Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_613/2025 KI-generiert

Inadmissibility of health insurance appeal due to insufficient legal substantiation under Federal Supreme Court Act requirements

Geschäftsnummer 9C_613/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal against a lower court judgment upholding the denial of an exemption from mandatory health insurance, leaving the contested lower court decision and health insurance obligation in force, with the appellant prevailing on neither counts. The dispute arose from a challenge concerning mandatory health insurance affiliation and exemption requests under Swiss social insurance law. The decisive legal basis comprises Articles 42(1) and (2) and 108(1)(b) of the Federal Supreme Court Act (BGG), requiring a substantiated legal argument addressing the contested decision's reasoning rather than purely appellatory criticism, failing which the appeal is inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of health insurance appeal due to insufficient legal substantiation under Federal Supreme Court Act requirements: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Befreiung von der Krankenversicherungspflicht sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Zulässige Gründe Verpflichtungsgrund Recht auf Höherversicherung unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_613/2025

Urteil vom 4. Februar 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 23. September 2025 (KV.2025.00040).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. Oktober 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2025,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2025, worin A.________ auf den Mangel des fehlenden vorinstanzlichen Entscheids hingewiesen und aufgefordert wurde, diesen Mangel bis spätestens am 10. November 2025 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in die Eingaben von A.________ vom 1. November 2025 und 6. November 2025,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche rechtlichen Vorschriften (im Sinne von Art. 95 f. BGG) die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3),

dass die Vorinstanz eingehend begründet hat, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu Recht abgewiesen hat, der Beschwerdeführer auch keiner Personengruppe angehört, welche von Gesetzes wegen nicht der Versicherungspflicht untersteht, und er bereits ab 1. November 2023 der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstanden hat,

dass die Eingaben des Beschwerdeführers keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil enthalten, nachdem sie jegliche Bezugnahme zur Begründung der Vorinstanz vermissen lassen,

dass der Beschwerdeführer damit - insbesondere soweit er eine frühere Versicherungsunterstellung beantragt - seiner Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachkommt,

dass sodann - soweit er Anspruch auf weitere Leistungen erheben sollte - darauf hinzuweisen ist, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden,

dass die Eingaben damit den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist