Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9D_6/2026 KI-generiert

Dismissal of tax remission appeals due to late filing and expiration of the statutory deadline.

Geschäftsnummer 9D_6/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the joined appeals regarding tax remission for cantonal, municipal, and direct federal taxes for the 2023 tax period, ordering that the taxpayer's submissions be dismissed without entering into the merits due to failure to meet statutory filing deadlines. The dispute arose after the lower cantonal tax court rendered its judgments on January 26, 2026, which were deemed legally notified via legal fiction on February 13, 2026, causing the 30-day appeal period under Article 100 paragraph 1 in conjunction with Article 44 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG) to expire on March 16, 2026, whereas the appellant filed the federal appeals approximately one month late on April 15, 2026. Consequently, pursuant to Article 108 paragraph 1 letter a BGG, the court refused to hear the petitions.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 BZP, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Dismissal of tax remission appeals due to late filing and expiration of the statutory deadline: Die zwei Beschwerden beruhen auf demselben Sachverhalt. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu entscheiden (Art. 71 BGG [SR 173.110] in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 142 II 293 E. 1.2).

Schlagwörter

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Steuererlass verspätete Eingabe gesetzliche Frist direkte Steuer Gemeindesteuern Steuerjustizverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9D_6/2026, 9D_7/2026

Urteil vom 5. Mai 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kocher.

9D_6/2026

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Einwohnerdienste Solothurn, Bereich Steuern, Barfüssergasse 17, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner,

und

9D_7/2026

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Erlassabteilung, Rathaus, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2023 (9D_6/2026) bzw. Staatssteuer des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023 (9D_7/2026),

Beschwerden gegen die Urteile des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 26. Januar 2026 (SGGEM.2025.4 bzw. SGSEK.2025.11).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/SO. Das Steueramt des Kantons Solothurn hat ihn für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn sowie die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023, rechtskräftig veranlagt.

1.2. Am 15. April 2025 ersuchte der Steuerpflichtige das Finanzdepartement des Kantons Solothurn um Erlass der Staats- und der direkten Bundessteuer sowie die Wohnsitzgemeinde um Erlass der Gemeindesteuer. Die jeweiligen Gesuche wurden abgewiesen (Verfügung vom 22. September 2025 bzw. Mitteilung vom 1. Oktober 2025).

1.3. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige am 13. Oktober 2025 an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Rechtsmittel bezüglich der Staatssteuer des Kantons Solothurn und der direkten Bundessteuer ab (Urteil SGSEK.2025.11 vom 26. Januar 2026). In Bezug auf die Gemeindesteuer erkannte das Steuergericht, dass die Akten an die Wohnsitzgemeinde zurückzuweisen seien, da - entgegen der Mitteilung vom 1. Oktober 2025 - noch kein anfechtbarer Entscheid vorliege (Urteil SGGEM.2025.4 vom 26. Januar 2026). Das Steuergericht versandte die beiden Urteile am 5. Februar 2026 je mit eingeschriebener Briefpost. Der Steuerpflichtige nahm die Schreiben nicht entgegen, weshalb sie ihm am 18. Februar 2026 nochmals, nun mit normaler Briefpost, zugestellt wurden. Dabei machte das Steuergericht den Steuerpflichtigen darauf aufmerksam, dass die beiden Sendungen als am 13. Februar 2026 zugestellt gälten.

1.4. Mit Eingabe vom 13. April 2026 (Postaufgabe: 15. April 2026) erhebt der Steuerpflichtige gegen die beiden Urteile beim Bundesgericht Beschwerde. Er macht geltend, dass eine grosse Härte bestehe, weswegen ihm die streitbetroffenen Steuern zu erlassen seien.

2.

2.1. Die zwei Beschwerden beruhen auf demselben Sachverhalt. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu entscheiden (Art. 71 BGG [SR 173.110] in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 142 II 293 E. 1.2).

2.2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 89 E. 3.1). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen, die der Steuerpflichtige unbestritten lässt, haben die beiden nicht in Empfang genommenen Einschreibebriefe als am 13. Februar 2026 zugestellt zu gelten (Zustellfiktion; Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 26 E. 3.5.4). Der 30. Tag der Beschwerdefrist fiel auf einen Sonntag, weshalb die Frist am Montag, 16. März 2026 endete (Art. 45 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 367 E. 4.2.1). Der Steuerpflichtige hat seine Eingabe am 15. April 2026 zur Post gebracht, mithin rund einen Monat verspätet. Liegen nicht alle Sachurteilsvoraussetzungen vor, ist auf eine Beschwerde oder ein Gesuch nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 150 II 346 E. 1.2.6). Dies trifft vorliegend zu, weshalb es zum Nichteintreten kommt.

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; BGE 151 III 348 E. 1.2). Angesichts der Umstände rechtfertigt es sich, vom Erheben der Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Kanton Solothurn und die Wohnsitzgemeinde obsiegen in ihrem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.3).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Die Verfahren 9D_6/2026 und 9D_7/2026 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerde im Verfahren 9D_6/2026 wird nicht eingetreten.

3. Auf die Beschwerde im Verfahren 9D_7/2026 wird nicht eingetreten.

4. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn, dem Kantonalen Steueramt Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Mai 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Kocher