Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_601/2025 KI-generiert

Inadmissibility of disability insurance appeal for insufficient legal reasoning and purely appellative critique

Geschäftsnummer 9C_601/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal against a cantonal insurance court judgment concerning disability insurance and procedural requirements, ruling in favor of the lower instance while waiving court costs exceptionally. The dispute arose from a claimant challenging a cantonal court decision that had rejected a legal denial of justice complaint regarding a pending disability benefit claim and a refusal to issue a formal appealable ruling on a medical assessment. Applying Articles 42 Abs. 1 and 2, 95 f., and 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), the court held that the submissions failed to meet statutory reasoning requirements and constituted merely inadmissible appellative criticism rather than addressing the decisive grounds of the contested judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Inadmissibility of disability insurance appeal for insufficient legal reasoning and purely appellative critique: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Leistung der Invalidenversicherung gesetzliche Voraussetzungen ungenügende medizinische Abklärung Prozessvoraussetzung medizinische Gründe Diskriminierung aufgrund von Behinderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_601/2025

Urteil vom 20. Januar 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch A.B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2025 (VSBES.2025.188).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Oktober 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2025,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2025 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit und auf das Kostenrisiko hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 4. November 2025 eingereichten Eingaben,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche rechtlichen Vorschriften (im Sinne von Art. 95 f. BGG) die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3),

dass die Vorinstanz ein Recht auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, sofern diese die Anordnung der Begutachtung betrifft, verneint und damit die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers diesbezüglich abgewiesen hat,

dass das kantonale Gericht weiter auch eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin, indem diese keine materielle Verfügung über den Leistungsanspruch ab Dezember 2021 erlassen hat, abschlägig beurteilt hat,

dass die Eingaben des Beschwerdeführers keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil enthalten,

dass sich der Beschwerdeführer vielmehr - soweit überhaupt rechtserheblich - auf rein appellatorische Vorbringen beschränkt, so etwa sinngemäss darauf, dass sein Gesundheitszustand eine weitere Begutachtung nicht zulasse,

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. Oktober und 4. November 2025 damit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Januar 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist