Dismissal of subsidiary constitutional complaint regarding the waiver of court fees due to insufficient legal substantiation under the Federal Supreme Court Act.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the subsidiary constitutional complaint and declined to award free legal aid, leaving the lower instance's refusal to waive court fees and the dismissal of the waiver request in force, with no court costs levied for the federal proceedings. The dispute arose from a litigant's request for a waiver of court fees amounting to 570 Swiss Francs that had been imposed following an earlier unsuccessful administrative complaint regarding alleged breaches of official duty, which the cantonal administrative court and its management commission successively rejected. The decisive legal basis relied upon by the court includes Article 83 letter m of the Federal Supreme Court Act (BGG), which excludes public-law appeals concerning the deferral or waiver of levies, rendering only the subsidiary constitutional complaint available under Articles 113 et seq. BGG, alongside the strict substantiation requirement for constitutional violations pursuant to Articles 106 paragraph 2 and 117 BGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Dismissal of subsidiary constitutional complaint regarding the waiver of court fees due to insufficient legal substantiation under the Federal Supreme Court Act: Gemäss Art. 83 lit. m Teilsatz 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten über die Stundung oder Erlass von Abgaben unzulässig. Dazu gehört auch der Erlass von Gerichtskosten (vgl. Urteil 2C_36/2022 vom 14. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Damit steht als bundesrechtliches Rechtsmittel einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_16/2025
Urteil vom 4. Dezember 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretärin, Freischützgasse 1, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verwaltungsgebühren des Kantons Zürich, Erlass
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 27. August 2025 (KE.2025.00004).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe von A.________ gegen die Asyl-Organisation Zürich (AOZ) wegen "Verletzung der Amtspflichten" nicht ein, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten. Am 17. April 2025 ersuchte A.________ um Erlass der auferlegten Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wies die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderungen der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 27. August 2025 ab.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 (Poststempel) reicht A.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein und beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, eventualiter den Erlass der Gerichtskosten von Fr. 570.-. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung unter Anordnung eines Vollzugsstopps bis zum Entscheid sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.
2.1. Gemäss Art. 83 lit. m Teilsatz 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten über die Stundung oder Erlass von Abgaben unzulässig. Dazu gehört auch der Erlass von Gerichtskosten (vgl. Urteil 2C_36/2022 vom 14. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Damit steht als bundesrechtliches Rechtsmittel einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung.
2.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann gemäss Art. 116 BGG ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; 133 II 396 E. 3.2).
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt zwar die Verletzung verfassungsmässiger Rechte bzw. Grundsätze (Art. 29 Abs. 2 und 3 BV, Art. 9 BV, Verhältnismässigkeitsprinzip). Es fehlt jedoch eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils. So legt die Beschwerdeführerin insbesondere nicht dar, inwiefern die unterlassene Prüfung der finanziellen Lage konkret, d.h. mit Blick auf die Begründung der Vorinstanz, verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Die Beschwerdeführerin kommt somit ihrer qualifizierten Rügepflicht nicht rechtsgenüglich nach.
3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4. Mit dem Entscheid in der Sache erweist sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung als obsolet.
5. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, scheiden sowohl die unentgeltliche Verbeiständung, als auch die unentgeltliche Prozessführung mangels einer gültigen Beschwerde aus (Art. 64 Abs. 1, 2 und Abs. 3 zweiter Satz BGG).
Die Beschwerdeführerin wird damit grundsätzlich kostenpflichtig, indessen wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist