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9F_22/2025 KI-generiert

Dismissal of tax judgment revision application for lacking statutory grounds and untimeliness

Geschäftsnummer 9F_22/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the application for revision of a prior judgment concerning cantonal and communal taxes, leaving the previous dismissal of the tax appeal intact as the applicant failed to invoke any statutory grounds for revision under Articles 121 to 123 of the Federal Supreme Court Act (BGG) and submitted the filing outside the statutory time limit. The dispute arose from a taxpayer's challenge regarding property valuation, which the court found to be an impermissible attempt to obtain a reconsideration of the legal issues rather than asserting proper revision criteria. Decisive legal bases applied include Articles 42, 61, 66, and 121 through 124 BGG, which govern the finality of judgments, pleading requirements for extraordinary remedies, time limits, and the exhaustive nature of revision grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Dismissal of tax judgment revision application for lacking statutory grounds and untimeliness: The dispute arose from a taxpayer's challenge regarding property valuation, which the court found to be an impermissible attempt to obtain a reconsideration of the legal issues rather than asserting proper revision criteria. Decisive legal bases applied include Articles 42, 61, 66, and 121 through 124 BGG, which govern the finality of judgments, pleading requirements for extraordinary remedies, time limits, and the exhaustive nature of revision grounds.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau Neubewertung Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen Einreichungszeitpunkt Steuerjustizbehörde Rechtskraft der Veranlagungsverfügung Steuervorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_22/2025

Urteil vom 9. Februar 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau; Neubewertung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_525/2024 vom 13. Mai 2025 (Entscheid VG.2023.125).

Nach Einsicht

in das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. Mai 2025 (9C_525/2024),

in die Eingabe von A.________ vom 5. Juni 2025 (Poststempel),

in die Eingabe von A.________ vom 10. Juni 2025 (Poststempel), die das Bundesgericht unbeantwortet ablegte, nachdem es A.________ am 12. Juni 2025 (in Beantwortung seiner Eingabe vom 5. Juni 2025) darauf hingewiesen hatte, dass weitere gleichartige Schreiben unbeantwortet abgelegt würden und dass, falls er ein Revisionsgesuch einreichen wolle - was zur Zeit noch nicht vorliege -, dieses den Anforderungen von Art. 121 ff. BGG zu genügen hätte,

in das Revisionsgesuch vom 18. September 2025 (Poststempel),

in Erwägung,

dass das Urteil 9C_525/2024 vom 13. Mai 2025 bereits am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig wurde (Art. 61 BGG), dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht und es einzig aufgrund eines der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe revidiert werden kann,

dass die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen hat, weshalb das betroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet, und beim Fehlen einer entsprechenden Begründung auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten wird (BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.2.1),

dass der Gesuchsteller ohne Anrufung einer konkreten Revisionsbestimmung seine bereits im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen in Zusammenhang mit der Grundstückschätzung wiederholt und vorbringt, das Bundesgericht habe sich damit nicht würdig auseinandergesetzt sowie eine "schwere Fehlentscheidung" getroffen,

dass die Vorbringen des Gesuchstellers zu weiten Teilen auf eine rechtliche Neubeurteilung des bundesgerichtlichen Urteils vom 13. Mai 2025 abzielen, das Revisionsverfahren allerdings nicht die Möglichkeit eröffnet, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (z.B. Urteil 7F_59/2025 vom 22. Januar 2026 E. 2), weshalb insoweit auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,

dass im Übrigen zum Vornherein kein Revisionsgrund i.S.v. Art. 121 lit. c BGG (unbeurteilt gebliebene Anträge) gegeben sein kann, soweit das Bundesgericht, wie hier, auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist und die materiell (zur Sache) gestellten Anträge nicht behandelt hat (vgl. Urteile 4F_60/2025 vom 19. Januar 2026 E. 2.2; 9F_26/2025 vom 19. Dezember 2025),

dass der Gesuchsteller im Weiteren nicht geltend macht, das Bundesgericht habe versehentlich in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG), wobei die Frist von 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (Art. 124 Abs. 1 lit. a und b BGG; der Gesuchsteller hatte das Urteil 9C_525/2024 vom 13. Mai 2025 gemäss eigenen Angaben am Mittwoch, 28. Mai 2025, erhalten) am Freitag, 27. Juni 2025, abgelaufen ist und auf die folglich verspätete Eingabe vom 18. September 2025 ohnehin nicht eingetreten werden könnte,

dass der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGG grundsätzlich kostenpflichtig wird,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist