Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 151 IV 330 KI-generiert

Security Detention Extension in Appellate Proceedings on Therapeutic Measure Review: Ex Officio Authority and No Mandatory Time Limit Under Swiss Criminal Procedure.

Geschäftsnummer BGE 151 IV 330
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court partially upheld the appellant's challenge to a pretrial security detention order issued by the appellate court in proceedings concerning the extension of a therapeutic measure. The appellate court's order was affirmed insofar as it validly extended detention without a formal request from the prosecution and without imposing a fixed time limit. The Court rejected the appellant's arguments that the detention lacked a legal basis for these reasons, holding that the appellate court may extend security detention ex officio under Article 364b(4) and Article 388(1)(b) of the Swiss Code of Criminal Procedure, and that no mandatory time limit applies in appellate proceedings, with the possibility of a release request under Article 233 providing adequate protection. The partial success of the appeal, and any additional relief granted, are based on other grounds not detailed in the excerpt, while the challenged detention order otherwise remains in force.

Legislator-Regeste

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Art. 364b StPO, Art. 364b Abs. 3 i.V.m, Art. 227 StPO, Art. 364b Abs. 4 i.V.m, Art. 231 StPO, Art. 365 Abs. 3 StPO; Security Detention Extension in Appellate Proceedings on Therapeutic Measure Review: Ex Officio Authority and No Mandatory Time Limit Under Swiss Criminal Procedure: The appellate court's order was affirmed insofar as it validly extended detention without a formal request from the prosecution and without imposing a fixed time limit. The Court rejected the appellant's arguments that the detention lacked a legal basis for these reasons, holding that the appellate court may extend security detention ex officio under Article 364b(4) and Article 388(1)(b) of the Swiss Code of Criminal Procedure, and that no mandatory time limit applies in appellate proceedings, with the possibility of a release request under Article 233 providing adequate protection. The partial success of the appeal, and any additional relief granted, are based on other grounds not detailed in the excerpt, while the challenged detention order otherwise remains in force.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Strafprozessordnung Verlängerung der therapeutischen Massnahme sichernde Massnahmen Zuständigkeitsgründe Verfahrensfristen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 364b StPO
Art. 364b StPO; Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid; anwendbare Verfahrensregeln.
Art. 364b Abs. 3 i.V.m
Art. 364b StPO; Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid; anwendbare Verfahrensregeln.
Art. 227 StPO
Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 227 StPO (Art.
Art. 364b Abs. 4 i.V.m
Für Haftentscheide des mit einem selbstständigen nachträglichen Entscheid befassten Berufungsgerichts ist grundsätzlich Art. 364b Abs. 4 i.V.m.
Art. 231 StPO
Art. 231 StPO anwendbar, wobei für die Verlängerung der Sicherheitshaft auch einzelne Vorgaben von Art.
Art. 365 Abs. 3 StPO
Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Art. 365 Abs. 3 StPO).
Art. 5 Ziff. 1 EMRK
Dieser Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK könne auch durch die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (Art.
Art. 233 StPO
Basis for the court's conclusion that the possibility of a release request provides adequate procedural protection, justifying the absence of a mandatory time limit.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 364b Abs. 4 StPO

Grounds for the appellate court's authority to extend security detention ex officio without a time limit in proceedings concerning a self-standing subsequent decision.

Art. 388 Abs. 1 lit. b StPO

Grounds for the appellate court's competence to extend existing security detention during the appeals process.

Art. 233 StPO

Basis for the court's conclusion that the possibility of a release request provides adequate procedural protection, justifying the absence of a mandatory time limit.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

7B_1283/2026 (2026-10-15)
Preventive Detention for Qualified Recidivism Risk Under Article 221(1bis) StPO Requires Immediacy of Danger; Over a Year in Freedom Without New Violence Negates Detention Ground
«…rhin als massgeblich erachtet werden (statt vieler: Urteil 7B\_358/2025 vom 28. Mai 2025 E. 3.2.2; nicht publ. in: [BGE 151 IV 330](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-151-IV-330#page330)). D…»
7B_67/2026 (2026-09-04)
Preventive Detention for Safety Reasons Pending Ruling on Extension of Institutional Therapeutic Measure Based on Risk of Recidivism.
«…l et la procédure est régie par les art. 231 ss CPP, qui sont applicables par renvoi de l'art. 364b al. 4 CPP (cf. [ATF 151 IV 330](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-151-IV-330#page330) con…»
7B_829/2026 (2026-07-15)
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7B_216/2026 (2026-04-09)
Unlawful security detention period during appellate proceedings due to delayed extension by the appellate court direction
«…ment prolonger la détention pour des motifs de sûreté sans demande de prolongation de la part du ministère public ([ATF 151 IV 330](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_178/2026 (2026-03-13)
Violation of the right to reply and lack of reasoning in security detention appeal proceedings
«…138-I-154%3Ade&number_of_ranks=0#page154) E. 2.3.3; Urteil 7B\_358/2025 vom 28. Mai 2025 E. 3.2.1, nicht publ. in: [BGE 151 IV 330](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»

Volltext

Urteilskopf

151 IV 330

36. Auszug aus dem Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (Beschwerde in Strafsachen)

### Regeste

Art. 364b StPO; Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid; anwendbare Verfahrensregeln.

Für Haftverlängerungen im Rahmen eines Verfahrens bei einem selbstständigen nachträglichen Entscheid (namentlich im Hinblick auf die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme) gelten verfahrensrechtlich folgende Grundsätze: Ist das Hauptverfahren beim erstinstanzlichen Gericht hängig, richtet sich das Verfahren betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft nach Art. 364b Abs. 3 i.V.m. Art. 227 StPO. Für Haftentscheide des mit einem selbstständigen nachträglichen Entscheid befassten Berufungsgerichts ist grundsätzlich Art. 364b Abs. 4 i.V.m. Art. 231 StPO anwendbar, wobei für die Verlängerung der Sicherheitshaft auch einzelne Vorgaben von Art. 227 StPO zu beachten sind (E. 2.3).

Das Berufungsgericht kann die Sicherheitshaft ohne Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft oder der Vollzugsbehörde verlängern (E. 2.4.1). Die Sicherheitshaft muss im Berufungsverfahren betreffend einen selbstständigen nachträglichen Entscheid nicht befristet werden (E. 2.4.2).

### Sachverhalt

ab Seite 331

BGE 151 IV 330 S. 331

A. Im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens hat das Strafgericht Basel-Stadt über die Verlängerung einer am 18. Dezember 2017 gegen A. angeordneten und am 13. Dezember 2022 erstmals verlängerten stationären therapeutischen Massnahme entschieden. Mit Urteil vom 26. November 2024 verlängerte es diese um 18 Monate. Gleichentags ordnete das Strafgericht mit separatem Beschluss bis zum 16. März 2025 Sicherheitshaft an. Gegen die erstinstanzliche Massnahmenverlängerung erhob A. Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Art. 365 Abs. 3 StPO).

B. Am 14. März 2025 gab der Präsident des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz den Parteien Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Verlängerung der Sicherheitshaft zu äussern. Gleichzeitig verlängerte er diese provisorisch "bis zum Entscheid (in Woche 13)". Das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt bezog am 17. März 2025 zur Haftverlängerung Stellung und reichte dem Appellationsgericht "im Aktennachgang" "relevante Vollzugsakten" ein. A. liess sich am 21. März 2025 vernehmen. Am 24. März 2025 verlängerte der Präsident des Appellationsgerichts die Sicherheitshaft "bis zu einem neuen Entscheid zum Zeitpunkt des Berufungsurteils", dies unter Zustellung der erwähnten Stellungnahmen an die jeweilige Gegenpartei.

BGE 151 IV 330 S. 332

C. A. wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und verlangt seine umgehende Haftentlassung, dies eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Weiter sei festzustellen, dass er seit dem 16. März 2025 illegal inhaftiert werde. Pro Hafttag sei ihm zudem eine Genugtuung von Fr. 200.- zuzüglich Zins von 5 % auszurichten. Ebenso sei festzustellen, dass die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt habe. Eventualiter sei die Sache zu neuer Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A. ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Appellationsgericht und das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt haben ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist sie im Übrigen ab, soweit es darauf eintritt.

### Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 In einem ersten verfahrensrechtlichen Rügenkomplex bringt der Beschwerdeführer vor, eine Haftverlängerung müsse sich in jedem Fall auf ein Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft (oder einer anderen zuständigen Verfahrensleitung) stützen. Ausserdem sei jede Untersuchungshaft zwingend befristet. Laufe eine gesetzliche oder gerichtliche Haftfrist ab, ohne dass rechtzeitig ein Verlängerungsgesuch eingehe, fehle der Haft die gesetzliche Grundlage und sie sei umgehend zu beenden. Der Freiheitsentzug dürfe nicht auf unbestimmte Zeit und nicht ohne förmliche Grundlage fortbestehen. Auch nach neuster Bundesgerichtspraxis (Urteil 1B_96/2021 vom 25. März 2021) benötige die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft im Berufungsverfahren formell einen erneuten Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft. Werde dieser Schritt übersprungen, beruhe die Haft nicht mehr auf einem ordnungsgemässen Verfahren. Dieser Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK könne auch durch die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (Art. 233 StPO), nicht geheilt werden.

2.2 Die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft während des Verfahrens bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts, namentlich betreffend Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 363 ff. StPO), sind in Art. 364a und Art. 364b StPO geregelt.

BGE 151 IV 330 S. 333

Nach Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (lit. a) und die Person sich deren Vollzug entzieht (lit. b Ziff. 1) oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht (lit. b Ziff. 2).

Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des zuständigen Gerichts die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 225 und Art. 226 StPO (Art. 364b Abs. 2 StPO). Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 227 StPO (Art. 364b Abs. 3 StPO). Im Übrigen gelten die Art. 222 und Art. 230-233 StPO sinngemäss (Art. 364b Abs. 4 StPO; [BGE 150 IV 38](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-150-IV-38#page38) E. 2.1).

2.3 Art. 364b StPO trägt den Titel "Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens". Mit Blick auf die vorliegend aufgeworfenen Streitfragen klärungsbedürftig sind die Verweise in Abs. 3 und 4 der Bestimmung.

Art. 364b Abs. 3 StPO bezieht sich auf die Haftverlängerung einer bereits nach Art. 364a StPO angeordneten Haft nach Übergabe der Zuständigkeit an das Gericht (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 364b StPO). Gemeint ist damit das erstinstanzliche Gericht, denn Art. 364b Abs. 4 StPO verweist "im Übrigen" auf Art. 230 ff. StPO. Die Fortführung der Sicherheitshaft bzw. deren erstmalige Anordnung nach dem erstinstanzlichen Entscheid sind in diesen Bestimmungen geregelt (vgl. HEER/BERNARD/STUDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend: Basler Kommentar], 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 364b StPO). So übertragen Art. 231-233 StPO der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts verschiedene Befugnisse im Bereich der Sicherheitshaft, sobald dieses mit der Sache befasst ist (Art. 399 Abs. 2 StPO): Die Verfahrensleitung kann die vom erstinstanzlichen Gericht nach einem Freispruch angeordnete Haftentlassung widerrufen (Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO), aufgrund neuer

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Tatsachen, die während des Berufungsverfahrens bekannt geworden sind, eine Haftanordnung erlassen (Art. 232 StPO) und über während des Berufungsverfahrens gestellte Haftentlassungsgesuche entscheiden (Art. 233 StPO). Sie ist weiter zuständig, Sicherheitshaft anzuordnen, wenn es das erstinstanzliche Gericht versäumt hat, nach Art. 231 Abs. 1 StPO über diesen Punkt zu befinden (vgl. [BGE 139 IV 186](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-139-IV-186#page186) E. 2.2.3, [BGE 139 IV 277](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-139-IV-277#page277) E. 2.2). Darüber hinaus ist die Berufungsinstanz auch befugt, eine bestehende Sicherheitshaft zu verlängern. Dies ergibt sich aus Art. 388 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. STEFAN KELLER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 388 StPO).

Was das Verfahren angeht, ist aufgrund des kaskadenartigen Gesetzesaufbaus von folgendem Grundsatz auszugehen: Für die Verlängerung von Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit beim erstinstanzlichen Gericht ist Art. 364b Abs. 3 StPO einschlägig, womit Art. 227 StPO sinngemäss zur Anwendung gelangt. Ab dem Zeitpunkt, in dem das erstinstanzliche Urteil gefällt wird, und damit für sämtliche Haftentscheide des Berufungsgerichts, ist Art. 364b Abs. 4 StPO anwendbar. Das Verfahren richtet sich aufgrund des dortigen Verweises nach Art. 231 ff. StPO.

Diese Bestimmungen äussern sich jedoch nicht dazu, wie vorzugehen ist, wenn das Berufungsgericht - wie vorliegend - einen vorbestehenden Hafttitel verlängern möchte. So betrifft Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO Konstellationen, in denen das erstinstanzliche Gericht die Freilassung der beschuldigten Person verfügt hat und die Staatsanwaltschaft die Fortsetzung der Haft beantragt (vgl. Urteile 7B_238/2025 vom 20. März 2025 E. 3; 1B_178/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Art. 232 StPO ist ebenfalls nicht einschlägig, denn bei dieser Bestimmung geht es darum, eine Person wegen neuer Tatsachen, die während des Berufungsverfahrens aufgetreten sind, in Haft zu versetzen ([BGE 139 IV 277](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-139-IV-277#page277) E. 2.2; Urteil 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.3.2). Spezifisch geregelt ist das Haftverlängerungsverfahren vor dem Berufungsgericht also nicht. Dies bedeutet, dass einzelne Vorgaben von Art. 227 StPO ungeachtet der vorstehenden Auslegeordnung dennoch Geltung beanspruchen können und der Verweis von Art. 364b Abs. 3 StPO somit in bestimmten Fragen auch die Berufungsinstanz bindet. Was dies im Einzelnen bedeutet, zeigen die nachfolgenden Ausführungen.

2.4 Vorliegend hat die Vorinstanz auf Berufung des Beschwerdeführers hin über die erstinstanzlich angeordnete Verlängerung einer

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stationären therapeutischen Massnahme zu befinden. In diesem Rahmen verfügte sie am 24. März 2025 die Verlängerung der am 16. März 2025 abgelaufenen Sicherheitshaft.

2.4.1 Streitig ist zunächst, ob die Vorinstanz ihren Haftverlängerungsentscheid zwingend auf einen Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft oder der Vollzugsbehörde hätte stützen müssen.

Für den Fall, dass bereits ein erstinstanzlicher selbstständiger nachträglicher Entscheid über eine Massnahmenverlängerung vorliegt, regelt gemäss den vorstehenden Erwägungen Art. 364b Abs. 4 in Verbindung mit Art. 231 ff. StPO die Frage der Sicherheitshaft. Wie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen ist, hat die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die ihr in diesen Bestimmungen verliehenen Kompetenzen von Amtes wegen auszuüben (vgl. [BGE 139 IV 94](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-139-IV-94#page94) E. 2.3.2; Urteil 1B_488/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.1; ferner [BGE 139 IV 277](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-139-IV-277#page277) E. 2.2). Sobald das Verfahren bei ihr hängig ist, hat die Berufungsinstanz demnach *ex officio* darüber zu befinden, ob eine vorbestehende, jedoch auslaufende Sicherheitshaft zu verlängern ist oder nicht. Dies folgt auch aus Art. 388 Abs. 1 lit. b StPO. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ohne Haftverlängerungsantrag keine Haftanordnung hätte treffen dürfen, kann demnach nicht gefolgt werden. Art. 227 Abs. 1 und 2 StPO gelangen bei Haftverlängerungen des Berufungsgerichts somit nicht zur Anwendung.

Hingegen liefert Art. 227 Abs. 4 StPO zusätzlich zu Art. 388 Abs. 1 lit. b StPO die Grundlage für die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Entscheid. Gestützt auf diese Bestimmungen war die Verfahrensleitung der Vorinstanz (Art. 364b Abs. 2 StPO) befugt, mit Verfügung vom 14. März 2025 bis zum angefochtenen Entscheid über die Sicherheitshaft vom 24. März 2025 deren provisorische Verlängerung anzuordnen (vgl. Urteil 1B_486/2018 vom 22. November 2018 E. 5), sodass stets ein Hafttitel vorlag.

2.4.2 Nicht durchzudringen vermag im Weiteren der Einwand, dass die Sicherheitshaft zu befristen gewesen wäre.

Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt indes mangels Verweises in den Art. 231 f. StPO auf diese Bestimmung keine periodische Überprüfung der Sicherheitshaft, sobald das Berufungsgericht mit der Sache befasst

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ist. Dieses kann Sicherheitshaft bis zum Berufungsurteil anordnen. Geschützt wird die inhaftierte Person über Art. 233 StPO, wonach sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann ([BGE 139 IV 186](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-139-IV-186#page186) E. 2.2.3, [BGE 139 IV 277](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-139-IV-277#page277) E. 2.2; Urteile 1B_353/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.4.5; 1B_461/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 7; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer verweist zwar auf das Urteil 1B_96/2021 vom 25. März 2021. Dort hat das Bundesgericht festgehalten, die Ausgangslage bei der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft sei nicht vergleichbar mit der normalen Anordnung von Sicherheitshaft vor dem Berufungsgericht. Für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft fehle eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage; die Haft sei bloss gestützt auf eine analoge Anwendung der Bestimmungen von Art. 221 ff. StPO zulässig. Die prozessualen Bestimmungen zum Schutz der inhaftierten Personen seien deshalb strikt einzuhalten. Art. 227 Abs. 7 StPO bezwecke, durch die regelmässige Überprüfung der materiellen Voraussetzungen der Haft deren ungerechtfertigte Verlängerung zu verhindern. Diese Überlegung rechtfertige sich auch in selbstständigen massnahmenrechtlichen Nachverfahren und scheine besonders wichtig, wenn die Dauer der stationären Massnahme diejenige der ursprünglich angeordneten Freiheitsstrafe bereits überschritten habe. Entsprechend hätte die Vorinstanz die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft befristen müssen (zit. Urteil 1B_96/2021 E. 5.2 f.).

Zu bedenken ist jedoch - und der Beschwerdeführer übersieht dies -, dass sich das Urteil 1B_96/2021 vom 25. März 2021 noch auf die alte Fassung der StPO stützte. Per 1. März 2021 hat der Gesetzgeber mit Art. 364a f. StPO eine explizite gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sicherheitshaft im Verfahren auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids nach Art. 363 ff. StPO geschaffen. Wie vorstehend erläutert, enthält der für Haftverlängerungen vor dem Berufungsgericht einschlägige Art. 364b Abs. 4 StPO keinen Verweis auf Art. 227 Abs. 7 StPO. Aus dem Gesetz ergibt sich somit nicht explizit, dass im Berufungsverfahren betreffend einen selbstständigen nachträglichen Entscheid eine Befristung der Sicherheitshaft vorzunehmen wäre. Solches ist auch der Botschaft nicht zu entnehmen (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung [...], BBl 2019 6765 f.).

Entsprechend kann die zu Art. 231 f. StPO entwickelte Rechtsprechung, wonach das Berufungsgericht die Sicherheitshaft nicht zu

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befristen hat ([BGE 139 IV 186](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-139-IV-186#page186) E. 2), (neu) auch im Verfahren auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids Geltung beanspruchen. Gründe, das gewöhnliche Berufungsverfahren und jenes auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids in der Frage der Sicherheitshaft anders zu behandeln, sind nicht ersichtlich.

Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 3 und 4 BV garantieren zwar die gerichtliche Überprüfung eines staatlichen Freiheitsentzugs. Daraus liesse sich ableiten, dass die Sicherheitshaft im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts zu befristen und eine regelmässige Haftprüfung vorzunehmen ist (FRIEDO BREITENFELDT, Urteilsbesprechung Nr. 6 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 25. März 2021 i.S. A. gegen Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt - 1B_96/2021, forumpoenale 1/2022 S. 29 f., der jedoch keine Differenzierung zwischen erst- und zweitinstanzlichem Verfahren vornimmt). Im Stadium des Berufungsverfahrens liegt indes schon ein erstinstanzlicher Massnahmenverlängerungsentscheid vor. Der Freiheitsentzug wurde somit bereits ein weiteres Mal überprüft und für rechtmässig befunden. Das Erfordernis einer periodischen Überprüfung im Berufungsverfahren wird entsprechend verringert (vgl. für das gewöhnliche Berufungsverfahren [BGE 139 IV 186](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-139-IV-186#page186) E. 2.2.3 S. 191). Anders als der Beschwerdeführer meint, wird den konventions- und verfassungsrechtlichen Garantien mit der von Art. 364b Abs. 4 in Verbindung mit Art. 233 StPO vorgesehenen Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs auch im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Berufungsgerichts hinreichend Rechnung getragen.

Demgemäss kann es der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie die Sicherheitshaft nicht nach Art. 227 Abs. 7 StPO befristet, sondern auf unbestimmte Dauer bis zum Erlass des Berufungsurteils angeordnet hat.