Dismissal of appeal against non-entry for lateness regarding household broadcasting fee obligations due to insufficient substantiation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the public law appeal against the Federal Administrative Court's refusal to enter into a matter, leaving the lower court's non-entry decision and the underlying obligation to pay household radio and television fees intact. The dispute arose from a belated appeal filed against a Federal Office of Communications ruling concerning household broadcasting fees under Articles 69 ff. of the Federal Act on Radio and Television (RTVG) and debt collection measures. The Supreme Court based its decision on Articles 42(1) and (2) and 108(1)(b) of the Federal Supreme Court Act (BGG), holding that the appellant failed to challenge the lower court's specific grounds for lateness under the Federal Administrative Procedure Act (VwVG), rendering the appeal insufficiently substantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 20 Abs. 1 VwVG, Art. 21 Abs. 1 VwVG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Dismissal of appeal against non-entry for lateness regarding household broadcasting fee obligations due to insufficient substantiation: Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; Urteil 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 II 556). Ist die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so muss aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig bzw. verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Sache nicht eingetreten worden sei. Fehlt es an derartigen Einwendungen, liegt kein sachbezogenes Argumentarium vor (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_374/2026
Urteil vom 15. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe,
Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2026 (A-1441/2025).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wies das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die von A.________ gegen die Verfügung der Schweizerischen Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe AG) vom 7. August 2024 erhobene Beschwerde ab und stellte fest, dass er für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. April 2021 die Abgabe für Radio und Fernsehen (Haushaltabgabe) im Sinne von Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) zu entrichten habe; gleichzeitig wurden der in der Betreibung Nr. 523310030 des Betreibungsamts Bezirk Weinfelden betreffend die Haushaltabgabe in der Höhe von Fr. 841.65 sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 35.- erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und A.________ die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- auferlegt.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen eingelegte Rechtsvorkehr infolge Verspätung nicht ein (Urteil vom 11. Mai 2026).
1.3. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der vorangegangenen Verfügungen.
2. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; Urteil 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 II 556). Ist die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so muss aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig bzw. verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Sache nicht eingetreten worden sei. Fehlt es an derartigen Einwendungen, liegt kein sachbezogenes Argumentarium vor (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, aus der entsprechenden postalischen Bescheinigung, namentlich der sich darauf befindlichen eigenhändigen Unterschrift, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die ihm mittels eingeschriebener Sendung zugestellte Verfügung des BAKOM vom 24. Januar 2025 am 28. Januar 2025 entgegengenommen habe. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) habe deshalb am 29. Januar 2025 zu laufen begonnen (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am 27. (korrekt: 28.) Februar 2025 geendet (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die am 3. März 2025 eingereichte Beschwerde sei mithin verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne (Art. 23 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt auch letztinstanzlich vor, die Verfügung des BAKOM vom 24. Januar 2025 erst am 4. Februar 2025 erhalten zu haben, ohne diesbezüglich jedoch nähere - dokumentierte - Angaben, namentlich zum Zeitpunkt der Zustellung, zu machen. Die Beschwerde enthält somit keinerlei Auseinandersetzung mit den Gründen, welche die Vorinstanz zum Erlass ihres Nichteintretensurteils bewogen haben. Insbesondere wird daraus nicht erkennbar, inwiefern deren Vorgehensweise gegen Bundesrecht verstossen sollte. Die übrigen Ausführungen betreffen die Auferlegung der Haushaltabgabe an sich und sind folglich nicht sachbezogen.
4.
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.2. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Umständehalber wird indessen auf eine Erhebung verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Bund, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl