die Therapeutin fest, die Anordnung der Psychotherapie sei durch die Hausärztin erfolgt.

4.3 Wie die Vorinstanz richtig erkannte, handelt es sich bei der Beurteilung der Psychotherapeutin nicht um eine fachärztliche Einschätzung. Zutreffend ist auch, dass eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden kann (Urteile 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2; 8C_450/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5.1; 9C_139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Daraus kann nun aber nicht abgeleitet werden, ein Bericht einer Psychotherapeutin sei von vornherein unbeachtlich (vgl. etwa Urteil 8C_398/ 2018 vom 5. Dezember 2018 E. 5.1 und 5.4). Vielmehr verpflichtet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten.

4.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen ([BGE 134 V 231](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-134-V-231#page231) E. 5.1; SVR 2018 UV Nr. 27 S. 94, 8C_830/2015 E. 5.2). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.1 mit Hinweis; vgl. auch [BGE 144 V 427](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-144-V-427#page427) E. 3.2 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden, vorstehend (E. 4.3) erwähnten - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung ([BGE 132 V 393](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-132-V-393#page393) E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich ([BGE 126 V 353](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-126-V-353#page353) E. 5b; [BGE 125 V 193](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-125-V-193#page193) E. 2; je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

BGE 151 V 258 S. 262

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; [BGE 134 I 140](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-134-I-140#page140) E. 5.3; [BGE 124 V 90](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-124-V-90#page90) E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweis).

4.5 Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin im psychiatrisch-rheumatologischen SMAB-Gutachten vom 27. November 2015 zwar keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines psychischen Leidens attestiert. Die psychiatrische Gutachterin stellte aber die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Wie die Vorinstanz weiter festhielt, wurde im Bericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 21. Oktober 2015 die Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode aufgeführt. Diese ärztlichen Angaben beziehen sich zwar nicht auf den hier massgebenden Zeitraum der Neuanmeldung. Sie zeigen aber auf, dass in der Vergangenheit fachärztlich ein psychischer Gesundheitsschaden festgestellt worden war. Aus dem Bericht der lic. phil. C. vom 18. April 2023 geht zudem hervor, dass sich die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in ärztlich angeordneter psychotherapeutischer Behandlung befindet.

4.6 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, setzte sich der RAD-Orthopäde mit den Angaben der lic. phil. C. inhaltlich überhaupt nicht auseinander. Stattdessen begnügte er sich damit, den Psychologinnen und Psychologen die fachliche Qualifikation zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes generell abzusprechen. Er selber verfügt jedoch weder über einen psychiatrischen Facharzttitel noch hat er die Beschwerdeführerin je persönlich untersucht. Zu beachten ist auch, dass gemäss dem seit 1. Juli 2022 geltenden Art. 50c KVV (SR 832.102) psychologische Psychotherapeuten/-innen unter bestimmten Voraussetzungen als Leistungserbringer der obligatorischen Krankenversicherung zugelassen sind (vgl. zu den Bewilligungsvoraussetzungen für die Ausübung der Psychotherapie auch Art. 11b der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31]; vgl. zudem Art. 24 des Bundesgesetzes vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe [PsyG; SR 935.81]). Dieser Umstand allein lässt eine fachärztliche

BGE 151 V 258 S. 263

Beurteilung freilich nicht als obsolet erscheinen. Aufgrund des von der Psychotherapeutin erhobenen psychopathologischen Befunds (vgl. E. 4.2 hiervor) bestehen aber jedenfalls gewichtige Hinweise für ein relevantes psychisches Leiden. Insoweit erscheint der vorinstanzliche Schluss, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein psychisches Krankheitsbild, unhaltbar.

4.7 Nach dem Gesagten bleibt unklar, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eingeschränkt ist oder nicht. Mithin fehlt es in psychischer Hinsicht an einer verlässlichen medizinischen Entscheidgrundlage. Indem das kantonale Gericht auf zusätzliche Abklärungen in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verzichtete, stellte es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) fest (vgl. E. 4.4 hiervor). Die IV-Stelle kam ihrerseits ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ebenfalls nicht nach, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen ist, damit sie den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinreichend abkläre und prüfe, ob seit der letzten materiellrechtlichen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Veränderung eingetreten ist. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch neu zu verfügen.