Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 150 V 474 KI-generiert

Maternity allowance termination upon resumption of gainful parliamentary activity during protected period; CHF 2,300 marginal-earnings threshold is not a general tax-free allowance for part-time work.

Geschäftsnummer BGE 150 V 474
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the claimant's appeal, confirming the lower court's ruling that her entitlement to maternity allowance ended prematurely on the date she resumed her gainful activity as a member of parliament. The dispute concerned the retroactive revocation and repayment of daily allowances paid beyond that date, following the claimant's participation in parliamentary sessions during the protected 14-week postpartum period. The Court held that under Article 16d paragraph 3 EOG and Article 25 EOV, any resumption of gainful activity—regardless of workload or the income actually earned during the protected period—terminates the allowance claim. The Court clarified that the CHF 2,300 threshold for marginal secondary earnings under Article 34d paragraph 1 AHVV does not create a general tax-free allowance; it merely exempts de minimis side activities from triggering early termination, which was not the case here given the claimant's substantial annual income from her parliamentary work. The repayment obligation under Article 25 ATSG was therefore upheld, and the prior rulings remained in force.

Legislator-Regeste

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Art. 25 EOV, Art. 34d Abs. 1 AHVV, Art. 16d Abs. 1 EOG, Art. 16d EOG, Art. 16d Abs. 3 EOG, Art. 25 Abs. 1 Satz; Maternity allowance termination upon resumption of gainful parliamentary activity during protected period; CHF 2,300 marginal-earnings threshold is not a general tax-free allowance for part-time work: 2.1 Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet (grundsätzlich) am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d Abs. 1 EOG [SR 834.1]). Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt (Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG). Diese Vorgaben entsprechen wörtlich (auch in der französischen und italienischen Version) Art. 16d EOG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und Art. 16d Abs. 1 und 3 EOG in der vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung.

Schlagwörter

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Mutterschaftsentschädigung Steuerfreibetrag Teilzeitarbeit Taggeld Erwerbseinkommen Jahressteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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«…urospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-150-III-1#page1) consid. 4.5; [150 V 474](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-150-V-474#page474) cons…»
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«…w_document&highlight_docid=BGE-150-III-1#page1) E. 4.5; Urteil 2C\_508/2024 vom 4. November 2025 E. 4.2; vgl. auch [BGE 150 V 474](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-150-V-474#page474) E. 4…»
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«…on cognizione di causa e, dall'altro, all'autorità di ricorso di esaminare la fondatezza della decisione medesima ([DTF 150 V 474](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-150-V-474#page474) cons…»
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«…rbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken ([BGE 150 V 474](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-150-V-474#page474) E. 4…»
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Volltext

Urteilskopf

150 V 474

45. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

### Regeste

Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG; Art. 25 EOV; Mutterschaftsentschädigung.

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt (Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG) resp. am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit (Art. 25 EOV). Das Bundesgericht definierte in [BGE 139 V 250](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-139-V-250#page250) E. 4.6, was nicht als (teilzeitige) Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen gilt, nämlich die marginale Nebentätigkeit, aus der höchstens ein geringfügiger Jahreslohn im Sinne von Art. 34d Abs. 1 AHVV (gegenwärtig: Fr. 2'300.-) resultiert. Damit statuierte es keinen generellen "Freibetrag" für Erwerbseinkommen resp. für die darauf entfallende Tätigkeit in dem Sinne, dass jede anspruchsberechtigte Mutter in der fraglichen Zeit einer beliebigen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfte, ohne deswegen den Anspruch zu verlieren, sofern nur das dabei erzielte Einkommen den Grenzbetrag von Fr. 2'300.- nicht erreicht (E. 4.3; Präzisierung der Rechtsprechung).

### Sachverhalt

ab Seite 475

BGE 150 V 474 S. 475

A. A.a A. war seit Dezember 2011 als Nationalrätin und seit Juli 2012 bei A. & B. als Selbstständigerwerbende tätig, als sie sich am 22. März 2019 unter Hinweis auf die Geburt ihrer Tochter (2018) für eine Mutterschaftsentschädigung bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern anmeldete. Diese richtete vom Geburtsdatum im Jahr 2018 bis zum 30. März 2019 eine entsprechende Entschädigung aus. Die Parlamentsdienste der Bundesversammlung teilten der Ausgleichskasse am 11. April 2019 im Rahmen einer telefonischen Anfrage mit, dass A. im Februar 2019 an einer Parlamentssitzung und ab dem 4. März 2019 (Start Session) fast täglich an weiteren Sitzungen teilgenommen habe. Daraufhin verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab dem 4. März 2019 und forderte die für die Zeit vom 4. bis zum 30. März 2019 ausgerichteten Taggelder zunächst formlos und anschliessend auf Verlangen der A. hin mit Verfügung vom 19. Juli 2019 resp. mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2020 zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 14. Juli 2021 ab, was das Bundesgericht mit Urteil 9C_469/2021 vom 8. März 2022 ([BGE 148 V 253](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-148-V-253#page253)) bestätigte.

A.b Im Mai 2021 meldete sich A. - die nach wie vor als Nationalrätin und zudem bei C. tätig war - unter Hinweis auf die Geburt eines weiteren Kindes im Frühjahr 2021 erneut bei der Ausgleichskasse zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung an. Die Ausgleichskasse richtete die entsprechende Entschädigung vom Geburtsdatum bis zum 4. Juli 2021 aus. Am 18. Juli 2022 teilten die Parlamentsdienste der Bundesversammlung der Ausgleichskasse mit, dass die

BGE 150 V 474 S. 476

Versicherte am 28. April und am 9. Juni 2021 an Parlamentssitzungen teilgenommen habe. Die Ausgleichskasse schloss daraus auf eine wiederum vorzeitige Beendigung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung, weshalb sie A. mit Verfügung vom 30. August 2022 verpflichtete, die für die Zeit vom 28. April bis zum 4. Juli 2021 ausgerichteten Taggelder zurückzuerstatten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. November 2022 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 15. April 2024 ab.

C. A. lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, das Urteil vom 15. April 2024 und der Einspracheentscheid vom 15. November 2022 seien ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Sache zum erneuten Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

### Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet (grundsätzlich) am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d Abs. 1 EOG [SR 834.1]). Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt (Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG). Diese Vorgaben entsprechen wörtlich (auch in der französischen und italienischen Version) Art. 16d EOG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und Art. 16d Abs. 1 und 3 EOG in der vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung.

Im Nachgang zu [BGE 148 V 253](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-148-V-253#page253) wurde die Ergänzung von Art. 16d Abs. 3 EOG durch einen zweiten Teilsatz beschlossen. Danach endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist. Diese Ausnahmeregelung steht erst seit dem 1. Juli 2024 in Kraft. Sie ist mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung und nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

BGE 150 V 474 S. 477

(vgl. [BGE 150 V 323](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-150-V-323#page323) E. 4.2; [BGE 149 II 320](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-149-II-320#page320) E. 3; [BGE 144 V 210](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-144-V-210#page210) E. 4.3.1) nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar.

2.2 Der Anspruch der Mutter auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad (Art. 25 EOV [SR 834.11]).

Auch eine vorzeitig aufgenommene Teilzeitarbeit entspricht einer Erwerbstätigkeit im Sinne von (heute) Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG, die den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beendet. Es ist bundesrechtskonform, dass Art. 25 EOV (in der aktuellen wie in der bis Ende 2020 geltenden Fassung) diese Rechtsfolge "unabhängig vom Beschäftigungsgrad" ("quel que soit son taux d'occupation"; "indipendentemente dal grado di occupazione") eintreten lässt ([BGE 139 V 250](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-139-V-250#page250) E. 4.5). Indessen besteht der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung weiterhin, wenn nicht eine Haupterwerbstätigkeit, sondern lediglich eine marginale Nebenerwerbstätigkeit, die nicht als Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG qualifiziert werden kann, vorzeitig (wieder) aufgenommen wird. Diesbezüglich ist als objektives Kriterium die Obergrenze für die Annahme von geringfügigem Lohn nach Art. 34d Abs. 1 AHVV (SR 831.101; bis Ende 2010: Fr. 2'200.-, seither: Fr. 2'300.-) heranzuziehen. Oberhalb dieser Lohngrenze stellt der vorzeitig aufgenommene Nebenerwerb der Mutter eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG dar ([BGE 139 V 250](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-139-V-250#page250) E. 4.6).

3.

3.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe am 28. April sowie am 9. und 23. Juni 2021 an Sitzungen des Parlaments teilgenommen. Sie habe aus der Nationalratstätigkeit in den zwölf Monaten vor der Geburt ein Einkommen von Fr. 65'160.- resp. von monatlich durchschnittlich Fr. 5'430.- erzielt, was über dem Grenzwert von Art. 34d Abs. 1 AHVV (Fr. 2'300.- im Kalenderjahr) liege. Folglich hat das kantonale Gericht die Nationalratstätigkeit nicht als bloss geringfügige Nebenerwerbs-, sondern als Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG betrachtet und den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab dem 28. April 2021 verneint. Schliesslich hat es hinsichtlich der seit diesem Tag unrechtmässig bezogenen Taggelder die Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG bestätigt.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, von einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit während der

BGE 150 V 474 S. 478

14-wöchigen Mutterschaftsphase sei erst zu sprechen, wenn die Mutter während dieser Zeit ein Einkommen von "absolut" mehr als Fr. 2'300.- erzielt habe. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei dieser Betrag nicht auf die Dauer der Mutterschaftsphase, mithin auf Fr. 619.- "hinunterzurechnen". Das kantonale Gericht habe - ohne dies "hinreichend klar zu machen" - entschieden, dass das Erzielen eines Einkommens von Fr. 619.- ausreiche, um den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung enden zu lassen. Auch wenn sich der in Art. 34d Abs. 1 AHVV genannte Betrag von Fr. 2'300.- auf ein Kalenderjahr beziehe, werde dieser Betrag gemäss Rz. 2129 der Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) nicht proratisiert. Es sei daher "völlig widersinnig, im Anwendungsbereich der Mutterschaftsentschädigung eine Proratisierung vornehmen zu wollen". Das Bundesgericht habe in [BGE 139 V 250](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-139-V-250#page250), dessen Rechtsprechung sie nicht infrage stelle, nicht aufgezeigt, dass der Betrag von Fr. 2'300.- "ein weiteres Mal hinunterzurechnen, d.h. zu proratisieren" sei. Es sei dabei gerade nicht von einem Bruchteil des Grenzbetrages (damals Fr. 2'200.-) ausgegangen, sondern habe als massgeblich betrachtet, dass "während des Mutterschaftsurlaubs" (k)ein Einkommen von absolut Fr. 2'200.- erzielt worden war. Es sei unbestritten, dass sie durch die vereinzelte Ausübung des Nationalratsmandates während der Mutterschaftsphase ein Einkommen unter der Grenze von Fr. 2'300.- erzielt habe. Daher habe sie für die ganze (14-wöchige) Mutterschaftsphase Anspruch auf entsprechende Entschädigung.

4.

4.1 Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine ungenügende Auseinandersetzung mit ihren Argumenten vorwirft, ist in Erinnerung zu rufen, dass das Gericht im Rahmen seiner Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. [BGE 142 III 433](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-142-III-433#page433) E. 4.3.2) nicht gehalten ist, sich mit jeglichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die Darlegung der für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war ([BGE 148 III 30](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-148-III-30#page30) E. 3.1; [BGE 141 III 28](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-141-III-28#page28) E. 3.2.4). Davon kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden.

BGE 150 V 474 S. 479

4.2 Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Teilnahme an Parlamentssitzungen und das aus der Nationalratstätigkeit erzielte Einkommen bleiben unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. nicht publ. E. 1).

4.3

4.3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt (zumindest implizit) die Berücksichtigung eines generellen "Freibetrags" für Erwerbseinkommen resp. für die darauf entfallende Tätigkeit, indem sie trotz Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Phase, in der grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht, ein Anspruchsende verneint, sofern nur das dabei erzielte Einkommen den Grenzbetrag von Fr. 2'300.- nicht erreicht. Mit anderen Worten: Jede anspruchsberechtigte Mutter dürfte in der fraglichen Zeit - wenngleich in begrenztem Ausmass - einer beliebigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne deswegen ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu verlieren. So bliebe die Erwerbstätigkeit etwa bei einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 275.- (das dem seit dem 1. Januar 2023 geltenden maximalen Taggeld von Fr. 220.- und einem Jahreseinkommen von rund Fr. 100'000.- entspricht; vgl. Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 16f Abs. 1 EOG) immerhin während bis zu 8,36 Arbeitstagen - und bei niedrigerem durchschnittlichem Tageseinkommen entsprechend länger - ohne Konsequenz für die Mutterschaftsentschädigung.

4.3.2 Diese Auffassung steht offenkundig in unauflösbarem Widerspruch zu den klaren Vorgaben von Art. 16c Abs. 2 und Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG sowie Art. 25 EOV, wonach der Anspruch u.a. vorzeitig endet, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt ("si la mère reprend une activité lucrative"; "se la madre riprende un'attività lucrativa"), resp. am Tag ("le jour"; "il giorno") der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Triftige Gründe für ein Abweichen vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmungen (vgl. [BGE 149 I 91](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-149-I-91#page91) E. 2.2; [BGE 142 IV 333](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-142-IV-333#page333) E. 3.2; [BGE 140 V 15](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-140-V-15#page15) E. 5.3.2) sind nicht ersichtlich. Insbesondere leuchtet unter den Gesichtspunkten des Mutterschutzes und der Rechtsgleichheit auch nicht ein, weshalb der Umfang der im geltend gemachten Sinn "folgenlosen" Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Mutterschaftsphase umso höher sein soll, je geringer das entsprechende durchschnittliche Tageseinkommen der betroffenen Mutter ist.

BGE 150 V 474 S. 480

Die Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich zudem auch nicht aus der (von ihr ausdrücklich akzeptierten) Rechtsprechung von [BGE 139 V 250](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-139-V-250#page250) herleiten: In diesem Urteil statuierte das Bundesgericht keinen generellen "Freibetrag" für eine Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Mutterschaftsentschädigung. Vielmehr definierte es, was *nicht* als (teilzeitige) Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG und Art. 25 EOV gilt, nämlich die *marginale Nebentätigkeit*, aus der höchstens ein geringfügiger Jahreslohn im Sinne von Art. 34d Abs. 1 AHVV resultiert ([BGE 139 V 250](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-139-V-250#page250) E. 4.6). Im genannten Urteil beendete die stundenweise Wiederaufnahme einer Nebentätigkeit den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht, weil die Mutter mit dieser Tätigkeit vor der Niederkunft ein Jahreseinkommen von lediglich Fr. 2'059.- erzielt hatte und es sich daher um eine für ein vorzeitiges Anspruchsende nicht zu berücksichtigende marginale Nebentätigkeit handelte (vgl. [BGE 139 V 250](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-139-V-250#page250) Sachverhalt Bst. A und E. 4.6 in fine).

4.4 Im hier zu beurteilenden Fall steht fest, dass die von der Mutter wiederaufgenommene Tätigkeit angesichts des damit erzielten Jahreseinkommens (vgl. vorangehende E. 3.1) keine bloss marginale Nebentätigkeit ist. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass es sich bei der Teilnahme an Parlamentssitzungen um eine (im Teilzeitpensum ausgeübte) Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG und Art. 25 EOV handelt, deren Wiederaufnahme den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beendet. Daran ändert nichts, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin während der Phase, in der grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bestand, (allenfalls) geringer als Fr. 2'300.- war. Die Ausführungen zur behaupteten vorinstanzlichen "Proratisierung" des Grenzbetrags von Fr. 2'300.- und deren Zulässigkeit zielen ins Leere, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerde ist unbegründet.